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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1852
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- Deutsch
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1852.) 297 Nichtamtlicher Th eil. AuS dem Rheinisch-Westphälischcn KrciSvercinc. Die Anfrage aus Süddcutschland in Nr. 2 d. Bl. wird wohl noch recht lange auf Antwort warten müssen, der Vorstand des Rhei- nisch-Wcstphälischcn Krcisvercins kann dieselbe nicht besser bezeichnen, als der Fragstcllcr selbst: Die Statuten sind nur des Prunks wegen da; der Verein täuscht sich damit selbst, und versetzt darnach han delnde Leute in Mißkredit. Aus der Generalversammlung des Jahres 1850 wurde ein Mit glied des Vorstandes noch sehr zornig, als ihm sein Verkehr mit dem heiligen Borromäus als den Statuten entgegen vorgewurfen wurde. Nach einer ziemlich heftigen Debatte, deren Resultat eine Maßregel war, welche, wie sich spater zeigte, zu keinem Resultat führte, war die Generalversammlung harmlos genug, die heftig angegriffenen Vorstandsmitglieder von Neuem in den Vorstand zu wählen. Jetzt ist freilich nicht mehr zu erwarten, daß der heilige Borromäus seinen Buchhandel einstelle, in der letzten Generalversammlung hat sich die Ansicht geltend gemacht, gegen einen in gesetzlicher Form gegründeten Verein, dessen Statuten Sr. Majestät selbst unter Beifallsbezeugung sanckionirtcn, sei wohl nicht aufzukommen. Sollte diese Sanc- rion die Buchhandlungen nöthigen, ihm die eigene Nahrung vorzu- wcrfen? Herr Klasing aus Bielefeld wurde noch für den, jede Wieder wahl ablehnenden Herrn K. Bädeker, in den Vorstand gewählt. Herr Klasing trat in der Generalversammlung des Jahres 1848 dem Krcisvcrcine für die Firma Velhagen und Klasing bei; damals sollten Schritte gethan werden, den Rabatt an Kunden abzuschaffen und die Buchhandlungen Münsters hatten sich bereits dahin geeinigt, durchaus keinen Rabatt an Private fortan zu bewilligen. Wahrscheinlich wäre der Plan ausgeführt und Einhaltung der Ladenpreise im Bezirk des Kreisvcreins zum Gesetz gemacht worden, aber Herr Klasing wider sprach so energisch, die Nachbarschaft der Hahn'schcn Hofbuchhandlung für seine Firma als Grund anführend, daß cs nochmals beim Alten blieb. Anstands halber hätte man von Velhagen und Klasing ein Opfer erwarten können, da cs Durchführung einer zweckmäßigen Maßregel galt; statt dessen wurde der Wunsch sämmtlichcn Mit gliedern an das Herz gelegt, in ihrem Wirkungskreise den Rabatt so viel wie möglich zu beseitigen. In diesem Streben finden wir die Firma Velhagen L Klasing begriffen in Nr. 3 d. Bl. Daß Jemand ihren Kunden noch mehr Rabatt anbietet, als sie selbst, finden sie sic unanständig, warum aber soll 50 LH Rabatt unanständiger sein, als 10 LH? Der Vorstand des Rheinisch-Westphälischcn Kreisvcrcins zählt sonach mehrere, ich möchte sagen nur Mitglieder, die den Statuten offen entgegen getreten sind; kein Wunder, daß die Statuten in sehr geringem Ansehen stehen und daß die Generalversammlungen von Jahr zu Jahr schwächer besucht werden, wie die Berichte auswcisen. Die oben erwähnten beiden Facta trugen sich auf ziemlich zahl reich besuchten Generalversammlungen zu; ich glaube nicht, daß Je mand dieselben bestreiten wird; mein Name ist daher ganz gleich gültig und könnte nur Veranlassung geben, Fremdes in das Thema einzuflcchten- Ich bitte daher die verehrliche Redaktion des Börsen blattes, meinen Namen nicht zu nennen. Die Dimion'schc Angelegenheit. Die „Berichtigung" des Herrn Polizei-Präsidenten von Berlin, in Nr. 16 dieser Blätter, aus die in Nr. 9 enthaltene Mitteilung über diese Angelegenheit, nöthigt den Verfasser der letzteren, wo es sich wie hier, um einen wichtigen Gegenstand im buchhändlcrischcn Verkehre handelt, doch zu einigen Erläuterungen. Derselbe bekennt sich hiermit offen als ein, unscrm hart bedrohten Eollegen sehr nahe stehender Freund, der gleich Allen, die Simion's persönlichen Charak ter näherkennengelernt, diesen, wie seine Ehrenhaftigkeit, seine Kennt nisse und sein eifriges Bemühen für die allgemeinen Interessen des Buchhandels, hochzuschätzen weiß. Bei alle dem habe ich die Ange legenheit in Rede mit möglichster Objektivität dargcstellt und in der Mitteilung in Nr- 9 d. B.-Bl. es geradezu nicht verneint, ob Simion's Thätigkeit bei dem Unternehmen des Brcnnglas'schew Kalenders nicht gegen einen § des Paßgesetzes verstoßen und ihn dafür eine vom Gesetze bestimmte Geldstrafe treffen möchte. Würde Simion vor den Straf- Richter gestellt — wir würden uns mit der Veröffentlichung des Spruches begnügen, und wüßten, daß dem etwa verletzten Gesetze sein Recht geworden! So aber ist Seitens der Polizei gegen ihn eingeschrittcn, wir wissen aus den Verhand lungen in der zweiten Kammer über den Clacsscn'schcn Antrag, mit welchem Rechte; sein Geschäft ihm geschlossen, er mit der Entziehung der Eoncession bedroht! Es bedarf keiner Wiederholung, daß solche Maßregeln die Existenz aller preußischen Buchhändler auf das Schlimmste gefährden und cs dürfte nicht unnütz sein, hierauf auf das Dringendste hinzuweisen! Die Details der Angelegenheit, welche in der Berichtigung des Herrn Polizei-Präsidenten ausgeführt werden, dürfen wir bis auf einige Punkte hier übergehen; wir überlassen die Darlegung derselben unserm hart angegriffenen Freunde, dessen vollständiges Stillschwei gen zur Zeit, über die Sache vom Buchhandel richtig gewürdigt werden wird; Simion wird seine Vertheidigung der Oeffenllichkcit gegenüber führen, er wird sie ausführlich führen; heute kann er cs noch nicht und auch die Gründe, weshalb er cs nicht kann, wird er nicht verschweigen. Die ganze Angelegenheit zerfällt, was die buchhändlerische Thätigkeit dabei betrifft, in zwei Theilc, einmal Simion's Thätigkeit bei derselben als Mit-Verleger, und dann das Erscheinen von „Brennglas' Kalender" unter dem Titel „der Prophet;" beide Mo mente greifen in die allgemeinen buchhändlcrischcn Verhältnisse und verdienen eine Besprechung in diesen Blättern. Brennglas'komischer Volkskalender ist erst seit dem Jahr gange 1 849 ein gemeinschaftliches Unternehmen von Lenz inHam- burg u. Simion in Berlin- Die Jahrgänge 1846, 47 u. 48 sind im Verlage von Lenz im Hamburg erschienen und ist Simion an diesen notorisch gar nicht bcthciligt gewesen. Die Jahrgänge 1851 u. 52 sind im Verlage von Lenz in Hamburg erschienen- Verleger eines Buches ist, dem Gesetze gegenüber, wer durch Nennung seines Namens auf demselben als Verleger sich selbst dazu bekennt und damit ausjpricht, daß er die verlegcrisch e Vcran twortli ch- keit übernimmt! Wir haben, namentlich in früherer Zeit, fast wöchentlich den Fall gehabt, daß ein preußischer Buchhändler ein Buch auf seine Kosten (außerhalb Preußen) Herstellen ließ, es aber für gut fand, den Verlag einer nichtpreußischen Handlung zu übertragen, die durch Nennung ihrer Firma auf dem Buche, die verlegcrischc Verantwortlichkeit übernahm, während der Eigenthü-- mer selbst, Versendung, Expedition ic. leitete und besorgte. Es ist das weder etwas Unerlaubtes noch Widersinniges- Denken wir uns einmal den umgekehrten Fall: ein nichtprcußischer Buchhändler bc- th.iligt sich mit einem preußischen an einem Unternehmen, das mit der Firma des letzteren, d- h. in dessen Verlage, erscheint, oder ein nichtpreußischcr Buchhändler läßt auf seine Kosten ein Buch in Preußen drucken und Herstellen, und sein preußischer Eommissionair übernimmt durch Nennung sein er Firma darauf, den Verlag, d. h. die verlegcrischc Verantwortlichkeit, der Inhalt des Buches wird nun
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