Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18520130
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185201305
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18520130
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1852
- Monat1852-01
- Tag1852-01-30
- Monat1852-01
- Jahr1852
-
121
-
122
-
123
-
124
-
125
-
126
-
127
-
128
-
129
-
130
-
131
-
132
-
133
-
134
-
135
-
136
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
125 1852.^ Hierin erblickt die Polizeibehörde eine Umgehung ihres Verbotes und eine Verhöhnung, und hinreichenden Grund zur Schließung selbst des Simion'schcn Geschäftes, das mit dem Vertriebe des Propheten nichts zu thun hatte, zumal die polizeiliche Beschlagnahme des Brennglas'schen Volkskalenders nicht wegen des Kalenderarti gen in ihm, sondern wegen des im „Propheten" nun wieder erschei nenden Inhaltes erfolgt ist. Die Mittheilung dieses Sachverhältnisses wird genügen, den Buchhandel in den Stand zu setzen, zu beurtheilen, wie weit dieses harte Verfahren gegen unfern College« gerechtfertigt ist und wie weit die vielen, in den öffentlichen Blattern geschehenen Mittheilungen über die Sache richtig, oder unrichtig sind. Hierum ist cs uns an die sem Orte und für heute zunächst zu thun. Kommt die Angelegenheit vor den Strafrichter, so muß cs als sehr zweifelhaft erscheinen, ob derselbe Simion's Thätiqkcit bei dem Gegenstände als gegen einen §. des Preßgesetzes verstoßend, erachten wird; bejahenden Falls würde ihn eine Geldbuße treffen, während ihn jetzt polizeilich die härteste Strafe getroffen — Schließung des Geschäftes. Seit vorgestern ist die geschehene Versiegelung des Geschäftes wieder aufgehoben — jedoch nur zur Abwickelung der Geschäfte, während dem Betroffenen jede Fortführung seines Berufes bei har ter Strafe untersagt bleibt. Der Berliner Buchhandel hat sich der trüben Angelegenheit mit Wärme und Theilnahme, wie sie ein so geachtetes Mitglied des selben verdient, angenommen und wir wollen hoffen, daß es gelin gen wird, eine Maaßregel rückgängig zu machen, die nur zu geeignet ist, die Sicherheit der preußischen Buchhändler auf das Schlimmste zu bedrohen. —r. Zur Reform im Buchhandel. Es wird vielfach geklagt über Schleuderei und über Schmäle rung des Absatzes durch wohlfeile Preisansätze, namentlich aber über die Vcrtriebswcisc der Gsellius'schen Buchh. in Berlin. Zu vertheidigcn sind solche Maßregeln nicht. Zum Theil sind sie aber entstanden durch den Mangel an rechter Thätigkeit. Wie oft wird manches ältere Werk den Sortimentern mit erhöhtem Rabatt und dergleichen an geboren, aber gar nicht beachtet, und doch sind cs häufig Artikel, die bei einiger Verwendung ihren sichern Absatz haben und nicht unter die sogenannten Ladenhüter gehören. Durch diese Nichtachtung ka men die neuern, hauptsächlich durch die jüdischen Antiquare ent standenen Verkaufsmanipulationcn in Gebrauch, und diese werden noch mächtiger werden, wenn die Mehrheit der Sortimenter gar kei nen Unterschied im Vertriebe macht, und nach althergebrachter Art Geschäfte treibt. Wie oft ließen sich bei ältern und neuern Artikeln ganz andere Resultate erzielen, wenn statt des Schlendrians, Einsicht und Ueber- legung thätig wären. Es bringt gewiß mehr Vortheil, für manche Bücher, recht umsichtig sich zu verwenden, als blos 3—4fachc Ver sendungen von 1 und 2 Exemplaren Nova zu unternehmen, die dann vielen Bücherkäufern von eben so viel Handlungen auf einmal zu kommen. Würde dieser Uebelstand beseitigt werden, so dürfte bald der Sortimcntshandel den Nutzen verspüren. Ein neuer Beitrag zur buchhäudlcrischcn Erfahrung. Bereits mehrfach ist in diesen Blättern über den Mangel allen Anstandes geklagt worden, welcher sich in dem schriftlichen Verkehr unter Buchhändlern kundgiebt. Einen neuen Beleg hierfür bringe ich in dem nachstehenden Factum zur Ocffentlichkeit. Anfang Jan. empfing ich eine Sendung ä lterer Kinderschrif- ten von Hrn. Krappe in Leipzig, welche ich sofort unter Nachnahme des Porto von und nach Leipzig, zurücksandte, mit der Bemerkung, „daß ich mir wiederholt durch das Börsenblatt und durch das Schulz'- sche Adreßbuch die unverlangte Zusendung älterer Artikel verbeten hätte und außerdem Weihnachtsschriften, welche nach dem Feste ein- treffen, ganz unbrauchbar seien." Die heute eingctroffene Antwort des Herrn Krappe lautet, wie folgt, wörtlich: „„Bei Empfang dieser Artikel müssen Sie in einem Geistes zustände gewesen sein, welcher Ihnen nicht erlaubte Neues von Alten zu unterscheiden. 6 A Fracht für ein Paketchen von noch nicht 2 Pfund zu berechnen ist mehr als unverschämt und es scheint mir fast als wollte Sie auf diese Manir das Wenige was Sie brauchen ohne alle Spesen beziehen und wo möglich noch Pro vision durch Nachnahme ZU machen. Rechte Antiquarmanier."" Ich enthalte mich jeder weitern Bemerkung und überlaffe es dem Urtheile der Herren Eollegen, ob dies die Sprache eines gebilde ten Mannes ist. Heidelberg, den 24. Januar 1852. Ernst Mohr. Bescheidene Bitten eines Lehrlings. Es heißt in Nr. 2 d. Bl.: „Im Ganzen muß der Buchhänd ler mit der Tendenz des Gesetzes einverstanden sein; die Prüfung soll unfern Stand vor unberufenen Eindringlingen schützen." — Jeder Lehrling, dem es wahrhaft Ernst ist, ein tüchtiger, brauchbarer Gchülfe und später ein gebildeter und in jeder Beziehung kcnntniß- rcichcr Buchhändler (d. h. so weit cs hauptsächlich das Geschäft be trifft) zu werden, der wird mit Freuden das neue Gesetz begrüßen und sich freudig einer Prüfung unterwerfen, die seinen Kenntnißen und seiner Brauchbarkeit ein glaubhaftes Zeugniß giebt, sofern, was wir doch hoffen wollen, die Prüfung unberührt bleibt von parteili chen Einflüssen und sofern der Eraminator unbeirrt bleibt von der vielleicht bekannten politischen Ansicht des zu Prüfenden. — Von diesem Standpunkte aus betrachtet, scheint die oben angeführte Mei nung ganz begründet. — Und wenn auch nicht, es kömmt dem Lehrling nicht zu, dem Staate die Berechtigung oder Nichtberechti gung zu seiner Bevormundung zu- oder abzusprechen. Die bevor stehende Prüfung ist für ihn ein Factum, und er hat sich vorzube reiten, diese Prüfung mit Ehren zu bestehen. In Nr. 3. d. Bl. ist nun schon auf die Pflicht der Prinzipale, die Lehrlinge vorzuberei ten für diese Prüfung, hingcwiescn und hieran einige Bemerkungen resp. Bitlen zu knüpfen, werden die geehrten Herren Prinzipale wohl erlauben. Was haben wir für Vorbereitungsmiltel zur Prüfung? Die einstimmige Antwort wird sein: „Der Buchhandel bietet selbst deren genug!" — Das Nächste, was uns zu wissen Noth thut, würde je doch wohl sein, worüber wir denn hauptsächlich geprüft werden ? Und da ergeht denn, gewiß im Namen vieler jungen Eollegen, an einen der Herrn Prinzipale, die einer Prüfung beigewohnt haben, die freundliche Bitte, auf wenigen Bogen die Prüfungsgegenstände ge drängt zusammengestellt, als Leitfaden herauszugeben. Man weiß dann, worüber man sich hauptsächlich zu belehren hat. Was nun die Hülfsmittcl betrifft, die der Buchhandel selbst bietet, so würde es wünschenswerth sein, die anerkannt besten Hülfs- werke angegeben zu finden, und würden dann im allgemeinen Inte resse die Herren Verleger wohl so freundlich sein, dem dankcnswer- then Beispiele des Herrn G. Mayerzu folgen und diese Bücher, für die Jugend des deutschen Buchhandels, auf einen sehr mäßigen Baar- preis herabzusctzen, damit auf die Weise den vielen unbemittelten Lehrlingen die Anschaffung ermöglicht wird. Das könnten gewiß viele Verleger zum allgemeinen Nutzen und Besten ohne große Opfer thun.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht