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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.01.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.01.1852
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- Deutsch
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15 1852.^/ Wcbr. Thost in Zwickau. 141. Schcrffig, W-, Frohsinn u. Humor. Sammlung heiterer u. Humorist, deutscher Gedichte. 1. Lfg. 16. Geh. ^ / Nicwcg L> Soh» in Braunslkwcig. 142 Keller, G., neuere Gedichte. 16. 1851. Geh. *1^ in engl. Einb- m. Goldschn. * 1'^ ,« 143. 6., 6runllr>88 ller orßLn. 6bemie. gr 8. 6et>. ^ 144. ^eber, II.., .4tomge»icl>t8-1'sbellen rur kjerecknun^ llsr bei sns- Ixtiscli-cksm. UntersuclmnAen erbsltenen kesultate. 2ugle>cb als 1>1scbtrsg ru <Ism Hsnllbucbs der snslz-l. Okeinis v. H kose. gr. 8. 6eb. ^ Boigt in Weimar. 145. Bauzcituna, populäre. Hrsg. v. Ai. W. Hertel- 5- Bd. 5. Hst. gr. 4. 1'N 146. Fabrikanten- u. Färbcrzcitnng. 5. Bd. 3. Hst. gr. 4. II'/, N-f 1-t7. Journal der neuesten Fortschritte in der Buchbinderei- 2. Bd. 6. Hst. gr. 4. II'/, N-t 148. — f. Malerei u. bildende Kunst. Hrsg. v. A. W-Hertel. 4. Bd. 4. Hst. 8U N-s 149. — f. Papier- u. Pappenfabrication. 2. Bd. 6. Hst. gr. 4.17h-, N-f 150. — der neuesten Fortschritte der Seifensiederei. Hrsg. v. C. Hartmann. 3. Bd. 4. Hst. gr. 4. 8L N-f 151. Zeitschrift f. Chaiscnfabricantcn, Stellmacher re. Hrsg. v. C. Hart mann. 3. Bd. 4. Hst. gr. 4. U ^ Voigt in Weimar ferner. 152. Zeitschrift f. Mechaniker, Maschinenbauer :c. Hrsg. v. C. Hartmann. 5.Bd. I.Hft. gr. 4. s/z 153. Zeitung f- Büchsenmacher u- Gcwehrfabricanten. Hrsg. v. C. Hart mann. 2. Bd. 6. Hst. gr. 4. 17^h N-s 154. — f. Dampfmaschinenkunde ic- Hrsg. v. C. Hartmann. 5. Bd. 4. Hst. gr. 4. ^ L. Boß in Leipzig. 155. 6elltiLl-8Is.it, ckemiscb-pksrmsceutiscbes. stell.: VV. Knop. 23- Iskrg. 1852. k4r. 1. gr. 8. pro cplt. *3^ ^ Weinedel in Leipzig. 156. Freimaurcrzeitung Hrsg. v. R. R. Fischer. 6. Jahrg. 1852. Nr. I. gr. 4. pro 1. Slmcster. *2 ^ G. Wigand in Leipzig. 157. Europa. Chronik der gebildeten Welt. Hrsg.: F. G. Kühne. Jahrg. 1852. Nr. 1. u.2. hoch 4. pro 104 Nrn. *8^ O. Wigand in Leipzig. 158. Sue's, E., sämmtliche Werke. 270—275. Thl.: Die Geheimnisse d. Volkes. 21—26. Thl. 16. 1851. Geh. 5 V« ch 159. — dieselben. 2. correkte Ausg. 107—109. Bd.: Die Geheimnisse d. Volkes. 11—13. Bd. 8. 1851. Geh. 5 H >§ Nichtamtli Die Buchhändlerprüfinig in Preußen. Leider sind bisher alle Versuche buchhändlerischer Corporationcn und Vereine, die für gut erkannten Maßregeln energisch durchzu führen, an den Sonderinteresscn Einzelner gescheitert; wenn ein Mitglied die genehmigten Vereinstalutcn in diesem Blatt öffentlich desavouirt, ohne von dem Vereine auszuscheiden, so spricht das nicht sehr für die Lebensfähigkeit und Wirksamkeit des Vereins. — Nach solchen Erfahrungen konnte Niemand die Hoffnung hegen, daß der Buchhandel selbst ein Institut, wie die jetzt in Preußen eingcführte Buchhändlcrprüfung durchsetzen würde; wäre dies möglich gewesen, so dürften leicht manche Paragraphen anders ausgefallen sein, als s vorliegen. In Gemäßheit der Bestimmung des §. 1 des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai d. I. wird rücksichtlich der Bildung der Prü fungskommissionen für Buchhändler und Buchdrucker und der von diesen lehtern abzulegenden Prüfungen, Folgendes bestimmt. 1) Für jeden Regierungsbezirk wird in der Regel nur Eine Prü fungscommission für Buchhändler und Eine Prüfungscommis sion für Buchdrucker gebildet. Diese Eommissionen haben an dem Orte ihren Sitz, an welchem die Bezirksregierung sich be findet. Für Berlin und den weitern Polizeibezirk des Polizei präsidiums zu Berlin ist Berlin der Sitz dieser Commission. — Die Errichtung von Prüfungscommissionen an andern Wirten ist nur mit Genehmigung des Ministeriums zulässig. Offenbar sind unsere Regierungsbezirke in buchhändlerischer Beziehung viel zu unbedeutend, als daß in einem jeden öfter Prüfun gen Vorkommen könnten; daraus wird folgen, daß sich fürdieses Gesetz im ganzen Königreich keine feststehende Praris bilden wird; der Zu fall wird bei der Frage des Bestehens oder Durchfallens in der Regel sein Spiel haben. Ein Prüfungsort für jede Provinz wäre vollkom men ausreichend. 2) Die Prüfungscommissionen bestehen beziehungsweise aus zwei Buchhändlern und zwei Buchdruckern und aus einem Vor sitzenden. Der Letztere wird von dem Präsidenten der Bezirks- regicrung, bezichendlich des Polizeipräsidiums, und zwar vor zugsweise aus den Mitgliedern dieser Behörden ernannt. cher Th eil. Da nicht gesagt ist, aus welchen Personen, außer den Mitglie dern der Regierung, der Vorsitzende genommen werden soll, so wird es dem Regierungspräsidenten freistehen, einen Bürgermeister, Se kretär u. s. w. mit dem Vorsitz zu beauftragen. Auf der andern Seile wird ec auch einen dritten Buchhändler committiren können, ohne daß dadurch das Examen litte. 3) Die technischen Mitglieder werden durch die Buchhändler und beziehungsweise Buchdrucker des ganzen Regierungsbezirks, und für Berlin durch die von diesem Orte und in dem weitern Po lizeibezirke ansässigen Gewerbtreibenden dieser Art gewählt. Zu diesem Behufs treten die an jedem Orte wohnenden Buchhänd ler und Buchdrucker unter Vorsitz eines Mitgliedes des Gemein- devorstandcs zusammen und wählen aus ihrer Mitte vier, und in der Stadt Berlin acht Personen. Die Wahl erfolgt auf drei auf einander folgende Jahre und sind die Ausscheidenden wie der wählbar. Wo nicht fünf Buchhändler, resp. Buchdrucker vorhanden sind, findet keine Wahl Statt; vielmehr sind sämml- liche Gewerbtreibende als gewählt zu betrachten, soweit ihnen nicht Hindernisse entgegenstehen. Wahlberechtigt und wahl fähig sind jedoch nur diejenigen Buchhändler und Buchdrucker, welche ihr Gewerbe mindestens drei auf einander folgende Jahre bereits betrieben haben und welche wegen Preßübertrctungen, Preßvergehcn und Preßverbrechen noch nicht bestraft sind. Diese Bestimmung hat einen ganz andern Sinn, als man nach dem ersten Augenschein glaubt. In Städten, welche mehr als fünf Buchhändler haben, und solcher Städte giebt es nicht viele, vielleicht in jedem Regierungsbezirke eine, treten die Buchhändler zusammen und wählen aus sich vier Personen, aus denen die Regierung die Examinatoren zu wählen hat. Diese vier werden in der Regel mehr als die Hälfte der gesammten Buchhändler der Stadt ausmacben, durch ihre Wahl werden also die übrigen auf drei Jahre von den Prüfungen ausgeschlossen ; die übrigen Buchhändler des Regierungs bezirks sind dagegen sämmtlich als gewählt zu betrachten, die Regie rung kann jeden Buchhändler einer kleineren Stadt zur Prüfung heranziehen. Was gewinnt die Gesammtheit durch diesen Schein von Betheiligung an den Prüfungen?— In mehreren Regicrungs- 3*
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