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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1854
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1854
- Sprache
- Deutsch
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310 f^7 23 Die gesetzlichen Vertreter und Rechtsnachfolger der Verfasser, Ucbcrsetzec, Tondichter, Maler, Bildhauer oder Kupferstecher sollen in jeder Beziehung dieselben Rechte genießen, welche die gegenwärtige Uebereinkunft den Verfassern, Uebersetzcrn, Tondichtern, Malern, Bildhauern oder Kupferstechern selbst verleihet. Art. 2. Der den Originalwcrkcn verliehene Schutz wird auf Uebersetzun- gen ausgedehnt, was jedoch dahin zu verstehen ist, daß dieser Artikel beabsichtigt, lediglich den Uebersctzer in Betreff seiner eigenen Ucber- setzung zu schützen, nicht aber dem ersten Uebersctzer eines Werkes das ausschließliche Recht der Uebersetzung für dasselbe zu verleihen, ausgenommen für den Fall und in der Beschränkung, wie der fol gende Artikel verfügt. Art. 3. Der Verfasser eines in einem der beiden Staaten erscheinenden Werkes, welcher das Recht, dasselbe zu übersetzen, sich Vorbehalten will, soll bis zum Ablaufe von fünf Jahren nach dem ersten Tage des Erscheinens der von ihm anerkannten Uebersetzung, in den fol genden Fällen gegen das Erscheinen einer von ihm nicht anerkannten Uebersetzung in dem anderen Staate geschützt werden: 1) Wenn das Originalwerk in dem einen Staate eingetragen und abgelicfert worden innerhalb der Zeit von drei Monaten, nach dem es in dem anderen zuerst erschienen ist. 2) Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Werkes die Absicht kund gegeben hat, sich das Recht, dasselbe zu übersetzen, vorzubehalten. 3) Vorausgesetzt jedoch, daß wenigstens ein Theil der anerkannten Uebersetzung innerhalb eines Jahres nach der Eintragung und Ablieferung des Originales erschienen ist, und daß das Ganze innerhalb dreier Jahre nach dem Tage dieser Ablieferung wird veröffentlicht sein. 4) Und vorausgesetzt, daß die Veröffentlichung der Uebersetzung in einem der beiden Staaten stattsinde, und daß sie eingetragen und abgeliefert ist nach den Bestimmungen des Artikels 7. Bei Werken, welche in Thcilcn veröffentlicht werden, wird cs genügen, wenn die Erklärung des Verfassers über das von ihm voc- behaltcne Recht der Uebersetzung in dem ersten Thcile erscheint. Aber was den Zeitraum von fünf Jahren betrifft, auf welchen durch diesen Artikel die Ausübung des ausschließlichen Rechtes der Uebcr- setzung beschränkt ist, so soll jeder Theil als ein abgesondertes Werk behandelt werden, und jeder Theil soll in dem einen Staate einge tragen und abgeliefert werden innerhalb dreier Monate, nachdem er in dem anderen zuerst veröffentlicht ist. Art. 4. Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel sollen auch an wendbar sein auf die Darstellung dramatischer Werke und die Auf führung musikalischer Compositionen, insofern die Gesetze eines jeden der beiden Staaten in dieser Beziehung auf dramatische oder musika lische Werke, welche in demselben zum ersten Male dargestellt oder aufgeführt werden, bezüglich sind oder werden. Um jedoch den Verfasser zum gesetzlichen Schutze der Uebcr- setzung eines dramatischen Werkes zu berechtigen, muß diese Ucber- sctzung innerhalb dreier Monate nach der Eintragung und Abliefe rung des Originals erscheinen. Es versteht sich, daß der durch den gegenwärtigen Artikel be stimmte Schutz nicht beabsichtigt, bloße Nachahmungen oder freie Be arbeitungen dramatischer Werke für die Bühnen beziehungsweise von Hamburg oder von England zu untersagen, sondern daß lediglich unbefugte Uebersetzungen verhindert werden sollen. Die Frage, ob ein Werk als Nachahmung oder als unerlaubte Vervielfältigung zu betrachten ist, soll in allen Fällen durch die Gerichtshöfe der rcspectiven Staaten nach deren bestehenden Gesetzen entschieden werden. Art. 5. Es ist verboten, unerlaubte Ausgaben von Werken, welche durch Artikel 1, 2 und 3 der gegenwärtigen Uebereinkunft gegen Nachdruck geschützt sind, in einem der beiden Staaten zum Verkaufe cinzufüh- ren, solche unerlaubte Ausgaben mögen in dem Lande, wo das Werk veröffentlicht wurde, oder in irgend einem anderen Lande veran staltet sein. Art. 6. Im Falle einer Verletzung der Bestimmungen der vorstehenden Artikel, sollen die nachgedrucklcn Werke oder Gegenstände mit Be schlag belegt und vernichtet werden, und die Personen, welche solcher Verletzung schuldig sind, sollen in jedem Staate denjenigen Strafen und Klagerechten unterliegen, welche durch dessen Gesetze für solche Vergehungen, wenn sie rücksichtlich eines hcimathlichcn Werkes oder Erzeugnisses begangen werden, vorgeschricbcn sind oder werden sollten. Act. 7. Weder die Verfasser noch die Uebersctzer, noch deren rechtmäßige Vertreter oder Rechtsnachfolger sollen in einem der beiden Staaten den durch die vorstehenden Artikel verheißenen Schutz genießen, noch darf das Recht gegen unerlaubte Vervielfältigung in Anspruch ge nommen werden, bis das Werk in folgender Weise eingetragen ist, nämlich: 1) Wenn das Werk zuerst in Hamburg erschienen ist, muß dasselbe in der Halle der Gesellschaft der Buchhändler zu London (8la- 1ionoi> UsII) eingetragen werden. 2) Wenn das Werk zuerst innerhalb des Gebietes Ihrer Britischen Majestät erschienen ist, so muß dasselbe in das Verzeichnis welches zu diesem Zwecke auf dem Bureau der Stadt-Bibliothek zu Hamburg geführt wird, eingetragen werden. Niemand soll zu dem vorgcdachten Schutze berechtigt sein, als bis er, in Betreff des Werkes, hinsichtlich dessen der Schutz in An spruch genommen wird, den Gesetzen und Reglements der betreffen den Staaten gehörig nachgekommen ist. Rücksichtlich der Bücher, Karten und Stiche, und auch rücksichtlich der dramatischen Wecke und musikalischen Compositionen, cs sei denn, daß solche dramatische Werke und musikalische Compositionen nur im Manuskript vorhan den sind, soll niemand zu solchem Schutze berechtigt sein, bevor er an einem der obengenannten Plätze, je nach den Umständen, ein Exem plar der besten Ausgabe oder in dem besten Zustande unentgeltlich abgelicfert hat, um an der von den beiderseitigen Staaten dazu be stimmten Stelle niedergelegt zu werden, nämlich in Großbritannien im Britischen Museum zu London, und in Hamburg in der dortigen Stadt-Bibliothek- In allen Fällen muß die Förmlichkeit der Eintragung und Ab lieferung innerhalb dreier Monate nach dem ersten Erscheinen des Werkes in dem anderen Staate erfüllt werden. Rücksichtlich der in Theilcn erscheinenden Werke, soll der Zeitraum von drei Monaten nicht vor dem Tage des Erscheinens des letzten Theiles zu laufen beginnen; es sei denn, daß der Verfasser seine Absicht, das Recht, dasselbe zu übersetzen, sich vorzubehalten, indecimArtikel3vorgesehe- nen Weise angekündigt hat, in welchem Falle jeder Theil als ein be sonderes Werk behandelt werden soll. Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in das Register-Buch der Buchhändler-Gesellschaft (8wtioners Lompany) zu London soll innerhalb des Britischen Gebietes das ausschließliche Recht zur Ver vielfältigung verleihen, bis ein besseres Recht durch eine andere Partei vor einem Gerichtshöfe nachgewiesen ist. Das nach den Ham- burgischen Gesetzen ausgestellte Certificat über die in diesem Staate beschaffte Eintragung irgend eines Werkes soll zu demselben Zwecke innerhalb des Hamburgischcn Gebietes gelten.
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