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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1854
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1854
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- Deutsch
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1854.) 171 Vandenhblk Sk Ruprecht in GLttlngen. 711. TesiLweui, da» k^suo, Oriecliisctl m. e. neuen Oentsclio» Deberso- truo§ u. s. lerit. u. exeget. Kommentar v. kl. L. IV. Fleier. 2. TKI„ den Kommentar entk. 4. ilbtk.: der öriek an die kümer. 2. .4uü. gr. 8. 6ek. 1-^ ^ Delhagen L Kinsing in Bielefeld. 712. Kluses, nouveau, trantzais. Dkoix de litteraturetird desmeilleurs au- teurs modernes par 6. 8ckütr. 14. ^nnee 1854. I4r. 1—5. 4. pro eplt. * 2 ^ Wangler in Freiburg im Br. 713. Adreß-Kalender, Freiburger, f. d. J.I854, zugleich statist. Handbuch d. Großh. Badischen Oberrhein-Kreises. 12. Geh- *8 NL Wangler in Freiburg im Br. ferner: 714. Löffler, C-, über Kultur u. Veredlung der Setzlinge. 8. Geh. 2 N-/ Wenglcr in Leipzig. 715. Ccntral-Kunst-Organ- Zeitung f. Künstler, Kunstfreunde u. Kunst händler. Hrsg, v- I. Hensler. Jahrg. 1854. Nr-1. u. 2. Fol. Köln, pro I. Quartal *27^ N-( Wettermann in Braunschwcig. 716. Macaulay's, Th. B-, ausgewählte Schriften geschichtl. u. literar. Inhalts. Uebers. v. F- Steger- 7. Bd.: Reden. I. Bd. gr. 8. Geh. ^ F K. Wiegandt in Berlin. 717. Kette, W-, die Lupine als Feldfrucht nach den neuesten Erfahrungen. gr.8. Geh.*^ ^ N i ch t a in t l i Eine Uebersetzung ist kein Eingriff in das Verlagsrecht des Originalwerks. Stowe gegen Thomas. Vor dem Kreisgericht der Vereinigten Staaten für den östlichen Bezirk des Staats Pennsylvanien. Im December 1853. Erkenntniß.: In der Klagschrift behauptet Mrs. Stowe, daß sie die Verfasserin und Besitzerin eines Werkes sei, welches den Titel führt: „Uncle Toms Dubia or I-iks smong tbe 1>owl)-", daß sie das Verlagsrecht auf besagtes Werk im Wege Rechtens sich zugesichert habe; daß der Verklagte solches in die deutsche Sprache übersetzt, und diese Uebersetzung in den Spalten einer Zeitung und in Gestalt einer Broschüre gedruckt, veröffentlicht und verkauft habe, und daß diese Uebersetzung ein Eingriff in das Verlags recht der Klägerin sei, und bittet deshalb um gerichtliches Verbot, Be schlaglegung ic. Die Antwort gesteht die Richtigkeit der in der Klagschrift angege benen Thatsachen ein; läugnet aber, daß solche Uebersetzung, Veröffent lichung und Veräußerung eine Uebertretung des Verlagsrechts der Klä gerin bildet. Die Rechtsfrage, welche aus diesen Akten hervorgeht, ist in Amerika und England noch niemals die Entscheidungsfrage eines Rcchtsfalls ge wesen. In mehreren Staaten des europäischen Festlandes ist sie der Gegenstand ausdrücklicher Verordnungen des Gesetzbuches. In Frank reich scheinen die Meinungen der Juristen getheilt zu sein. Pardessus (Dours de droit commercisl. ?art 22. Tit. 1. dio. 164) ist der An sicht, daß eine Uebersetzung nicht als ein Eingriff in das Verlagsrecht zu betrachten sei, — während Renouard (Tom 2. p. 36) das Gegentheil behauptet. Godson in seinem Werk über das Patentrecht stimmt Par- deffus bei, Curtis, in seiner Abhandlung über das Verlagsrecht, theilt Renouards Ansicht. Dieses Gleichgewicht der Rcchtsgelehrten macht es ndthig, gewisse unbestrittene, durch gerichtliche Entscheidung gegebene Grundsätze des ge meinen Rechts (common luve) aufzusinden, aus denen sich maßgebende Folgerungen ziehen lassen. Um über Verletzung der Rechte eines Autors entscheiden zu können, ist cs vor allen Dingen wichtig, zu bestimmen, worin das geistige Eigcn- thum besteht, und was von der den Fall berührenden Congrcß-Akte als solches anerkannt, gesichert und geschützt ist. Der Verfasser eines Buches ist der Erschaffer und Erfinder, sowohl der Gedanken, welche darin enthalten sind, als auch der Wortverbindun gen, durch welche er sie dem Publikum mittheilt. — Vor der Veröffent lichung hat er den ausschließlichen Besitz seiner Erfindung. Seine Herr schaft darüber ist unbegrenzt. Ist aber sein Buch einmal veröffentlicht, und hat er damit seine Gedanken, Geschichte, Kenntnisse oder Entdeckun gen der Außenwelt mitgctheilt, so liegt schon im Begriff der Mitthei lung selbst, daß er damit den ausschließlichen Besitz derselben vergeben hat. Ausschließliches Eigenthum wird dadurch unmöglich und mit dem Zweck der Veröffentlichung unvereinbar. Die geistigen Empfängnisse des Autors sind zum Gemeingut seiner Leser geworden, denen ihr Recht nun ebenfalls nicht zu schmälern ist, die Mittheilung in selbst gewählter Sprache, durch Vortrag oder Abhandlung an wieder Andere zu übertragen. Nach geschehener Veröffentlichung eines Werkes ist cs also nicht mehr zulässig, die Gedanken, Gefühle und die geistige Schöpfung des Dichters oder des Romanschreibers von dem äußern Gewände der Sprache zu trennen und für die Elfteren an und für sich das geistige Eigenthum cher Theil. zu beanspruchen. Der ausschließliche Besitz des Autors besteht nicht in feinen Geisteserzeugniffen als Abstraktionen, sondern in der konkreten Form, die er ihnen verliehen, dem Ausdruck, in den er sie gehüllt hat. Hat er sein Buch verkauft, so hat er kein anderes Eigenthum reservirt, und wird ihm kein anderes von dem Gesetz zuerkannt, als das ausschließ liche Recht der Vervielfältigung derjenigen besonder» Verbindung von Schriftzügen und Buchstaben, welche die Gedanken und Eindrücke des Verfassers den Lesern mittheilen. Dies der ganze Umfang des Ausdrucks: „Verlagsrecht". (Durtis on Dop)rißl>t. p. 9, 10, I I etc.) Die Parlaments-Akte 8 Anne, c. 19 (welche, insofern sie die Rechte und das Eigenthum des Verfassers bestimmt und begrenzt, nur das ge meine Recht von Neuem deklarirt) führt den Titel: „Akte zur Beför derung von Kunst und Wissenschaft, durch Bekleidung der Ver fasser von gedruckten Büchern mit dem Recht zu Vervielfälti gung der Exemplare." (Fn ^ct kor tde encouragewent ok learninA vesting tke copies ok printed boolcs in tde ^utliors.) Sie verleiht dem Autor „das alleinige Recht, sein Buch zu drucken und nachzu drucken", und bezeichnet die Verletzer der Rechte eines Autors als solche, die „Buch drucken, Nachdrucken, oder aus dem Auslande einführen, ohne die Erlaubniß des Verfassers eingeholt zu haben." Unsere Congreßakte gaben im Wesentlichen dieselbe Bestimmung, sowohl der Rechte des Verfassers, als des Uebertritts dieser Rechte. Obgleich nun die legale Bedeutung des Wortes „Buch" weit über die von Lexikographen gegebene hinausgeht, und ein Notenblatt ebenso wohl als einen gebundenen Band umfaßt; so ist es doch immer unzer trennbar von der Einkleidung gewisser Gedanken oder Ideen in artiku lirte oder musikalische Sprache, in Schriftzügcn oder gedruckten Zeichen der Oeffentlichkeit übergeben. Die Wesenheit des Buches besteht nicht blos in den mitgetheilten Ideen, Kenntnissen oder Erklärungen, sondern in der Einkleidung der Einfälle in bestimmte Worte; folglich ist ein Buch nicht dasselbe Buch als ein anderes, wenn es dieselben Einfälle und Gedanken, sondern erst dann, wenn es dieselben Einfälle und Ge danken auch mit denselben Worten wiedergiebt. (Siehe 2 Llaclcstones Dommentaris 405.) Die „Dop)-" (Exemplar, Copie) eines Buches muß daher eine Ab schrift der Sprache sein, in der die Ideen des Verfassers eingekleidet sind, eine Abschrift von einem Etwas, das in faßlicher, greifbarer Ge stalt gedruckt oder geschrieben dasteht. Dieselben Gedanken in anderer Sprache können nicht dieselbe Dichtung geben; viel weniger kann eine solche Wiedergabe eine Abschrift oder „Copie" desselben „Buches" heißen. Ich habe eine wörtliche Uebersetzung von Burnts Gedichten in fran zösischer Prosa gesehen, welche eine „Copie" der ursprünglichen Gedichte zu nennen, so lächerlich wäre, als die Uebersetzung selbst ist. Die Meinung, daß eine Uebersetzung ein Bruch des Verlagsrechts des Originalwerks sei, beruht auf einer angenommenen Analogie zwischen dem Verlagsrecht und dem Patentrecht bei Erfindungen, wo die rechts widrig verkaufte Maschine nur die Form oder die Gestalt der ursprüng lichen Maschine verändert und doch das Princip oder das Wesentliche an der Erfindung beibehält. Da aber das ausschließliche Bcsitzthum des Verfassers an seinem Buch lediglich in dem Recht der beliebigen Ver vielfachung von Exemplaren des Buches und dem Profit aus dem Ver kauf derselben besteht, und nicht in einem ausschließlichen Recht an sei nen Gedanken und Erfindungen, welche das Wesentliche, die essentia des Buches bilden, so liegt auf der Hand, daß der Vergleich mit den Rechten eines Patentinhabers nicht Stich hält. 25*
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