Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18590627
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185906274
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18590627
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1859
- Monat1859-06
- Tag1859-06-27
- Monat1859-06
- Jahr1859
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1274 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 80, 27. Juni. Aus diesem Verhältnisse der polizeilichen Thätigkeil zu der straft richterlichen ergibt sich aber mit Nvthwcndigkeit, daß der von den Prcßpolizcibehördcn cinzunchmendc Standpunkt im principicllen Ein klänge mit der Jurisprudenz der Gerichtshöfe in Preßstrafsachen zu stehen hat. Die gedachten Behörden haben fortan bei ihrer Thätigkeil von diesen leitenden Gesichtspunkten auszugehen und hiebei nachstehende Direktiven bezüglich der polizeilichen Beschlagnahme von Preßcrzeug- nissen genauest einzuhalten: 1) Die polizeiliche Beschlagnahme von Preßerzeugnissen kann überhaupt nur in den durch Artikel 10—34. des Preßstrafge- setzes vom 17. Marz 1850 als Verbrechen oder Vergehen be- zeichnetcn Fällen, wegen Polizeiübertretungen aber nur nach Maaßgabc des Art. 42. dieses Gesetzes eintreten. 2) In jedem einzelnen Falle, in welchem zur polizeilichen Be schlagnahme eines Preßerzeugnisses geschritten wird, muß ein bestimmtes Strafgesetz verletzt erscheinen, und dcßhalb auch die Einleitung einer Untersuchung von Seite der Gerichte in Aussichtstehen. 3) Bei Erwägung der Frage, ob ein Preßerzeugniß wegen seines Inhaltes polizeilich mit Beschlag zu belegen sei, ist dessen In halt objccliv aufzufassen und ohne Unterstellung von Tendenzen unter die einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen zu subsum- miren. 4) Ist ein Preßerzeugniß polizeilich mit Beschlag belegt, von den Gerichten aber freigege-ben worden, so darf dasselbe nicht wie derholt mit polizeilichem Beschläge belegt werden. 5) Die Herausgabe einer Ersatznummcr für eine niit polizeilichem Beschläge belegte Zeitung ist an sich nicht gesetzwidrig und kann daher nur durch den Inhalt der Ersatznummcr oder in Gemäß» heit des Art. 42. des angeführten Gesetzes zu einer polizeilichen Beschlagnahme Veranlassung geben. Dasselbe ist der Fall bezüglich der Herausgabe von Blättern mit sogenannten Ecnsurlücken. 6) Besteht ein Preßerzeugniß aus einem Hauptblatte und einem oder mehreren Beiblättern, so hat sich die polizeiliche Beschlag nahme nur auf denjenigen oder diejenigen Theile des Preßer- zcugnisscs zu erstrecken, welche gesetzwidrigen Inhaltes sind. 7) In denjenigen Fällen, in welchen mit einem Staate Gegen seitigkeit in Preßstrafsachen in der Weise besteht, daß die straf rechtliche Verfolgung nur auf den Antrag des Beleidigten cin- zulrcten hat, darf auch die polizeiliche Beschlagnahme nur auf gestellten Antrag des Beleidigten erfolgen. 8) Derselbe Grundsatz ist auch bezüglich der durch die Presse be gangenen Angriffe auf die Ehre einer Privatperson festzuhalten. 9) Liegen in den Localen geschlossener Gesellschaften für gesellige Unterhaltung Zeitungsblätter und Zeitschriften, worin gegen die prcßgesetzlichen Bestimmungen verstoßen ist, zur Lectüre auf, so ist von Seite der Preßpolizeibehörden zur Beschlag nahme solcher Preßerzcugnisse nicht zu schreiten. Die Vorkehrung der polizeilichen Beschlagnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn z. B. das Local einer solchen Gesellschaft dazu benützt wird, um incriminirte Schriften zu vertheilen und hiedurch zu verbreiten. H Uebrigens ist in Erwägung zu ziehen, ob nicht auf Grund des Art. 19. des Gesetzes vom 26. Februar 1850, die Ver sammlungen und Vereine betreffend, polizeilich cinzuschreiten ist, wenn der andie Vorstände solcher Gesellschaften ergangenen polizeilichen Aufforderung, verbotene oder dem Preßstrafgesetze zuwiderlaufende und dcßhalb mit Beschlag belegte Schriften aus den Vereinslocalitäten zu entfernen, nicht Folge geleistet und fortgesetzt darin verharrt wird, den Inhalt incriminirter Schriften in dem Vereine zu verbreiten. 10) Die verfügte polizeiliche Beschlagnahme eines Preßcrzcugnis- ses ist von der Preßpolizeibehördc sofort wieder aufzuhcben, wenn nichtlängstens innerhalb 8 Tagcn die Einleitung strafgerichtlichcn Verfahrens erfolgt ist. Die Aufhebung der polizeilichen Beschlagnahme ist übrigens nicht erst von der vorgängigen Mittheilung darüber, ob eine straf- gerichllichc Untersuchung eröffnet worden ist oder nicht, abhängig; vielmehr tritt für die Polizeibehörde die Nvthwcndigkeit der Aufheb ung der Beschlagnahme schon ein, wenn die achttägige Frist abge laufen ist, ohne daß ihr eine Mittheilung über die erfolgte Ein leitung des strafrechtlichen Verfahrens wegen der in Beschlag ge nommenen Preßerzeugnisse zugcgangcn ist. Wurde eine Untersuchung eingeleitet, aber eingestellt, oder ein Straferkenntniß erlassen, ohne daß die Unterdrückung, Vernicht ung oder Eonsiscation des Preßerzeugnisses ausgesprochen worden ist, so hat die Polizeibehörde, ohne weiteren Beschluß abzuwarlen, sogleich mit eingetretener Rechtskraft des richterlichen Erkenntnisses die verfügt gewesene polizeiliche Beschlagnahme aufzuheben. Alle den vorstehenden Directiven zuwiderlaufendenAnordnungcn haben hiemit außer Wirksamkeit zu treten. München, den 14. Juni 1859. Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl, von Neumayr. Durch den Minister: der General-Secretär Ministerial-Rath Epplen. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. lMitgelheilt von der 2- E. Hinrichs'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 22. u. 23. Juni 1859. I. Abelodorff in Berlin. 4372. Notizen, geographische u. statistische, zur Erläuterg. der Karten d. Kriegsschauplatzes in Ober - Italien, gr. 16. Geh. sA Arnoldische Buchh. in Leipzig. 4373. Hoffmann, W., Encyklopädie der Erd-, Völker- u. Staatcnkunde. 33. Lsg. hoch 4. Geh. '4 N-s 4374. Fechncr, I., die sittlich-religiöse Weltanschauung d. Sophokles, gr. 8. Geh. * ^ ^ Bcchcr'S Verlag in Stuttgart. 4375.Oulibicheff, A., Mozart's Leben u. Werke. 2. Aust. Neu Hrsg. v. L- Ganttcr. 3. Halbbd. gr. >6. Geh. 12 Besser's Verlag in Berlin. 4376. Marx, Ä., zur Kritik der politischen Ockonomie. I. Hst. gr. 8. ' 1 4377. Auppius , O., der Pedlar. Roman aus dem amerikanischen Leben, gr. 16. Geh. ' 12 N-? Bosselmann in Berlin. 4378. leilsckrikt s. ^cclimatisation. Or^sn el. /4<:cIimstisLrion« - Ver eins s. sie König!. ?reus«. 8tsste». Orsx. v. L. Ksutm-enn. 2. U<1. Inlirg. 1850. I—3. Hst. z>r. 8. pro eplt. * 2^ Brückner K» Nenner in Meiningen. 4370. Motz, P., Iokes-Lepfel. Gedichte inHenncbergcrMundart. 2.Bdchn. 16. 1858. In Comm. Geh. * '/z -? Collenobie in Leipzig. 4380. Sterne, die, u. die Erde, Gedanke» üb. Raum, Zeit u. Ewigkeit. Lus d. Engl, übertr. v. W. v. Boigts-Rhetz. 8. Geh. * sA 4381. Verena, S.,ein Sohn d. Südens. Roman. 2 Bde. 8. Geh. 2^ ,/>
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder