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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1859
- Sprache
- Deutsch
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28, 7. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 46 l werden weggcnommcn und die Schuldigen ebenso behandelt und bestraft, wie wenn sie einheimische Werke nachgedruckt hätten. Bei Jmportation von Nachdrücken zieht der Fiscus die Strafsummc an sich. Nachdruckswerkc, welche, ehe dieser Vertrag in Kraft trat, er schienen waren, können nach wie vor verkauft, nicht aber neue Aus gaben davon veranstaltet, oder weitere Exemplare über den Bedarf der schon vorher begonnenen Versendungen oder Subscriptionen eingesührt werden. Der Vertrag beschrankt nicht das Recht jedes der beiden Staaten, die Verbreitung einzelner Werke zu untersagen oder zu überwachen. Der Vertrag ist auf einjährige Kündigung gestellt. Während seiner Dauer ist die Einfuhr der in dem einen Staat erschienenen Bücher in dem andern von jeder Abgabe (Zoll) befreit. Diese Befreiung wird motivirt mit dem Verlangen beider Regierungen, de» intellektuellen Verkehr in ausgedehntester Weise zu begünstigen; in dieser Rücksicht erschien in der Abschaffung der Zölle für Bücher die gegenseitige Nationalisicung der Autoren vol lendet. Sollte i» der Folge in Holland irgend ein dritter Staat noch ausgedehntere Rechte für literarische oder artistische Erzeugnisse erlangen, so werden ebendieselben unter Voraussetzung vollstän diger Reciprocilät sofort auch den belgischen Autoren oder Künstlern zukommcn- Die auffallende Erscheinung, daß dieser Vertrag dem Autor kein ausschließliches Recht der U e b e r s c tz un g cinräumt (er schützt nur den Uebersetzer gegen Nachdruck seiner eigenen Uebersctzung), erklärt sich nach den Motiven damit, daß in dieser Hinsicht die hol ländische Regierung durch ihren in dieser Beschränkung früher (29. März 1855) mit Frankreich abgeschlossenen Vertrag dermalen noch gehemmt erschien. Die belgischen Motive erkennen in dieser Beschränkung eine Derogation des ausschließlichen Autorrechts, und nehmen daher auf die weitere Vcrtragsbcstimmung Bezug, daß, wenn diese cxceplionellc Schranke in den Niederlanden irgend einem andern Staate gegenüber fallen wird, sie auch für die belgischen Au toren aufhört. Ucbcrdies singirt der Vertrag die Identität der vlä- mischen rind der holländischen Sprache und bestimmt, daß eine Uc- bertragung aus der einen in die andere dem eigentlichen Nachdruck gleichgehalten werden soll. Bei Vorlage dieses Vertrags in der belgischen Kammer der Ab geordneten, den 20. November 1858, bemerkte der Minister (klxposo «los maliis): „Es kann nicht zweifelhaft sein, daß in naher Zukunft die internationale Anerkennung des literarischen und artistischen Eigenthums in das Völkerrecht ausgenommen sein wird. Inzwi schen bemühen sich die meisten Regierungen durch Staalsverträge, dieses Princip einzuführcn." In der That erfordern die Verhältnisse unseres Weltverkehrs die umfassende Regulirung der Interessen, welche ein wichtiges Ge biet der internationalen Beziehungen erfüllen. Es sind nicht an- maßliche Begehren der Verleger, welche ein solches Ansinnen stellen, es sind die Vcrkehrsvcrhältnisse der neuesten Zeit selbst, cs ist die ge sicherte Existenz und Blüthe des deutschen literarischen und artisti schen Verkehrs, der geistigen Production und des Verlagshandels, welche einer staatlichen Förderung bedürfen. (Schluß in Nr. 2g.) „Des Pudels Kern." v-') In den vorangehenden vier Artikel» findet sich das Verhältniß zwischen Sortimenter und Verleger wiederholentlich auseinandcc- gesetzt und ist nur zu bedauern, daß cs bei solchen heterogenen Ver hältnissen unmöglich zu einem Ziele führen kann, wenn jeder die Sache von seinem Standpunkte aus betrachtet und denselben so deutlich durchschimmern läßt. Die Vergleiche mit dem französischen Buchhandel sind nicht anwendbar. In Frankreich concenlrirt sich der Haupthandel auf Paris; in der Provinz cxistiren, einige größere Städte ausgenommen, keine Buchhandlungen, und geschieht der Vertrieb häufig durch Frauen zimmer, die entweder mit dem Verleger direct, oder mit einem Com- missionär in Verbindung stehen. Auch das Publicum ist ein ganz anderes. Dort liest jeder Ouvrier seinen Moniteur, seinen Dumas, Sue w., aber wie viel wohlhabende Familien finden wir in Deutsch land, die höchstens ihr Kreisblatt oder gar nichts lesen! Ob der Buchhändler mit dem gewöhnlichen Kaufmanne zu ver gleichen ist, wie hervorgehoben worden, möchte ich bezweifeln; be gegnet man ,a auch so häufig unkaufmännischen Vorschlägen, die annchmen lassen, daß die Vorschlagenden noch keinen Kaufmann kennen gelernt haben! Man übersieht, daß Kaffee, Zucker, Oel, Salz rc. von Jedermann gekauft werden und tägliche Bcdürf- > nisse sind, und wird sich das Publicum sicher bei demjenigen versehen, , der vielleicht (ä Kreuzer billiger oder bessere Qualität verkauft. Bücher lassen sich nur in be sch ränkte r Zahl placiren, und wenn auch ein ! Sortimenter ein Werk billiger als der andere verkauft, so wird immer nur das eine Buch angebracht und der Verleger wird da- ^ durch nicht mehr los. Sicher ist es, daß es zu viel Sortimenter und zu viel Verleger gibt. Da man aber Jedermann gestatten muß, sein Leben zu fristen, so läßt sich hierin nichts ändern und Schlcudcreien, wie Hr. 6. vor schlägt, durch Gesetze zu verhindern ist sehr schwer, und würde auch ein großer Eingriff in die Privakrechte sein. Den Sortimentern zuzumuthen, mehr fest zu bestellen, würde dieselben in kurzer Zeit sechsten zu Antiquaren umändern, denn die Ladenhüter müßten ü tout prix losgeschlaaen werden, und diese blieben ! sicher nicht aus; denn wer kennt sein Publicum und die neuerscheinen- dcn Werke so genau, daß er unter den 10,000 Nummern jährlich nur ein Zwanzigstel wählt, auf deren Absatz er sicher rechnen kann ? Es sind zwei Hauptpunkte, um einem Werke Eingang zu ver schaffen: 1) gut, 2) billig. Ist mit dem ersten Punkt noch ein N amc verknüpft, so wird die Gediegenheit weniger bezweifelt werden. Ucbrigcns ist dieses die Spekulation des Verlegers. Der zweite Punkt ist wichtiger fürs Publicum, und wenn der Verleger seinem Commis- sionär, dem Sortimenter, durch billige Preise die Mittel an die Hand gibt, bei einer selbstvcrstandcnen Thäligkcit dem Werke Eingang zu verschaffen, so wird das Geschäft für beide Thcile gut ausfallen. Die Ankündigungen geschehen mit den Ladenpreisen, und der Bücherlicbhaber fragt nicht, wer an dem Buche das beste Geschäft macht, sondern er wird sagen „das Buch ist billig" oder „das Buch ist zu theuer". Es würde sicher einen bessern Eindruck machen und größcrn Vortheil bringen, wenn das Buch im Allgemeinen auf's billigste angezcigt würde, als daß eine Buchhandlung ihren Kunden 10?h Rabatt gewährt. Würde es z. B. nicht mehr in die Augen fallen, wenn die Wörterbücher, die wir mit 50LH und Freiexemplar zu 2 Thaler beziehen, gleich von dem Verleger mit 1 Thalec angekündigt würden, und in diesem Falle würden auch die Antiquare weniger Eoncurrcnz machen. Wenn die Preise vom Verleger billig gestellt werden, der Sortimenter seinen mäßigen Gewinn genießt, so wird sich der Absatz sicherlich vermehren. Die Herren 6. und ä. beklagen sich über die Verhältnisse und Mißbräuche des Ercditgebens oder der Zahlungsarten. Es ist nicht zu läugncn, daß >8 Monate Eredit sehr lange, und mit Inbegriff des Endtermins von 3 Monaten würde doch durchschnittlich 10Vs Monate Credit ohne Zeitverlust der Herstellung gerechnet werden müssen. Dieser Termin ließe sich durch das Discontircn eines jeden Werkes auch unter der Zeit (vielleicht je ALH pro Monat vom lausenden *) IV. S. Nr. 20.
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