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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1859
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1859
- Sprache
- Deutsch
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460 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^ 28, 7. März. Wiedcrgcbcn seines Erzeugnisses nach dessen wesentlichem Bestünde. Dieser wesentliche Bestand prägt sich namentlich in der Melodie aus, sic ist, was bei den bildenden Künsten die Zeichnung; sie ist das tauglichste Kriterium für den Thatbestand des musikalischen Nachdrucks. Hat die Nachbildung einer musikalischen Eomposikion im Wesentlichen eben deren Melodie wiedergegcbe», so charakterisier sic sich damit als Nachdruck. Daher ist denn auch das Arrange ment einer musikalischen Eomposikion, die Ucbcrlragung für ein anderes Instrument, oder für ein Zusammenwirken von Instru menten, oder für die Zwecke des Gesangs, nicht als eigene musika lische Schöpfung zu betrachten, da die Veränderung der Organe, durch welche die musikalische Eomposilion vorgetragcn werden soll, für den wesentlichen Gehalt des musikalischen Werkes selbst nicht entscheidend sein kann. Das unbefugte Arrangement einer fremden Composition ist daher geeignet, unter den Thatbestand des Nach drucks zu fallen. Wer hingegen nur den fremden musikalischen Ge danken für eigene neue Compositionen benützt, macht sich damit eines Nachdrucks so wenig schuldig, als wer den Gedankeninhalt der fremden literarischen Erzeugnisse zu eigenen Arbeiten verwen det. Dagegen das eigentliche Arrangiren seiner Eomposilion, und die Herausgabe solcher Arrangements bildet für den Eomponisten oder Verleger des Originalwcrkcs einen wesentlichen Zweig seines Verlagsrechts, in dessen Ausbeute er geschützt werden muß. Von diesem Gesichtspunkte aus wird man die These des Eongresses als richtig anerkennen- Von derselben Auffassung ist die Gesetzgebung in Preußen, Sachsen und im Wesentlichen auch in Oesterreich aus gegangen. Für artistische Werke vindicirt (in Ucbcreinstimmung mit unserem positiven Recht) der Eongreß dem Urheber das ausschließ liche Recht der Reproduction durch eine ähnliche oder durch eine verschiedenartige Kunst im gleichen oder in anderem Maaßstabc. Den unbefugten Nachbildncr soll bei Anmaßung des fremden Namens die auf Nachdruck gesetzte Strafe treffen, vorbehältlich der Bestrafung wegen Fälschung einer Privaturkunde in dem Falle, wenn das Nachmachcn bis zur Nachahmung der Unterschrift geht. Endlich soll das ausschließliche Recht an den Hcrvorbringungcn der zeichnenden Künste auch deren Application auf Industrie- Erzeugnisse begreifen. Der Natur der Sache nach wird die Frage, ob das Nachdrucksverbot auch eine Uebcrtragung artistischer Darstellungen auf Erzeugnisse der Industrie, auf Geräthschaften oder sonstige Gegenstände eines materiellen Gebrauchs trifft, sich nach der wesentlichen Bedeutung entscheiden, welche eine solchcDar- stellung im Verkehr hat; liegt diese Bedeutung nicht im concrcten materiellen Gebrauchszweck, sondern mehr in der artistischen Dar stellung, so erscheint das Geräthe oder der materielle Gegenstand nur als der an sich bedeutungslose Stoff, als bloßes Material, und das Ganze kommt, wenn jene Darstellung eine Nachbildung ist, nur unter letzterem Gesichtspunkt in Betracht; die Beurthcilung er folgt dann nach den allgemeinen Grundsätzen über Nachdruck. Wenn der Eongreß den internationalen literarischen und är- tistischcn Verkehr fördern wollte, so mußte ihm neben der Berechtig ung des fremden Erzeugnisses auch dessen Gleichstellung mit dem einheimischen im Ver t ri eb und eine Erleichterung dieses Vertriebs überhaupt anliegen. In dieser Hinsicht wurde denn auch bei Ab schluß der neueren internationalen Verträge regelmäßig Rücksicht auf geeignete Regulirung derZollsätze genommen. Der Eongreß bat als Wunsch ausgestellt: l. „Die Abschaffung der Zölle auf Bücher und Kunstwerke, oder wenigstens deren Reduction auf den mäßigsten Zollsatz, und ihre Vereinfachung da, wo der Tarif eine Verschiedenheit je nach der Kategorie der literarischen Produckionen aufstellt." II. „Die Befugniß, nicht verkaufte, in das Ausland auf Eommission versandte Werke zollfrei z u rü ckk o m m c n zu lassen." III. „Die möglichste Herabsetzung des Posttarifs auf allen Versendungswegen, und die Vermehrung der Erleichterungen für den Transport und die Eirculation der Drucksachen, der Stiche (Aravurv^), Photographien, Lithographien und anderer für die Postversendung sich eignenden Artikel." IV. „Die Gleichstellung der artistischen Probedrucke oder Eor- recturblättcr (äe8 öprouves sveo oorreotivns) mit den Drucksachen in den Ländern, in welchen eine verschiedenartige Behandlung besteht." V. „Abschaffung aller Förmlichkeiten, welche den Buchhandel hemmen." Gewiß sind diese Momente — namentlich den noch in Frank reich bestehenden exorbitanten Veckehrsbeschränkungen gegenüber — sehr beachtcnswecth, wenn schon im Einzelnen die vom Eongreß in Anregung gebrachten Gcundzüge hin und wieder Modificationen erleiden mögen, welche sich bei einer detaillirten Regulirung der be treffenden Verhältnisse aus den Zuständen des betreffenden Verkehrs entwickeln werden. Uebcrblickl man nun die Gesammterschcinung des Eongresses und seine Thätigkeit, so darf man sich wohl einer Anregung freuen, welche einen wichtigen Zweig unseres nationalen und internatio nalen Verkehrs in gerechter und sachgemäßer Weise zu regeln auf fordert. Ist cs überhaupt für die Gesetzgebung von hohem Belang, eine sachverständige Darlegung der zu normirendcn Interessen vor sich zu haben, so wird sie das vom Eongreß gebotene Material gerne beachten. Dieser Erwartung har zunächst die belgische Regier ung in dem von ihr vorbereiteten Gesetzentwürfe wirklich entsprochen, und die Absicht erklärt, die auf dem Eongreß festgestclltcn Grund sätze als Basis ihrer innern Gesetzgebung anzunchmen Auf ähn lichen Grundlagen wurde schon am 30. August 1858 zwischen Bel gien und H o l l a n d ein Vertrag zu gegenseitigem Schutze für literarische Erzeugnisse mit der ausdrücklichen Intention abgeschlos sen: daß die Verbreitung der Werke der Intelligenz, d i. die Ver breitung der Eivilisarion selbst völlig frei sein muß. Dieser belgisch-holländische Vertrag, zunächst nur die wissenschaftlichen und literarischen (nicht auch die artistischen) Werke begreifend, stellt gegenseitig die Angehörigen des fremden denen des eigenen Staates gleich, so daß der in dem einen Staate an einem in dem andern Lande erschienenen Werke verübte Nachdruck in jenem Staate ebenso behandelt wird, wie wenn er ein in jenem Staate selbst erschienenes Werk dieser Kategorie beträfe. Es darf also in Belgien ein in Holland erschienenes Werk so wenig nachgcdruckt werden, wie wenn cs in Belgien publicirt worden wäre, und umge kehrt hat der belgische Verfasser oder dessen Rechtsnachfolger in Hol land dieselben Rechte wie die dort einheimischen Autoren und Ver leger. Der Schutz in dem andern Staate setzt die Erfüllung der in dem Lande, in welchem das zu schützende Werk erschienen ist, vorgc- schriebenen Förmlichkeiten voraus, worüber ein amtliches Eerti- ficat ausgestellt wird. Artikel aus Journalen oderperiodischenSammelwerkcn dürfen unter Angabe der Quelle in Journalen oder periodischen Sammelwerken des andern Landes abgedruckt werden, nicht aber die- jmigen Artikel des Feuilletons oder periodischen Sammelwerke, deren Verfasser in dem Blatte selbst den Wiederabdruck untersagte. Die- sir letztere Vorbehalt findet indeß bei p o l i l i sch e n Artikeln (articles äs äisoussions politiguoo) nicht statt. Einfuhr, Verkauf, Ausstellung von Nachdrücken hiernach ge schützter Werke (mag der Nachdruck in einem der contrahircnden oder ia andern Ländern gefertigt sein) ist verboten, und die Einfuhr dem Nachdrucke selbst gleichgeachket. Die Exemplare des Nachdrucks
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