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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18561217
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185612175
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2422 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 155, 17. December. Von den nicht periodisch erscheinenden Druckschriften muß die Ueberreichung der drei Exemplare wenigstens dreimal vier und zwan zig Stunden vor der Ausgabe statlsinden. Für die periodischen Druckschriften muß die Ueberreichung we nigstens eine Stunde vor der Austheilung oder Versendung ge schehen. Die in jedem andern Orte als in Luxemburg erscheinenden Druckschriften müssen dem General-Administrator der Justiz und dem Gencral-Skaats-Anwalte am Obergerichtshof spätestens durch die erste Post zugesandt werden, welche nach der Ueberreichung an den Staats-Anwalt oder an die durch den General-Administrator der Justiz bezeichnet? Behörde abgeht. Von der Bestimmung des gegenwärtigen Artikels sind ausge nommen die Druckschriften, welche zwanzig Druckbogen und darüber stark sind. Art. 4. Unser General-Administrator der Justiz hat auf die Gesuche zu verfügen, welche dahin zielen, für gewisse periodische Zeit schriften gemäß dem §. 7 des Bundesbeschlusses, von der Verpflich tung einen verantwortlichen Redacteur zu bestellen, befreit zu werden. Er hat ebenfalls über die Gesuche zu verfügen, welche aufGrund des zweiten Absatzes des§.8 des Bundesbeschlusses eingereicht werden. In den beiden Fällen kann die Erlaubniß jederzeit zurückge nommen werden. Die im letzten Absätze des §. 8 des Bundesbeschlusses vorge sehenen Untersagungen werden durch denselben General-Administra tor ausgesprochen. Die gegenwärtig bestehenden Zeitungen müssen in einer Frist von zehn Tagen nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses einen verantwortlichen Redacteur, gemäß den §§. 7 und 8 des Bundcsbe- schlusses, bestellen. Art. 5. Unser General-Administrator der Justiz hat auf die Gesuche zu verfügen, welche dahin zielen, für gewisse periodische Schriften gemäß dem §. 9 des Bundcsbcschlusscs von der Verpflich tung befreit zu werden eine Eaution zu bestellen. Die Dispensation ist immer widerruflich. In Betreff der dieser Verpflichtung unterworfenen Druckschrif ten ist die Eaution 500ThalcrPr. ct. oder 1875 Franken für die Zeit schriften, die dreimal oder weniger als dreimal wöchentlich erscheinen, und 1000 Thaler Pr- ct., beziehungsweise 3750 Franken, für die Zeitungen, welche wöchentlich öfter als dreimal erscheinen. Unser General-Administrator der Finanzen hat darüber zu be stimmen, auf welche Art die Eaution geleistet werden soll. Den gegenwärtig bestehenden Zeitungen ist eine Frist von einem Monate gestattet, um die Eaution zu bestellen. Art. 6. Die im §. 23 des Bundesbeschlusscs vorgesehenen Bc- schlagnehmungen können durch den General-Administrator der Justiz, und durch alle Beamten der gerichtlichen Polizei angeordnct werden. Art. 7. Unsere General-Administratoren bezeichnen, ein jeder in seinem Wirkungskreise, die Acten, Verhandlungen und That- sachen, deren Veröffentlichung zufolge §. 24 des Bundesbcschlusses, zu verbieten, zu beschränken oder einer vorhergegangenen Erlaubniß des General-Administrators oder der durch ihn zu bestimmenden Be hörden zu unterbreiten ist. Außerdem kann jedes Gericht die Veröffentlichung der Debatten in den vor demselben verhandelten Sachen untersagen. Art. 8. Mit dem im 1. Artikel des Gesetzes vom 6. März bestimmten Strafen werden belegt: 1. Diejenigen, welche ohne die Bewilligung (Eoncession) des General-Administrators der Justiz, oder ungeachtet einer auf gericht lichem oder administrativem Wege ausgesprochenen Einziehung, eine der in den tz§. 2 und 3 des Bundesbeschlusses erwähnten Gewerbe oder Geschäfte ausüben ; 2. Die>enigen, welche die Ausübung dieser Gewerbe oder Ge schäfte forlsctzen, ohne die im zweiten Artikel des gegenwärtigen Beschlusses vorgesehene Bewilligung (Eoncession) nachzusuchcn, oder nach einer in Gemäßheil desselben Artikels ausgesprochenen Verweigerung der Erlaubniß (Eoncession); 3. Diejenigen, welche dem §. 4 deS Bundesbeschlusses zuwi- dcrhandeln, insofern die Uebertretung nicht schon unter die Vor schrift des Art. 283 und folgenden des Strafgesetzbuches fällt; 4. Diejenigen, welche, auch nur thcilweise, eine Druckschrift ausgeben oder versenden, vor der in dem dritten Artikel des gegen wärtigen Beschlusses vorgesehenen Ueberreichung, oder vordem Ab lauf der Zeilfristen, welche, nach Vorschrift desselben Artikels, zwi schen der Ueberreichung und der Ausgabe verstreichen müssen; die jenigen ebenfalls, welche Exemplare davon der zufolge Art. 6 dieses Beschlusses vorgenommenen Beschlagnahme entziehen; 5. Diejenigen, die periodische Schriften ausgeben, für welche die Verpflichtung einen verantwortlichen Redacteur zu bestellen be steht, ohne Angabe eines solchen Redacteurs, und diejenigen, welche Personen angeben, die nach Maßgabe des §. 8 des Bundesbeschlus ses und des Art. 4 des gegenwärtigen Beschlusses unfähig oder un tersagt sind; sowie auch diejenigen, welche entweder einen erdichteten Namen oder den Namen von Personen angeben, die nicht wirklich die Verantwortlichkeit der Redaction übernommen haben; 6. Diejenigen, die cautionspflichtige Schriften ausgeben, ehe die Eaution bestellt ist, und die, welche nach Verlauf des in dem §. 11 des Bundesbeschlusscs erwähnten Termins von vier Wochen, fortfahrcn die Schrift auszugeben, che die Eaution wieder auf den vollen Betrag ergänzt ist; 7. Diejenigen, welche weigeren oder unterlassen, die, Kraft der §§. 13 und 14 des Bundesbcschlusses, ungeordneten Kundmachun gen zu bewirken; und die, welche, dem ersten Absatz des §. 14 zuwi der, die darin erwähnten Erlasse mit Zusätzen oder Bemerkungen einrücken; 8. Diejenigen, welche, in Uebertretung des letzten Absatzes des §. 23 des Bundesbcschlusses, Druckschriften, die mit Beschlag belegt wurden, verbreiten oder durch anderweitigen Abdruck ver vielfältigen, solange die Beschlagnahme nicht wieder aufgehoben ist; 9. Diejenigen, welche Acten, Verhandlungen oder Thalsachcn veröffentlichen, deren Veröffentlichung durch den §. 24 des Bun desbeschlusses oder in Gemäßheit des Art. 7 des gegenwärtigen Be schlusses verboten ist. Die durch gegenwärtigen Artikel angcdrohten Strafen finden Anwendung auf jeden, der die Uebertretung begangen hat, oder wissentlich bei derselben bctheiligr war; der Drucker und Verleger oder Eommissionär (§. 20 des Bundesbcschlusses) sind immer als Urheber der Uebertretung anzuschen und zu bestrafen, es sei denn, daß sie den Beweis bcibringen, daß die Uebertretung durch einen Anderen, und unabhängig von ihrem Willen, begangen worden ist, und daß sie die zur Verhütung von Ueberlretungen erforderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen haben- Art. 9. Alles, was durch gegenwärtigen Beschluß in Bezug auf Druckschriften ungeordnet ist, findet nicht blos auf Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch auf alle andern durch mechanische Mittel oorgcnommenen Vervielfältigungen von Schriften und bild lichen Darstellungen seine Anwendung. Desgleichen wird die Erzeugung einer Druckschrift, nachdem sie einer oder der andern der im Art. 3 des gegenwärtigen Beschlusses angegebenen Behörden überreicht, oder nachdem sie, wenn auch nur theilwcise, ausgetheilt worden ist, gänzlich der vollzogenen Veröffent lichung oder Ausgabe, für die Anwendung der Vorschriften dieses Beschlusses und des Bundesbcschlusses, gleichgestellt.
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