Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler - Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Beiträge sür das Börsenblatt sind an die Rebaction, — Jnse. rat- an die Expedition desselben zu senden. Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. ^155. 4—^ Leipzig, Mittwoch am 17. December. A-- Amtlicher T h e i l. 1856. König-Großherzogl. Luxemburgische Verordnung über die Verkündigung des Bundesbeschluffes gegen die Mißbräuche der Presse. Wir Wilhelm III-, von Gottes Gnaden, König der Nieder lande, Prinz von Oranien - Nassau , Großherzog von Luxemburg rc., rc., rc. Haben; Nach Einsicht des Beschlusses der hohen Deutschen Bundes- Vcrsammlung vom 6. Juli 1854, durch welchen allgemeine Ver fügungen zur Verhinderung des Mißbrauches der Presse festgestellt sind; Nach Einsicht des Art. 1 der Verfassung; Auf den Bericht unseres General-Administrators der auswär tigen Angelegenheiten, Präsident des Eonseils; Verordnet und verordnen: Art. 1. Der Beschluß der hohen Deutschen Bundes-Versamm lung vom 6. Juli 1854, durch welchen allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preßfreiheit festgesetzt sind, soll als Auszug aus den Sitzungs-Protocollen der Bundes-Versamm- lung von Unserm General-Administrator der auswärtigen Angele genheiten beglaubigr, durch das Memorial bekannt gemacht werden; um in Unserm Großherzogthum verbindliche Kraft zu erhalten, um von Allen, welche es angeht, befolgt und vollzogen zu werden. Art. 2. Unsere General-Administratoren sind, Jeder soweit es ihn betrifft, mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt, welche nebst dem vorerwähnten Beschluß der hohen Deutschen Bun des - Versammlung in das Memorial eingcrückt werden soll, um vom Augenblicke dieser Einrückung an zur Vollziehung zu kommen. Gegeben zu Walferdingen, den 1. December 1856. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der Gen.-Adm. der Durch den Prinzen, ausw. Angelegenh., Der Secretär, Präsid. des Eonseils, G. d'Olimart. Simons. Folgt das Bundespreßgesetz, wovon die §. 1—25 in Nr. 108 d. Bl. v. I. 1854 und Z. 26 in Nr. 19 v. d. I. sich abgedruckt befinden. König-Großherzogl. Luxemburgischer Beschluß, betreffend die Vollziehung des Bundesbeschluffes vom 6. Juli 1854 gegen den Mißbrauch der Presse. Wir Wilhelm III., von Gottes Gnaden, König der Nieder lande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg rc., rc., rc. Haben; Nach Einsicht Unserer heutigen Verordnung, sowie des dersel ben angeschlossenen Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854 gegen den Mißbrauch der Presse; In der Absicht, die Vollziehung des gedachten Bundcsbeschlusses zu bestimmen und zu sichern; Nach Einsicht des Art. 36 der Verfassung und des Gesetzes vom 6. März 1818; Auf den Bericht Unseres General-Administrators der Justiz; Beschlossen und beschließen: Art l. Die in den §§. 2 und 3 des Bundes-Beschlusses er wähnten persönlichen Concessionen (obrigkeitlichen Bewilligungen) werden erlhcilt und zurückgezogen durch Unseren General-Admini- stcator der Justiz, nachoem das Eonseil der General-Administratoren darüber berarhen hat. Derselbe Gemral - Administrator erläßt die im zweiten Absatz des §. 2 des Bundesbeschlusses vorgesehenen Verwarnungen. Art. 2. Diejenigen Personen, welche gegenwärtig eine der in den §§. 2 und 3 des Bundesbeschlusses erwähnten Gewerbe oder Geschäfte betreiben, müssen die Concession oder obrigkeitliche Bewil ligung binnen zehn Tagen der Veröffentlichung des gegenwärtigen Beschlusses nachsuchen. In den darauffolgenden vierzehn Tagen wird Unser General- Administrator der Justiz ihnen seine Entscheidung, welche entweder eine definitive oder widerrufliche Bewilligung (Concession) oder die Verweigerung der Erlaubniß (Concession) enthält, zustellen lassen. Art. 3. In Vollziehung des §. 5 des Bundcsbeschlusses und des Art. 15 des Beschlusses vom 23. September 1814 soll von jeder die Presse verlassenden Druckschrift ein Exemplar Unserem General-Administrator der Justiz, ein zweites Exemplar dem Gene- ral-Staats-Anwalte und ein drittes Exemplar dem Staats-Anwalte des Ortes der Herausgabe, und da wo keiner ist, der durch den Ge neral-Administrator der Justiz zu bestimmenden Behörde überreicht werden. Die Ueberreichung dieser drei Exemplare kann für die Vindi- cation des Verlagsrechts dienen, und zwar mittels der Erfüllung aller sonstigen in dem Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Januar 1817 vorgeschriebencn Bedingungen. Drciundzwanzigster Jahrgang. 338