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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1856
- Sprache
- Deutsch
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2344 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 151, 8. December. Teubner in Leipzig ferner: 8862. Psalter, der, verdeutscht v. M. Luther. Rev. 2lusg. 32. Geh. baar "2^ NA 8863. R.eiiquiae suris ecclesiastici anticzuissimse. 8)>riace primus e6. ?. 6s Xaxarlle. ^r. 8. kasr *4 8864. — ese6em. Oraece e6. X. 6e Xa^arOe. ^r. 8. baar *1^ >/? 8865. Lckaefer, L , 6s socii» Ltkeiiiensium Okakrias et Vimotkei aetste in tabula publica inscriptis cvmmentalio. xr. 4. 6ek. * lg f<A 8866. Lckneitler, 6. I'., u. Lnärse, 8siumlunj; v. VVerlcreicknungen Ian6^virtksckastl. klssckinen u. Oerätke. 5. Xlt. v6. 2. 8srie 2. Rft. xr. 4. Mt ^tias in c^u. Imp.-Xvl. baar *0 ^ 8867. Ltobaei, a., llorile^ium rscoxnovit A. IVIeinelce. Vol. III. 8. Oek. U Vslinp. I 8868. Testament, das Neue, unsers Herrn u. Heilandes Jesu Christi verdeutscht v. M. Luther. Rev. Ausg. 32. Geh. *6 NA; in engl. Einb. m. Goldschn. baar * 12Vy NA 8869. — dasselbe u. der Psalter. Rev. Ausg. 32. Geh. *8 NA; in engl. Einb. baar * 12 NA ; in. Goldschn. u. in Futteral * Vs 8870. lestamentum, novum, ßrsece; a6 66em potissknuin co6. Vaticani X. recensuit etc. ?k. öuttmann. 8. 6ek. 18 ^A; Velinp. 27 ^1A 8871. Thomas a Kempis, vier Bücher v. der Nachfolge Christi. 2. Aufl. 32. Geh. * ^ in engl. Einb. * i/z m. 4 Stahlst, in engl. Einb. m. Goldschn. 27 NA 8872. *— dasselbe f. evangel. Christen bearb. v. F. I. Bernhard. 3. Aufl. Geh. 12 NA; in engl. Einb. 18 NA; m. Goldschn. 1^ 8873. *— dasselbe m. noch 2 kleinen Schriften desselben Vers. f. evangel. Christen bearb. v. F. I. Bernhard. 3. Aufl. 8. Geh. I in engl. Einb. m. Goldschn. I ^ 18 NA , Trowitzsch 8 Soh» in Frankfurt a/O. 8874. Uhlenhuth, E, über Leuchtgasbercitung aus Steinkohlen, Holz. Torf rc. Ucber die Fabrikation der Seifen, gr. 8. Geh. * U Delhagen H Klafing in Bielefeld. 8875. Davidis. H., die Jungfrau. Worte d. Raths zur Vorbereitg. f. ihren Beruf, gr. 16. Geh. Verlags - Comptoir in Wurzen. 8876. Rcchtssätzc aus Erkenntnissen u. Verordnungen der obersten Justiz- u. Spruchbehörden des Kbnigr. Sachsen. Hrsg. v. G. A. Ackermann. Reue Folge. 6. Bd. 4. Hft. gr. 8. * 2/g Vogel in Leipzig. 8877. Xau6-vöiterbuck 6er xrieckiscken 8pracke, bsgrüuclet v. kV pas- svvv. d>eu bearb. V. V. Okr. X. Kost, kV Palm, o. Xreussler, X. Xeil, X. Peter u. 6. kl. Lenseler. 2. L6. 2. ^btk. 12. Xfg. Kock 4. 8ubscr.-Xr. * Voigt 8 Günther in Leipzig. 8878. Voigt 8» Günther s Orbis pictus. Bilderbuch zur Anschauung u. Belehrung. Bearb. v. Lauckhard. 2. Lfg. hoch 4. Geh. Weber in Leipzig. 8879. Klöbisch, R. L., deutsche Waldbäume u. ihre Physiognomie, hoch 4. 1857. Cart. * 2 ^ 8880. Reise-Telegraph, schweizerischer. 3. Aufl. Winterhalbjahr 1856— 1857. 16. Geh. 3K NA Wcibmann'fchc Buibh. in Berlin. 8881. Xoetticker, 6., 6er Vaumlcultus 6er Hellenen nsck 6en gvttes- 6ienstlicken Oebräucken u. 6en überlieferten LiI6vverIcen 6ar^e- stellt. gr. 8. In engl, klinb. * 5^h R. Weigel in Leipzig. 8882. Lrckiv f. 6ie reicknenclen Xünste. Hrsg. v. X. diauina»». Unter IVIitveirlc^. v. X. ^Veigel. 2. lakrg. 3. Ult. gr. 8. * 18 IVA O. Wigand in Leipzig. 8883. Thiers, A., sämmtl. historische Werke. 60. Thl. A. u. d. T.: Ge schichte d. Konsulats u. Kaiserreichs. 40. Thl. gr. 16. Geh. Vs ^ Nichtamtli Conferen; Mole. Bericht des Ausschusses für die Berathung eines Gesetzentwurfs über das literarisch-artistische Eigenthum. (Fortsetzung aus Nr. 148.) Die Gläubiger eines Autors sind nicht berechtigt, dessen unedirte Manuskripte oder unvollendete Kunstwerke zu verkümmern. Es würde unnvthig gewesen sein, diese Bestimmung auszusprechen, wenn die selbe nicht Gegenstand der Controverse wäre. Die Gläubiger haben sicher ein Recht auf alle Werthgegenstände ihres Schuldners, d. h. sie können Werke, welche er bereits herausgegebcn hat, in Anspruch nehmen, um davon eine zweite Ausgabe zu veranstalten; allein ein unedirtes Manuskript hat noch keinen vollständigen Werth, sondern stellt einen Werth erst in Aussicht, ist gleichsam erst der Keim dazu, und zwar ein Keim, welcher nur unter dem Hauche seines Schöpfers fruchtbringend werden kann. Vielleicht ist es ein unheilbringender Keim, welchen der Autor vernichten wollte, und dem man nicht ge gen dessen eigenen Willen Leben geben darf. Man soll nicht die Hand des Gerichksdieners auf die kaum erschlossenen Gedanken eines Manuskripts legen, um dieselben welken zu machen, noch ehe sie völ lig erblüht sind; es ist unrecht, auf solche Weise den Ruhm eines Autors elenden pekuniären Rücksichten zum Opfer zu bringen: das hieße die Interessen der Künste und Wissenschaften aufs Spiel setzen. Gerechtigkeit und religiöse Interessen verbieten uns, den Bi schöfen und Erzbischöfen ein Eigenthumsrecht auf die Gebetbücher, Katechismen und Breviarien zuzuerkcnnen, welche sie in ihrem Sprengel drucken lassen, und zwar zunächst, weil sie nicht wirkliche ' cher Theil. Autoren dieser Gebetbücher sind, und sodann weil sie durch ihre Re daktion kein literarisches Werk schaffen würden: denn es hieße dies eben nur die Pflichten des Episkopats erfüllen. Da sie mit dem Unterrichte der Gläubigen beauftragt sind, kön nen sie auf die zum Religionsunterrichte bestimmten Bücher un möglich ein Autorenrecht haben. Was dagegen das Recht anlangt, die Publikation von Religionsbüchern zu autorisircn, so muß dies eine ausschließliche Befugniß der Bischöfe bleiben; sie müssen die Aufsicht führen über alle Schriften religiösen Inhalts und sich von der Rechtgläubigkeit der Lehren und der Reinheit des heiligen Tex tes überzeugen, damit die Gläubigen nicht durch Bücher in ihrem Glauben beirrt werden, welche unter dem Deckmantel der Religion Ketzereien bergen könnten. Allein die Quellen des Religionsunter richts sollen sie den Gläubigen nicht verkaufen, um das kirchliche Ueberwachungsrecht nicht zu einer gewinnbringenden Industrie zu benutzen. Es war nöthig, über alle diese einzelnen Punkte Bestimmungen zu treffen, und dem Strome von Processen, die dadurch hcrvorge- rufen worden sind, einen Damm entgegenzusetzen; wir haben uns bemüht, ihnen eine dem Wesen des literarischen Eigenthumsrechts entsprechende Lösung zu geben. Das Vcrjährungsgesctz scheint uns auf dieses geistige Eigen thumsrecht nicht anwendbar zu sein; man darf doch einen Autor oder seine Erben ihres Rechts nicht berauben, weil es vielleicht ein anderer ausgebeutet hat; wie können selbige denn das wirkliche Stattsinden der Usurpation ihres Eigenthums khatsächlich Nachwei sen? Es läßt sich sogar das Recht eines Autors oder seiner Erben auch in dem Falle durch die Verjährung nicht aufheben, wenn ein
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