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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1856
- Sprache
- Deutsch
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berechtigt, wegen vernicht gehörig geschehenen Erfüllung jener Sub- scriprionsbcdingungcn Aufhebung des desfalls zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Vcrtragsverhältnisses und in Folge dieser Aufhebung Zurückgabe des gezahlten Kaufpreises für die einzelnen gelieferten Hefte gegen Uebcrlassunq dieser, nicht minder Erstattung der auf die Sache verwendeten Kosten, im gegenwärtigen Falle die Kosten des Einbandes zu verlangen. Wenn nun Klägerin die in der oben ausgestellten Eidesformel enthaltenen Thatsachen beschwört, so liegt dasjenige, was ihr zu be weisen obgelegen, zur juristischen Gemäßheit vor. Im Falle 6. konnte eine Kostencompensation nicht ausge sprochen werden, weil die fraglichen Kosten des Einbandes als Uebcr- forderung erscheinen und sonach eine Zuvielfordcrung im gesetzlichen Sinne nicht vorliegt, Gesetz vom 27. Juli 1844, Art. 46. Hildburghausen, den 23. October 1855. Herzogliche Kreisgerichtsdeputation für streitige Rechtssache». A. Ludwig. Miscellen. Leipzig, 23. September- — Bei den mehrseitig erhobenen Rechtsansprüchen auf eine deutsche Uebersetzung von dem neuen Stow e'schen Werke „vreä etc." scheint es uns an der Zeit zu sein, von dem sächsischen Gesetze vom 22. Febr. 1844 den §. 11 in Er innerung zu rufen, demgemäß „der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz Ausländern nur insoweit gewährt wird, als sie nachzu weisen vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Angehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde." Nachdem hierdurch nicht der Sache, sondern der Person ein Rechtsschutz zugesprochen worden, Mrs. Stowe aber den erforderlichen Nachweis zu liefern nicht im Stande ist, so scheint — wenigstens für uns — cs keinem Zweifel unterworfen, daß die sprachliche Iden tität zwischen der englischen und amerikanischen Ausgabe kein Hin derniß für eine deutsche Uebersetzung abzugeben vermag, und daher einer solchen mit Zugrundlegung der amerikanischen Ausgabe nim mermehr etwas in den Weg gelegt werden kann. Aus London erfahren wir, daß De. Barth mit der Schilde rung seiner Entdeckungen und Reisen in Ccntral-Afrika nahezu fer tig ist. Die ersten drei Bände befinden sich im Druck und werden (im Verlage von Longman 6 Comp.) diesen Herbst erscheinen- DaS „Facdrelandet" berichtet aus Copenhagen vom 22. Aug.: „In Dänemark gibt cs für literarisches Eigenthum keinen bcsondern Gesetzesschutz. Demgemäß haben vor Kurzem die Kinder des berühmten dänischen Dichters Oehlenschläger von dem Minister des Innern um die Ertheilung eines Privilegiums nachgcsucht, wel ches ihnen auf den Zeitraum von hundert Jahren das ausschließliche literarische Eigenthum der Schriften ihres Vaters sicher stellte. „Der Minister hat darauf, nach Einholung des Gutachtens von dem königlichen Ober-Staatsanwalt, die Antwort ertheilt, daß es eines solchen Schutzbriefes nicht bedürfe, indem nach der zu Kraft bestehenden Gesetzgebung kein Zweifel darüber walten könne, daß den Erben eines verstorbenen Autors das Recht zustehe, seine Werke zu veröffentlichen sowie dieses Recht auf Andere zu übertragen, und daß gemäß dem Gesetze vom 7. Januar 1741 dieDauer dieses Rechts schutzes völlig unbegrenzt sei. „In Dänemark ist also das literarische Eigenthumsrecht fort dauernd und geht von Erben auf Erben ins Unendliche über. Diese Lage der Dinge kann schwere Nachthcile zur Folge haben." Es ist zu bedauern, daß das dänische Blatt es nicht angemessen findet, sich über die „schweren Nachtheilc", welche, nach seinem Da fürhalten, das Pcincip der Fortdauer der geistigen Eigenthumscechte haben soll, des nähern auszusprcchen. Die amtlichen Berichte über die von Eommodore Perry befeh ligte amerikanische Expedition nach Japan werden be kanntlich auf Kosten der Vereinigten-Staaten-Regierung in fünf Quarlbänden gedruckt und an die Regicrungs- und Eongreßmitglie- der vertheilt (der erste Band ist bisjetzt erschienen u. vom englischen Buchhandel zu 63 Schill, angekündigt). Zufolge dem Mag. f. d. Lit. d. AuSl. bemerkt darüber ?ulnsm'8 Konlkl)-: „Jeder dieser fünf Prachlbände hat vier Dollars im Druck re. gekostet, und da der Eon- greß nicht weniger als achtzehntausend Exemplare für Se natoren und Repräsentanten (mit Einschluß von 3000 Exemplaren für Perry und die Regierungs-Beamten) bestellte, so hat diese Aus gabe dem Staatsseckel 360,000 Dollars (500,000 Thaler) gekostet! Glaube man aber ja nicht, daß von dieser Ausgabe der Nation et was zu gut komme. Sie biloet ein Emolument des Eongresses. Jedes Mitglied hat sich selbst ungefähr fünfzig Exemplare votirt, von denen er vielleicht eines für sich behält; einige werden wohl auch an Freunde und Bekannte verschenkt, die übrigen jedoch — an die Buchhändler verkauft! . . ." A n z e i g e b l a t t. (Inserate von Mitgliedern des Börsenvereins werden die dreigespaltene Petit-Zeile oder deren Naum mit ^ Ngr., alle übrigen m«t I Ngr. berechnet.) Gerichtliche Bekanntmachungen. Aufforderung der Concursgläubigcr, wenn eine zweite Anmeldungsfrist fcst- s12436.) gesetzt wird. In dem Concursc über das Vermögen des Buchhändlers Richard Schölcr (Firma Ferd. Burkhardt's Buchhandlung) zu Neiffe ist zur Anmeldung der Forderungen der Concurs- ! gläubiger noch eine zweite Frist bis zum 15. October 1856 einschließlich festgesetzt worden. Die Gläubiger, welche ihre Ansprüche noch nicht angemeldet haben, werden hierdurch auf- hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen gefordert, dieselben, sie mögen bereits rechts- beizufügen. hängig sein oder nicht, mit dem dafür verlang- ! Jeder Gläubiger, welcher nicht in uyserm ten Vorrecht bis zum gedachten Lage bei uns Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Der Termin zur Prüfung aller in der Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns be- Zeit vom 31. Juli 1856 bis zum Ablauf der rechtigtcn auswärtigen Bevollmächtigten be zwecken Frist angemeldeten Forderungen ist stellen und zu den Acten anzeigen. Dcnjeni- auf den 7. November Vormittags 10 Uhr . gen, welchen cs hier an Bekanntschaft fehlt, vor dem Commiffar Herrn Krcisrichter Hoff- werden die Rechtsanwälte Justizräthe Sch ol z I. mann im Geschäftslocale anberaumt, und wer- ! ^choltz II., En g e l man n, Land-Gerichtsrath den zum Erscheinen in diesem Termine die!Hennig und Rechts-Anwalt Gabriel zu sämmtlichen Gläubiger aufzefordert, welche ihre Sachwaltern vorgeschlagen. Forderungen innerhalb einer der Fristen ange- ? Neiffe, den 8. September 1856. meldet haben. König!. Kreis-Gericht. Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, Erste Abtheilung. 249*
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