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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560929
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185609294
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18560929
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1856
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1812 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 121, 29. September. fern sic nicht als Urheber oder Theilnehmcc ohnedies zur Strafe ge zogen werden können, mir Gefängniß bis zu vierzehn Tagen oder Geldbuße bis zu 100 fl. auch in den Fällen zu bestrafen, wenn der Verfasser nicht genannt, oder nicht im Bereich der Gerichtsbarkeit eines deutschen Bundesstaates ist. Dieselben sind von der desfallsigen Haftung nur dann befreit, wenn sie bei der ersten verantwortlichen Vernehmung den Autor benennen und dieser sich im Bundesgebiet befindet. Art. 30. Der Herausgeber oder Verleger einer Zeitung oder periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren verpflichtet, jede ihm von einer öffentlichen Behörde mitgetheiltc amtliche Bekanntmachung auf deren Verlangen in eines der beiden nächsten Stücke des Blattes aufzunebmen. Zuwiderbandlungcn werden mit 5 bis 50 fl. bestraft. Art. 31. ^ Der Redacteur oder Verleger einer Zeitung oder periodischen Druckschrift ist schuldig, in Beziehung auf die in derselben vorgetra genen Thatsachen, sowie in Bezug auf Angriffe gegen Personen jede amtliche oder amtlich beglaubigteBerichtigung, sowie jede andere, Beleidigungen nicht enthaltende Berichtigung des Angegriffenen un verändert, ohne beigefügke Bemerkungen, mir den Lettern und in der Abtheilung des Blattes, welche für den zu berichtigenden Artikel benutzt worden sind, in das der geschehenen Mitthcilung zunächst oder zweitfolgende Blatt, Stück oder Heft aufzunehmen. Die Mittheilung der Berichtigung ist auf Verlangen zu be scheinigen. Die Aufnahme der Berichtigung in das Blatt muß kostenfrei geschehen, soweit der Umfang der Berichtigung das Doppelte der Länge des Artikels, welcher dazu Veranlassung gab, nicht übersteigt. Für die über dieses Maß hinausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren zu zahlen. Der zuwiderhandelnde Redacteur oder Verleger ist in eine Geld strafe von 5 bis 50 fl. zu verurtheilen. Art. 32. Wenn gegen den Redacteur oder Verleger eincrZeitung odcrZeit- schrift wegen Uebertrekunq einer im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Strafbestimmung eine Verurtheilung oder wenn nach Maßgabe des Art. 38 eine Verwarnung erfolgt, so muß diese Verfügung auf An ordnung der zuständigen Behörde unentgeltlich und ohne Zusätze und Bemerkungen in das nächstfolgende Blatt, Stück oder Heft aus genommen werden. Unterläßt der Redacteur oder Verleger diese Aufnahme in der festgesetzten Frist, so ist er in eine Gefängnißstrafe bis zu vierzehn Tagen zu verurtheilen. Art. 33. Anschlagzettel und Placate, welche einen andern Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Sammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder ge fundene Sachen, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den ge werblichen Verkehr, dürfen nicht angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden. In Stadt und Ortschaften dürfen Anschlagzettel und Placate, auch wenn sie nach ihrem Inhalte erlaubt sind, an denjenigen Stel len nicht angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden, welche als hierzu nicht geeignet durch das Poli zeiamt bezeichnet worden sind. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 10 bis 50 fl. oder Gefängniß bis zu vier Wochen bestraft. Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind die vorstehenden Bestimmungen nie anwendbar. Art. 34. Niemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke ausrufen, ver kaufen, vertheilen, anschlagen oder in sonstiger Weise öffentlich aus stellen , ohne daß er dazu die Erlaubniß des Polizeiamts erlangt hat und ohne daß er den Erlaubnißschein, in welchem sein Name aus gedrückt sein muß, bei sich führt. Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. Zuwi derhandlungen und Ueberschreitungen der Gränzen der ertheilten Erlaubniß werden mit Geldbuße von 10 bis 50 fl. oder Gefängniß bis zu vier Wochen bestraft. Art. 35. Veröffentlichung von Gerichtsacten, Gerichtsverhandlungen und Abstimmungen, von Verhandlungen anderer Behörden oder politi scher Körperschaften, dann über Truppenbewegungen und Vcrthei- digungsmittel des deutschen Bundes oder deutscher Staaten in Zei ten von Kriegsgefahr oder inneren Unruhen, können vom Senate aus Rücksichten für den öffentlichen Dienst oder die Staatsinteressen verboten oder beschränkt werden. Zuwiderhandlungen gegen eine solche polizeiamtliche Verfügung werden mit einer Geldstrafe von 20 fl. bis 200 fl. bestraft. Art. 36. Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Steindruckers, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lesecabinets und Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen ist die Erlangung einer besonderen per sönlichen Erlaubniß des Senats erforderlich, und nur Denjenigen, welche eine solche Erlaubniß erlangt baden, ist die Erzeugung von Druckschriften und der gewerbsmäßige Verkehr mit denselben nach Maßgabe der obrigkeitlichen Bewilligung gestattet. Diese Erlaubniß soll Demjenigen, welcher sich über seine Be fähigung zum Betrieb des Gewerbes ausgewicsen hat und unbe scholten ist, nicht versagt werden. Zuwiderhandlungen gegen den ersten Absatz dieses Artikels wer den mit Geldstrafen von 50 bis 200 fl. oder Gefängniß von 8 Tagen bis 6 Wochen bestraft. Die Inhaber der in diesem Artikel benannten hier bereits be stehenden Geschäfte werden als mit der erforderlichen Erlaubniß be reits versehen betrachtet. Art. 37. Nach dem Tode des Gewerbtreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Wiktwe während dcs Wittwenstandes, oder, wenn min derjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen Geschäftsführer betrieben werden. Dasselbe gilt während der Dauer einer Euratel oder einer von dem Gewerbtreibenden zu verbüßenden Haft. Art. 38. Die Einziehung der Erlaubniß im Fall des Mißbrauchs des Gewcrbsbelriebs kann durch den Senat auf administrativem Wege erfolgen, jedoch nur dann, wenn nach vorausgegangencr wiederholter schriftlicher Verwarnung des Polizeiamts die vorerwähnten Gewerbe treibenden ihre Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von straf baren, insbesondere staatsgefährlichen Druckschriften mißbrauchen, und höchstens auf die Dauer eines Jahres. Polizeiliche Verwarnungen der hier gedachten Art dürfen nur erthcilt werden, wenn aus einem Verlag oder einer Druckerei binnen einem Jahr wenigstens zwei Druckschriften hervorgegangen sind, ! welche eine rechtskräftige Verurtheilung zu einer Gefängnißstrafe we gen amtlich zu verfolgender Preßvergehen nach sich gezogen haben
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