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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1858
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18580901
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M 109,1. September. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1617 §. 9. Dahingegen wird dem Autor das ihm auf alle Fälle garan- tirle Honorar nicht auf einmal, sondern successive in 19 Jahren, und zwar am Ende eines jeden Jahres, mit dem 10. Lheile pro rata ausbezahlt. Um indessen §. 10. den Autor in den Stand zu fetze», auf diese jährlichen ihm garancirten Zahlungen sich Eredit oder Geld bei Vorfallcnheiten ver schaffen zu können, werden ihm die Iahlungs-Promessen oder Schuld scheine des Instituts im Betrage des ganzen zu empfangenden Honorars eingehändigt, deren pünktliche Bezahlung, durch einen zu diesem Behufe zu errichtenden Tilgungs-Fonds, unter allen Verhältnissen gesichert, auch mit den Capitalien dieses Fonds die Promessen des Instituts eventuell selbst discontirt werden. §. 11. Ist ein Werk durch Concurrenz verdrängt, oder hat dasselbe während 5 oder 10 Jahren, je nach Umständen, keinen angemessenen Absatz, so daß durch denselben die Interessen des ausgelegten Capitals, Lagermiethe und andere Kosten nicht gedeckt sind, dann werden die vorhandenen Exemplare dem Autor etwa zum 3. oder 4. Thcile des Ladenpreises angestellt, und im Fall er sic zu diesem Preise nicht über nehmen will, von dem Institute zur öffentlichen Versteigerung gebracht und dann nach ausgemachter Rechnung der sich herausstellende Ueberschuß dem Autor oder an dessen Erben sofort ausgezahlt. K. 12. Alle Autoren, welche mit dem Institute in contractlichcn Verhältnissen stehen oder gestanden haben, sind als Interessenten des Instituts (Quotisten) zu betrachten, und als solche berechtigt, falls sie Unglücksfällc betreffen sollten, auf den vom Institute zu errichtenden Unterstützungs-Fonds (siehe denselben weiter unten) einen Anspruch zu begründen. tz. 13. Bci'm Ableben des Autors treten dessen Erben in seine Rechte, jedoch bleibt das Werk für alle Auflagen stets unter Dcposito des Verlags-Instituts. Um dem Institute das volle Vertrauen des Publikums zu sichern, und auch in pccuniärer Hinsicht den Credit zu verschaffen, dessen sich dasselbe in Hinsicht seiner gemeinnützigen Tendenz jeden falls zu erfreuen hat, ist seine Wirkungskraft auf eine so feste Grund lage gestellt und dadurch in eine nothwendige Grenze bedingt, daß sowohl Actionäre und Quotistcn als auch drille Personen der Er füllung aller von dem Institute einzugehendcn Verpflichtungen gewiß sein können, denn s) das Institut darf nur bis zur Hälfte des Bclaufs seines Actien-Fonds Honorare bewilligen, folglich auch nur für den halben Betrag seines baarcn Actien-Fonds Promessen ausstcllen. b) Zwei Drittheile des Actien-Fonds sind als Betriebs-Capital zur Acquirirung eines Geschaflslocals und Einrichtung des Instituts, ferner zum Ankauf von Papier, zur Bezahlung von Satz, Druck, Administration ic. zu verwenden. v) Ein Drittheil des Actien-Fonds ist aber zur Fundirung eines Tilgungs-Fonds zu verwenden, welcher ausschließlich zur Einlösung der ausgestellten Promessen bestimmt ist und jährlich von dem Avance des Instituts mit 10 Procent dotirt wird. Der Tilgungs-Fonds wird ganz unabhängig von den laufenden Geschäften, durch eine eigens dafür verantwortliche Verwaltung administrirt. Die Capitalien sind anzulegen, entweder in Wechseln oder sonstigen sofort disponibel zu machenden ganz sicheren Effecten, oder zur Disco ntirung der Promcssen des Instituts. Der Tilgungs-Fonds überliefert dem Institut jährlich die Zinsen, welche mit dem Capital verdient worden sind, wogegen das Institut das Capital des Tilgungs-Fonds jährlich mit 10 Procent von seinem Avance dotirt. ä) Da das Honorar für die Verlags-Arlikel die Hälfte des Actien-Fonds nicht überschreiten darf, so ist dadurch dcr Wirkungs kreis des Instituts limitirt und dasselbe durch den Belauf der ge zeichneten Actien auch vollkommen gesichert, so daß nicht nur ein sicherer, sondern augenscheinlich auch noch ein weit größerer Gewinn als dcr den Actionären zugcsicherte Nutzen von einem Ducaten pr. Aclic (man sehe gefälligst §. 4. der Actien-Subscription) zu erwarten und deßhalb festgesetzt, daß ein solcher sich zeigender Ueberschuß, nach Abzug der Administrationskosten und der aus dem Avance dem Tilgungs-Fonds zu zahlenden 10 Procenre angelegt werde, und zwar ein Drittheil desselben zur Bildung eines Reserve-Fonds, und zwei Drittheile zur Bildung eines Unterstützungs-Fonds. Dcr Reserve-Fonds ist dazu bestimmt, das Institut zu con- solidiren, um ctwanigcn künftigen Unfällen gewachsen zu sein. Sollte derselbe indessen künftig über diese seine Bestimmung hinaus an- wachscn, so ist jährlich ein Thcil dieses Reserve-Fonds dem Unter stützungs-Fonds zu übertragen. Dcr Unterstützungs-Fonds ist vorläufig nur zur Abhilfe dringender und augenblicklicher Verlegenheiten einzelner in drückende Armuth gcrathener Quotisten bestimmt. Sobald derselbe sich aber künftig vergrößern sollte, ist er auch zur Erleichterung an minder- vermögende Quotisten zu verwenden, indem diesen, deren Frauen und Kindern Pensionen, Willwengelder, Erziehungsgelder, ja selbst Stipendien angewiesen werden. Die Vcrthcilung des Unterstützungs-Fonds kann jedoch weder von der Direktion noch von den Prüflings-Comiteen oder einer sonstigen administrativen Behörde des Instituts ausgehen, sondern nur von einem eigens dazu ernannten Comite beschafft werden, welches sowohl das Verdienst des Quotistcn in literarischer Hinsicht, als auch die zufälligen socialen Verhältnisse zu berücksichtigen hat. In Vorstehendem glauben wir nun das Wesentlichste, betref fend die Tendenz und Intelligenz unseres Verlags-Instituts erörtert zu haben. Um indeß das hiermit angekündigtc Institut, welches unter Beförderung dcr Wissenschaften und Künste dem Gelehr ten und Künstler so außerordentliche, bedeutende Vorthcile bietet, in's Leben rufen zu können und zu einer allgemeinen Theilnahme zu befähigen, so haben wir dasselbe unter Grundlage dieses Pro- spects auf Actien fundirt und laden dazu zur Subscriplion ein, unter nachstehenden Bedingungen: 1) Das erforderliche Anlage-Capital wird durch Actien, deren Zahl unlimilirt, gedeckt. Jede Actie zu 3 Stück holl. Ducaten oder deren Werch gerechnet. Je nachdem das Institut, sowohl bci'm Publicum als besonders bci'm Gelehrten- und Künstlerstande Anklang findet und eine Er weiterung nöthig erscheint, wird die Zahl dcr Actien vermehrt. 2) Für jede Actie ist bei der Unterzeichnung ein holl. Ducaten zu zahlen; nach 3 Monaten, vom Datum der Unterzeichnung an gerechnet, folgt die zweite Einzahlung von einem Ducaten; nach abermals 3 Monaten (also sechs Monate nach dcr 1. Unterzeichnung), die letzte Einzahlung von 1 Ducaten, wogegen von der (Unterzeich neten) Direktion Quittung ausgestellt wird. 3) Bei Ucberschreitung der festgesetzten Zahlungstermine geht der erlegte Einschuß verloren und das Recht als Aktionär erlischt. 4) Jeder Actien-Inhaber erhält nicht nur den cingezahlten Betrag von drei Ducaten für eine Actie in Verlags-Gegenständen zurückvergütct, sondern als Prämie noch 33^ Procent Avance, also vier Ducaten, und ist berechtigt, sich für jede Actie zum Belauf die ser vier Ducaten aus dem Verlags-Kataloge des Instituts, welcher seiner Zeit publicict und gratis vcrtheilt wird, ganz nach Belieben zu wählen Es werden in demselben, wie oben bereits bemerkt, eben sowohl belehrende und klassische Werke für jedes Aller und Geschlecht, als auch gediegene Musikalien und Kunst-Werke, wie Gegenstände dcr größten Mannigfaltigkeit geboten werden. 5) Beförderer des Instituts, welche 10 Actien zeichnen, er halten die eilftc frei 6) Sobald 5000 Actien gezeichnet sind, so ist das Institut als constituirt betrachtet.
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