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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1858
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1858
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- Deutsch
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doch muß zwischen den einzelne» Terminen eine Frist von mindestens drei Monaten liegen. tz. 21. Betheiligung der Aktionäre. Jeder Aktionär hat nach Verhältniß seiner Actien gleichen Antheil an dem gesammten Eigenthume und Gewinne der Anstalt, haftet dagegen auch in gleichem Verhältnisse für die Verpflichtungen derselben und trägt den beim Betriebe des Ge schäfts etwa eintretenden Verlust. In keinem Falle darf diese Haftpflicht über den eingezahlten Betrag seiner Actien sich erstrecken. §. 22. Di v i d c nde n s ch c i nc. Mit jeder Aclie werden vorläufig auf zehn Jahre Dividcndcnscheine nebst einem Talon (nach anliegendem Schema) auSgegcben und diese »ach Ablauf des letzten Jahres gegen Rück gabe des Talons durch neue ersetzt. §.23. Di vid e n dcnerhe bu n g. Der auf die Actien aus dem Gewinn der Buchhandlung zu zahlende Betrag wird in Leipzig in dem Bureau der Anstalt am 1. September jeden Jahres gegen Rückgabe des betreffenden Dividendcnschcins erhoben. §. 24. Rechnungsabschluß. Mit der Veröffentlichung des Rech nungsabschlusses hat der Verwaltungsrath zugleich diejenigen auswärtigen Bankhäuser bekannt zu machen, bei welchen die Erhebung der Dividenden erfolgen kann. Die Wahl der Plätze, an welchen sie erfolgen soll, ist sei nem Ermessen überlassen. §. 25. Die Rechnung der Gesellschaft wird nach der Buchhändlec- Ostermesse jeden Jahres abgeschlossen und die Ergebnisse des Abschlusses werden bekannt gemacht. §. 28. Verfall der Dividendenschein c. Die Dividendcn- scheine werden ungültig und jeder daraus an die Gesellschaft zu erhebende Anspruch erlischt zum Besten der Gesellschaft, sobald deren Betrag nicht innerhalb dreier Jahre nach deren Verfall bei der Gesellschaft erhoben worden ist. §27. Amortisation. Sollen angeblich verlorene oder vernich tete Actien, Talons oder Dividendenscheinc mortificirt werden, so erlaßt der Verwaltungsrath auf Antrag des Betheiligten drei Mal in Zwischen räumen von drei Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Documente innerhalb einer bestimmten Frist an sie abzuliefern oder die etwa daran erlangten Rechte geltend zu machen. Lind nach dieser Zeit ferner zwei Monate vergangen, die Documente nicht cingeliefert oder die Rechte nicht gellend gemacht, so erklärt der Vcrwaltungsrath die Documente öffent lich für nichtig und verschollen und fertigt an deren Stelle neue aus. Die Kosten des ganzen Verfahrens trägt der Bethciligte. §.28. Auszahlung. Den Eigcnthümern von Aktien steht es frei, von jedem Verlagsw.rke der Anstalt einen Abzug zum halben La denpreise zu beziehen und namentlich die Auszahlung ihres Dividendcnbe- trages in Büchern zu verlangen. §.29. Vertretung der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird vertreten durch 1) den Vcrwaltungsrath, 2) die Generalversammlung. §. 30. Generalversammlung. Alljährlich im Monat August wird eine außerordentliche Generalversammlung in Leipzig abgehalten. Diese muß mindestens vier Wochen vor dem für die Versammlung anbe raumten Tage durch öffentliche Bekanntmachungen berufen werden. Außer ordentliche Generalversammlungen beruft der Vcrwaltungsrath, so oft er solche für erforderlich hält, oder sobald eine Anzahl von Aktionären, welche mindestens die Summe von 1800 Thaler in Actien vorzeigen, eine solche beantragen und einen Grund zur Berufung angeben. §. 3l. Leitung., Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes eröffnet die ordentliche Generalversammlung durch Vortrag des Geschäftsberichts »der des Zweckes der Versammlung. Hierauf wählt die Generalversamm lung einen Vorsitzenden zur Leitung der Verhandlung. §.32. Gegenstände. Die der Berathung und Entschließung der ordentlichen Generalversammlung unterliegenden Gegenstände sind: 1) Der Geschäftsbericht und der Rechnungsabschluß für das ver gangene Jahr. 2) Die Wahl oder Ergänzung des Verwaltungsrathes. 3) Die Abänderung und Ergänzung der Statuten. 4) Die Vermehrung des Anlegccapitals. 5) Die Auflösung der Anstalt. 8) Die vom Verwaltungsräthe oder einzelnen Aktionären in Ange legenheiten der Gesellschaft gestellten Anträge §. 33.» Anträge. Anträge der Actiorärc müssen mindestens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich bei dcm Verwaltungsrathe gestellt werden. Später eingehende Anträge können vom Verwaltungs rathe zurückgcwiesen werden. Es bleibt für diesen Fall den Antragstel lern der Antrag auf Anberaumung einer außerordentlichen Generalver sammlung Vorbehalten- §.34. S ti m m der e chti gu n g. In der Generalversammlung haben 1— 5 Actien 8—lO ,, 11—15 ,, 16-30 „ 31 und mehr Aktien 1 Stimme. 3 4 5 Alle Beschlüsse in der Genc- §35. F a s s ung der B e s ch lü s s e. ralversammlung werde» nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Wer von den Aktionären nicht erscheint, ist gleichwohl durch dir Beschlüsse der Generalversammlung gebunden. §. 38. Vcrwaltungsrath. Der Vcrwaltungsrath hat: 1) die Verträge mit den Schriftstellern abzuschlicßcn, 2) zu erwägen und zu entscheiden, ob und unter welchen Beding ungen ein Buch gedruckt und verlegt werden soll oder nicht, S) bei " ' - - 4) die 5) die 0) Erwägung dieser Frage, da nöthig, einen oder mehrere Sachverständige zuzuziehn, Aufsicht über den buchhändlerischcn Betrieb der Anstalt, sowie die Verwaltung des Grundvermögens zu führen, Verträge mit dem Handlungspersonal abzuschließen und zu lösen, sowie alle den Vertrieb des Geschäfts betreffende Verträge abzuschlicßcn und zu lösen. §. 37. Der Vcrwaltungsrath hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen, die in Leipzig oder dessen unmittelbarer Nähe ihren Wohnsitz haben und die Actien bei der Casse der Gesellschaft deponirt haben müssen- §. 38. Die Generalversammlung wählt in den Vcrwaltungsrath auf 5 Jahre drei Mitglieder, welche ihrerseits noch zwei Verwaltungsräthe wählen, die gleiche Zeit mit ihnen amtiren und gleiche Stellung und gleiche Befugnisse mit ihm» haben. §. 39. Fällt aus irgend einem Grunde ein Mitglied aus dem Dcr- waltungsrathe aus, so ergänzen dasselbe die übrige» Verwaltungsräthe. Gehört der Ausgefallene zu den drei von der Generalversammlung Ge wählten, so können sie Behufs einer Neuwahl eine außerordentliche Ge neralversammlung ausschreiben, ober eine ihnen angemessen scheinende Stellvertretung dis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung ein- trcten lassen. §. 40. Die Fassung eines gültigen Beschlusses bedingt die Anwe senheit von mindestens drei Mitgliedern. §. 41. Auflösung der Gesellschaft- Erscheint eine Auflös ung der Gesellschaft für nöthig, so muß dazu eine besondere Generalver sammlung unter Angabe des Zweckes öffentlich ausgeschrieben werden. In einer solchen Generalversammlung müssen wenigstens zwei Drittel dcr Actien vertreten sein und dcr Beschluß der Auflösung ist nur dann gül tig, wenn eine Mehrheit von drei Viertel des darin vertretenen Acticn- capitals sich für diese entscheidet. Ist die erforderliche Zahl von Actien in dieser Generalversammlung nicht vertreten, so wird eine zweite Gene ralversammlung zu diesem Zwecke auf vier Wochen später berufen, i» wel cher dann eine Mehrheit von drei Viertheilen der anwesenden Stimmen ohne Rücksicht auf deren Zahl entscheidet. §. 42. Nach rechtsgültig beschlossener Auflösung hat der Verwall- ungsrath die Liquidation sofort vorzunehmen. Miscellcn. Leipzig, 22. Juni. Die öiblivxrapkio <ie I« Lrance bringt soeben aus dcr liovuo tiermaniguo einen Artikel über den Buchhandel Deutschlands und die Leipziger Messen zur Mittheilung, und darin heißt es bei dem Berichte über die Wandlungen des Mcßkala- logs: ,,1s sibrsirie VVoiclmsn», ooulinuee pur lieimer «l Oiirel, ps»8u, cn 1850, eotre les »ruins eie 0. Wißanil, gui relorms Io cats- loxue ete." Wir haben diese falsche Darstellung Mil Bedauern gelesen, und können zur Kenntnißnahme des französischen Buch- ! Handels nicht unberichtigt lassen, daß nicht die Weidmann'sche Buchhandlung, sondern aus deren Verlage nur eben der Meßka- talog in den des Hrn. Georg, nicht Otto, Wigand übcrgegangcn ist u. s. w. Es würde der Bedeutung dieses geschichtlichen JrrthuniS angemessen sein, wenn sowohl die llidlioArapkio cio la ssraoco » s auch die liovu« üermsuigue sich zu einer Berichtigung in ihr.n Spalten veranlaßt sehen wollten, um dadurch der Fortpflanzung desselben auf spätere Zeiten vorzubeugen.
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