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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1856
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- Deutsch
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1496 »Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^100, 11. August. soweit cs in ihrer Möglichkeit liegt, mit vielem Vergnügen besorgen. Am schlechtesten fahren hierbei die gewissenhaften Vereinsmitglieder, denn sic bringen durch die Entfremdung manches guten Kunden Opfer für dicJdee einer fac tische n Preiseinheit, die schlechterdings unausführbar ist und deren angcstrebte Verwirklichung auf diesem Wege sogar sehr mißlich sein muß. Ja, wir könnten wohl den Beweis bcibringen, daß an Orten, wo für die absoluteAbschaffung des Rabattgebens am meisten agitirt wird, jener sogenannte Antiquar handel den größten Aufschwung genommen hat, eine Erscheinung, deren Zusammenhang sich leicht erklärt. Auch sind die Verleger keineswegs so sehr bereit, den Vcrcinsbeschlüssen durch Aufhebung der Rechnung mit geächteten Firmen Nachdruck zu verschaffen, über zeugen ja die Lager der Bücherhändlcr und Antiquare am besten davon, daß sie mit den geachtetsten Veclagshandlungen in Verbin dung stehen. Die Frage des Rabattgebens an Privatkunden ist keineswegs ganz leicht zu entscheiden, wenn sie gegenwärtig überhaupt entschie den werden kann. Wer sie behandeln und dabei allen geschäftlichen Interessen gerecht werden will, muß sich wohl vorsehen, nicht zu Mißverständnissen Anlaß zu geben. Leuten, welche die Eonsequenz macherei lieben, ist es natürlich schwierig, eine befriedigende Antwort darauf zu geben. Wenn sie sagen: entweder man gibt keinen Rabatt, und dann hält man zur Prciscinheit, oder aber man gibt Rabatt, und dann weicht man von der Preiscinheit ab, so mag das logisch ganz schön gesprochen sein, aber für den praktischen Geschäftsverstand haben solche theoretische Gemeinplätze keinen Werth. Unbeschadet der principicllen Preiseinheit betrachten wir das Rabattgeben als eine offene Frage, die nach Ort und Umständen anders beantwortet werden muß Wo der Sortimenter allein steht und Rabatt gewährt, da mag er es vor seinem eigenen geschäftlichen Interesse verantwor ten; indcß wo er Antiquare um sich hat, darf man ihn am allerwe nigsten verpflichten wollen, so ohne Weiteres dem Rabattgeben ab- zuschwörcn, weil dadurch ja nur den Antiquaren das Spiel erleich tert wird. Den Wunsch, das Rabattgebcn möglichst eingeschränkt zu sehen, theilen wir mit der Allgemeinheit. So sehr wir jedoch über zeugt sind, daß alle Beschlüsse und Maaßregeln, wie sie bisheran in der Idee getroffen wurden, dasselbe vollständig abzuschaffen, unnütz sein müssen, so sehr sind wir überzeugt, daß dasselbe mit Nutzen bekämpft werden kann, wenn die richtigen Waffen ange wendet werden. Diese Waffen können keine anderen als die der Eoncurrenz sein. Um sie bequemer zu handhaben, müssen sie nicht von einzelnen, sondern von den vereinigten Firmen des Platzes ge führt werden. Zeigt einer jener Marktschreier einen Classiker von vornherein mit 10?s> Rabatt an, so biete man dem Publicum IV/2N,; geht er weiter, so überbicte man ihn zum zweiten Male. Hierbei wird er sich wohl gedulden, und geduldet er sich nicht, so ist es dem Publicum bald klar gemacht, daß der Buchhändler unter allen Um ständen in den Stand gesetzt sei, neue Bücher, die der Antiquar an zeigt, wohlfeiler als dieser zu liefern. Unsere Proposition wird man chem ehrenhaften Eollegen ein Grauen verursachen, aber sie sieht in der That verwegener aus, als sic ist. Wenn dieses Mittel häufig angewcndet werden müßte, so könnte es dem Geschäft vielleicht ge fährlich werden; doch dazu wird es unserer Ansicht nach nicht kom men, da die Antiquare bei der Art ihres Geschäftsbetriebes sich nicht häufig danach sehnen werden, die Eollectiv-Eoncurrenz der Platz firmen herauszufordern. Das Risico, welches nach der Ansicht man ches Eollegen in unserem Vorschläge liegen könnte, wird durch die Gefahr weit überwogen, welche bei dem gegenwärtigen Verfahren im Verzüge ist. Man gibt die cigenthümliche Orthographie der An tiquare öffentlich zum Besten, deckt ihre Naivetät und Unverschämt heit auf und überantwortet sie so dem Spott der Buchhändler. Das ist Alles gut und schön; aber was nützt es uns zuletzt, wenn wir nicht weiter gehen wollen? Die Schelme lachen uns bei alledem aus, denn cs geht ihnen nicht um buchhändlerischcs Ansehen und um die Förderung der geistigen Interessen des Volkes, sondern um's Geld- vcrdienen, und das erleichtern wir ihnen durch das bisherige Ver halten weit mehr, als daß wir es behindern. Und wie will die Ge- sammtheit es dem einzelnen Sortimenter verargen, wenn er sich durch den Vorgang und die Eoncurrenz der Antiquare zuletzt nöthi- qen läßt, dem Buchhandel aus der Schule zu laufen und zum Bücher händler zu werden, da sie, die Gesammtheit, ihm keine wirksamen Mittel gegen die geschäftlichen Ausartungen gestatten will? Er thut damit oft nichts Anderes, als was der Trieb der Selbsterhaltung fordert, und unter solchen Verhältnissen vielleicht auch rechtfertigt. Vereinige man sich daher in obiger Weise, um durch die Macht der Eoncurrenz die Besonnenheit im Geschäft aufrecht zu halten! Nichts destoweniger würden wir uns gern bescheiden lasten, wenn Jemand zu dem Ende, auf die nämlichen Grundsätze wie wir basircnd, ein anderes, scheinbar nicht so gewagtes und deshalb weniger beängsti gendes Mittel in Vorschlag bringen wollte. (Schluß in nächster Nummer ) Berichtigung. Als Entgegnung auf unsere Note S. 1415 d. Bl.: daß nur das Großh. Hessen in seinem Vertrage mit Frankreich, den Schutz des literarischen Eigenthums betreffend, die rückwirkende Kraft aus geschlossen habe, ist uns die nachstehende Bekanntmachung des Groß herzoglich Hessischen Ministeriums ä. <i. Darmstadt, den 3. Februar 1853 zugekommen: „Nachdem zur Ausführung der Artikel 5 (: Gegenwärtige Ucbcrcinkunft soll den freien Verkauf oder die Veröffentlichung von Nachdrücken oder Nachbildungen nicht ver hindern, welche schon vor der Publication dieses Vertrages in einem der beiden Staaten ganz oder theilweise angefertigt oder bestellt sind.) und 8 (: Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird auf sechs Jahre festgesetzt, und die Wirksamkeit derselben soll, sobald die Publication in beiden Staaten in gesetzlicher Weise geschehen sein wird, in beiden Staate» gleichzeitig ihren Anfang nehmen. Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich vor, den Tag, an welchem diese Uebereinkunft in beiden Staaten beginnen soll, noch näher zu bezeichnen, jedoch bestimmen dieselben schon jetzt, daß die Inkraftsetzung dieser Uebereinkunft spätestens nach Ablauf von 3 Monaten, von dem Tage des Austausches der Ra tification an gerechnet, ihren Anfang nehmen soll. Erfolgt sechs Monate vor Ablauf der sechsjährigen Dauer die ser Uebereinkunft keine Aufkündigung von der einen oder andern Seite, so soll die verbindliche Kraft der gegenwärtigen Ueberein- kunft weiter von Jahr zu Jahr fortdauern und deren Wirksam keit erst zwölf Monate nach dem Zeitpunkte aushören, wo der eine der hohen vertragenden Theile dem andern seine Absicht, die Uebereinkunft nicht länger aufrecht halten zu wollen, erklärt haben wird. Indessen behalten sich die beiden hohen vertragenden Theile das Recht vor, nach gegenseitiger Verständigung solche Modifikationen in die gegenwärtige Uebereinkunft aufzunehmen, welche die Er fahrung als zweckmäßig bewähren wird, und welche weder dem Geiste noch den Grundsätzen der gegenwärtigen Uebereinkunft widerstreiten.) des zwischen dem Großherzogthum Hessen und der Republik Frank reich zum Schutze des literarischen Eigenthums am 18. September 1852 zu Frankfurt a. M- abgeschlossenen Vertrags (Regierungs blatt Nr. 56 von 1852) der erste März 1853 als derjenige Zeit punkt festgesetzt worden ist, mit welchem diese Uebereinkunft im Um fange des Großherzogthums in Wirksamkeit tritt, und mit welchem
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