Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1849
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- 12.10.1849
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- Deutsch
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1082 Die Anträge 5 und 7, das Dispositionsstellen und den Viertel- Rnbntl betreffend, wurden von dem Antrngsteller wegen des schwachen Besuches der Versammlung zurückgezogen. Die Anträge 8 und 9, Einrichtung eines Lagers in Köln, Aufhe- bung der Partiepreise für Nichtbuchhändler, kamen nicht zur Bespre chung, da die Antragsteller nicht zugegen waren. Die nach K. 15 der Statuten aus dem Vorstande ausscheidenden Mitglieder Bachem und Theissing wurden wieder gewählt. Für das dritte Vorstands-Mitglied Ritter aus Arnsberg wurde Peter Schmitz aus Köln gewählt. Die nächste General-Versammlung wird zu Köln am ersten Sonntage im September 1850 stattfinden. Der Nachtheil eines Versammlungsortes am äußersten Ende des Kreis-Vereins-Bezirks war durch den schwachen Besuch in diesem Jahre so bedauerlich hervor getreten, daß die Ansicht aller Anwesenden sich entschieden dahin neigte, fortan einen leicht erreichbaren Ort im Mittelpunkte des Bezirks ein für allemal zu bezeichnen. Die Versammlung wollte indeß hierin nicht vorgreifen, und glaubte die feste Bestimmung hierüber der nächsten General-Versammlung anheim geben zu müssen. Die Becathungen dauerten, mit kurzer Unterbrechpng, von 10 Uhr Vormittags bis 7 Uhr Abends. Der Vorstand des Rheinisch - Westfälischen Kreis-Vereins. L. Bachem. K. Bädeker. I. H. Deiters. Pet. Schmitz. E. Theissing. Hohe Versammlung! Der Unterzeichnete Vorstand einer seit sieben Jahren bestehenden buchhändler'schen Corporation („R h eini sch - Westph äl i scher Kreis-Verein"), welcher sämmtliche Buchhandlungen der beiden westlichen Provinzen unseres Staates angehören, ist von seinen Mit gliedern beauftragt worden, der hohen Versammlung folgende Beden ken gegen das Preßgesetz vom 30. Jun. d. I. vorzutragen. Nach §. 1. dieses Gesetzes soll auf jeder Druckschrift der Name und Wohnort des Druckers genannt sein. Die Bezeichnung „Druck schrift" ist sehr vieldeutig. Wir glauben annehmen zu können, daß das Königl. Ministerium auf jene kleinen, für den geschäftlichen oder geselligen Verkehr bestimmten Drucksachen: kaufmännische Circulare, Tabellen, Visitenkarten u- dergl-, bei welchen die Beifügung einer Drucker-Firma fast unmöglich, jedenfalls lächerlich erscheinen würde, nicht angewendet wissen will. Um aber den Buchdrucker der übertrie benen Gewissenhaftigkeit oder dem Mangel an Einsicht ängstlicher Un terbeamten nicht preis zu geben, wünschen wir, daß dem §. 1 Folgen des zugesctzt werde: „Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind alle nicht zur Litera tur gehörigen, vielmehr nur für den geschäftlichen und geselligen Verkehr bestimmten Drucksachen, als: Tabellen, Rechnungs- und Wechsel-Formulare, kaufmännische Circulare, Avis- und Fracht briefe, Etiketten, Adreß- und Visitenkarten u. dergl." Der §. 3 verbietet die Verbreitung von Druckschriften, welche den Vorschriften der §ß. 1 und 2 nicht entsprechen. Der Sortiments- Buchhändler ist also genöthigt, selbst bei Büchern, die auf dem Titel die bekanntesten und ehrenhaftesten Verlags-Firmen tragen, vor der Ausgabe nachzuforschen, ob nicht etwa der Name des Buchdruckers beizufügen vergessen worden ist. Bei der Masse von Druckschriften, die täglich versendet wird, ist dies eine sehr zeitraubende und völlig nutz lose Arbeit. Der Name des Verlegers aus dem Titel muß ausreichen, den Sortimenter, den Wiederverkäufe,:, sicher zu stellen. Es müßte dieser §. so lauten: „Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht entspre chen, dürfen von Niemandem verbreitet werden. Für den Mangel des Drucker-Namens ist indeß der Verbreiter nicht verantwortlich, wenn dieVerlagshandlung genannt ist. Diese Bestimmungen finden u.s.w." ^ 91 Nach §. 5 soll, sobald die Austheilung einer Zeitung beginnt, ein Exemplar bei der Orts - Polizei-Behörde hinterlegt werdeit. Um den Herausgeber einer Zeitung vor der „Polizeistunde" zu schützen, wün schen wir folgenden Zusatz zu diesem Paragraphen: „Die Orts-Polizei-Behörde ist verpflichtet, zu jeder Stunde das betreffende Exemplar in Empfang zu nehmen, und darüber Beschei nigung zu erkheilen." Der §. 12 ist für den Buchdrucker und den Sortiments-Buch händler (Verbreiter von Druckschriften) von den verderblichsten Folgen, er macht die Ausübung beider Gewerbe in Preußen dem gewissenhaf ten Manne fast unmöglich. Wie kann man vom Buchdrucker ver langen, daß er vor Beginn des Druckes Alles lese und verstehe, daß er herausfühle, was strafbar ist? Wie kann der Sortiments-Buch händler alle die Tausende von Druckschriften, die jährlich durch seine Hände gehen, lesen, ja selbst nür durchsetzen? Und wie ist es möglich, daß, selbst bei einer Mauern Durchsicht, der Buchhändler auch nur entfernt sich überzeugen kann, daß die betreffende Druckschrift nichts Gesetzwidriges enthalte. Ist es ja doch nur kaum in einem Jahrzehnt in der Rheinprovinz vorgekommen, daß eine populäre medizinische Schrift eine grobe Sünde gegen das damalige Eensur-Gesetz enthielt, die selbst dem Eensor entgangen war. Zudem unterwirft der genannte Paragraph die Presse einer Eensur, die drückender werden kann, als je zuvor; er bringt sie unter die Botmäßigkeit des guten Willens und der geringern oder gcößern Urteilsfähigkeit der Buchdrucker und Sor timents-Buchhändler; er wird bewirken, daß fortan eine Menge von Druckschriften, für welche ein preußischer Buchdrucker aus Furcht oder Mangel an Einsicht die Verantwortlichkeit nicht mit übernehmen will, außerpreußischen Buchdruckereien zufallen. Wir verlangen nicht, daß Drucker und Verbreiter gesetzwidriger Druckschriften straflos bleiben sollen, es kann aber nur dann die Strafe eintreten, wenn nachgewiesen ist, daß Drucker und Verbreiter Kenntniß von dem gesetzwidrigen Inhalte der betreffenden Druckschrift hatten. Die nachfolgende Fassung des §. 12 möchte vielleicht dieser Ansicht entsprechen: „Für den Inhalt einer Druckschrift sind der Verfasser, der Heraus geber, der Verleger oder Commissionäc als solche verantwortlich, ohne daß es des nähern Nachweises einer Mitschuld bedarf. Eine gleiche Verantwortlichkeit trifft den Drucker und Verbreiter, wenn sie wissentlich an dem durch die Druckschrift begangenen Preßvergehen sich betheiligt haben. Es darf jedoch keine der in obi ger Reihenfolge nachstehenden Personen verfolgt werden u. s. w." Zu §. 32, der von der vorläufigen Beschlagnahme von Druck schriften handelt, wünschen wir, daß auch der Gerichtsbehörde,- welche die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beschlag nahme zu befehlen hat, eine bestimmte und möglichst kurze Zeitfrist, etwa zweimal 24 Stunden, gesetzt wekde. Ist diese dem Ermessen des Gerichtes anheim gegeben, so kann durch längere Dauer der Be schlagnahme möglicherweise der ganze Zweck der Druckschrift aufhoren, und für den Verleger, selbst wenn die Freigebung erfolgt, dennoch ein also ganz unverschuldeter Verlust aus der verspäteten Aufhebung der Beschlagnahme erwachsen. Wir haben geglaubt, unsere Bedenken lediglich auf unfern Standpunkt als Gewerbtreibende beschränken zu müssen. Wir bitten die hohe Kammer, diese bei der Feststellung des Pr'eßgesetzes in Er wägung zu ziehen und den preußischen Buchhandel gegen gesetzliche Bestimmungen zu schütze», die geeignet sind, gewissenhaften Män nern die Ausübung desselben unmöglich zu machen. Koblenz, Köln und Münster, den 4. Sept. 1849. . Der Vorstand des Rheinisch-Wcstphälischcn Kreis-Vereins. L. Bachem. K. Bädeker. I. H. Deiters. Pet. Schmitz. C. Theissing.
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