Erscheint jede» Dinsiag ». Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da« Börse», blatt sind an die Redac. tion; — Inserate an die Eipeditton desselben z» senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler. »HO 72. Leipzig, Dinstag am 7. August. 1849. A m t l i ch e Stand des Amortisationsfonds der deutschen Buchhändlcrbörse. (Aus dem Jahresberichte des Verwaltungsausschusscs an die König!. Sachs. Regierung). Zeit. Actien - (kapi tal. Bezahlte Zin sen °/g-). Ausgelooste Actien'*). Eingelöste Actien. Ostcrmeffe Thlr. in C.-M. Thlr. in C.-M. Thlr, in C.-M. 1834 17,500 — - — 1835 35,000 525 — — 1836 35,000 1050 9 Stück 900 — 1837 34,100 1050 6 - 600 900 1838 33,500 1023 7 - 700 600 1839 32,800 1005 5 - 500 700 1840 32,300 984 9 - 900 500 1841 31,400 969 8 - 800 900 1842 30,600 942 9 - 900 800 1843 29,700 918 7 - 700 900 1844 29,000 891 8 - 800 700 1845 28,200 870 10 - 1000 800 1846 27,200 846 14 - 1400 1000 1847 25,800 816 13 - 1300 1400 1848 24,500 > 774 10 - 1000 1300 1849 23,500 735 11 - 1100 1000 12,600 11,500 *) Die frei werdenden Zinsen fließen nach Z. 21 des Actienvertrags dem Amortisationsfonds zu. *') Die ausgeloosten Actien werden nach Z. 19 des Vertrags im fol genden Jahre bezahlt. L-. Das Königlich preußische Polizei-Präsidium hat an sämmtliche Redactioncn der Berliner Zeitungen folgendes Circnlairc erlassen. Obwohl die Verordnung vom 30sten v. Mts. die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften lc. betreffend, bereits mit dem 10. d. Mts. für Berlin Gesetzeskraft erlangt hat, so ist der Vorschrift des §. 5. dahin lautend: Sechzehnter Jahrgang. r T h e i l. „Von jeder Nummer, jedem Heft oder Stück einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche im Inlands heranskommen, muß der Heraus geber, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner Unterschrift versehenes Exemplar, gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung, bei der Ortspolizeibehörde Hinter leger,," zeither noch nicht allgemein Genüge geschehen. Das Polizeipräsidium sieht sich deshalb veranlaßt, die Herren Herausgeber von Zeitungen und solchen Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren Fristen hiec- selbst erscheinen, auf diese gesetzliche Vorschrift und die Strafbedrohung etwaiger Zuwiderhandlungen in §. lO, ib:, noch besonders aufmerksam zu-machen und hierbei zugleich, aus gethane Anfragen, im Allgemeinen Folgendes zu bemerken: Die Hinterlegung der Verlags-Exemplare soll, wie es im Gesetze ausdrücklich heißt, erfolgen, sobald dic Austheilung oderDer- sendung der Zeitung rc. beginnt. Das Polizei-Präsidium muß daher erfordern, daß ihm das Belags-Exemplar unmittelbar zugestellt werde, sowie das erste Blatt Behufs der Austheilung in der Stadt oder Behufs der Versendung nach außerhalb ausgegeben wird. Jedes hinterlegte Stück muß ferner vom Herausgeber mitseine r U n terschri ft versehen sein; cs kann daher nicht genügen, daß etwa der Name des Herausgebers oder dessen Namenszug auf dem Exem plar abgedruckt werde, vielmehr ist dessen eigenhändige Unterschrift er forderlich. Es versteht sich dabei von selbst, daß diese Unterschrift mit dem Namen des auf der Zeitung oder Zeitschrift gemäß §. 2. des Gesetzes benannten Herausgebers übereinstimmen muß, und es folgt daraus weiter, daß für die Zeit der Abwesenheit oder Behinderung des Herausgebers, eine andere Person die actuclle Herausgabe übernehmen, und in dieser Eigenschaft nach §. 2. eil: auf jedem Blatte vermerkt werden, sowie die Unterschrift auf den der Polizei-Behörde zu über reichenden Belags-Exemplaren bewirken muß. Die Entgegennahme der Belags-Exemplare und die Aushändigung der darüber zu crtheilenden Bescheinigungen — in welchen die auf dem Zeitungsblatt i-osp. der Zeitschrift vorfmdlicke Namens-Unterschrift des Herausgebers besonders vermerkt und die Zeit der Abgabe genau ver zeichnet werden wird — erfolgt im Dienstgebäude des Polizei-Präsidii 123