Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1849
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1849
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18490706
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184907068
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18490706
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1849
- Monat1849-07
- Tag1849-07-06
- Monat1849-07
- Jahr1849
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
710 63 Preß - und redepolizeiliche Verordnung in Preußen. Die neueste Verordnung, betreffend die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften und verschiedene durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung begangene strafbare Hand lungen .lautet: Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ic. verordnen nach dem Anträge unseres Staatsministeriums nuf Grund des Art. 105 der Verfassungsurkunde, was folgt : §. 1- (Ordnung der Presse) Auf jeder Druckschrift muß der Name und der Wohnort des Druckers genannt sein. Auf Druck schriften, welche für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung be stimmt sind, muß außerdem der Name und Wohnort entweder des Verlegers oder des Eommissionärs, oder endlich des Verfassers oder Herausgebers, welche ein Werk im Selbstverlag erscheinen lassen, ge nannt sein. §. 2. Jede Nummer, jedes Stück oder Heft einer Zei- lung oder Zeitschrift muß außer dem Namen und Wohnorte des Dru ckers (§. 1.) den Namen und Wohnort des Verlegers, sowie des Her ausgebers, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, enthalten. §. 3. Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht ent sprechen , dürfen von Niemandem verbreitet werden. Diese Bestim mung findet aus Druckschriften, welche nur den Namen entweder des Verlegers oder des Eommissionärs oder des Druckers enthalten, keine Anwendung, wenn sic den Gesetzen über die Ordnung der Presse ent sprechen, welche zu der Zeit ihres Erscheinens an dem Orte desselben in Kraft waren. §. 4. An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlagsartikel und zwar eins an die Landes- dibliothek in Berlin, das andere an die Universität derjenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert. H. 5. Von jeder Nummer, jedem Heft oder Stück einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzer» Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche im Julande herauslommen, muß der Herausgeber, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner Unterschrift ver sehenes Exemplar, gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung, bei der Orlspolizeibehörde hinterlegen. Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung nicht aufge halten sein. §. 6. Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in mo natlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren ver pflichtet, jede ihm von einer öffentlichen Behörde mitgetheilte amt liche Bekanntmachung auf deren Verlangen in eins der beiden nächsten Stücke aufzunehmen. §. 7. Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Entgegnung zur Berichtigung der in derselben erwähn ten Thatsachen, zu welcher sich die betheiligte öffentliche Behörde oder die angegriffene Privatperson veranlaßt findet, in den nächsten drei Tagen nach dem Empfange der Entgegnung, oder, falls in dieser Zeit keine Nummer der Zeitung oder Zeitschrift erscheint, in die nächste Nummer aufzunehmen. Die Aufnahme muß kostenfrei geschehen, insoweit der Umfang der Entgegnung die Länge des Artikels, welcher dazu Veranlassung gab, nicht übersteigt. Für die über diese Länge hinausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren zu zahlen. tz. 8. (Anschlagezettel und Placate.) Anschlagezettel und Pla- cate, welche einen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, denen die erforderliche An zeige oder Genehmigung vochergegangen ist, Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe oder ähnliche Nachrichten für de» gewerblichen Verkehr dürfe»-nicht angeschlagen , angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden.' In Städten und Ortschaften dürfen Anschlage zettel und Placate, auch wenn sie nach ihrem Inhalt erlaubt sind, an denjenigen Stellen nicht angeschlagen, angeheftct oder in sonstiger Weise, öffentlich ausgestellt werden, welche als hierzu nicht geeignet durch eine allgemeine und öffentlich bekannt gemachte Verfügung der Ortspolizeibehörde bezeichnet worden sind. Auf die amtlichen Bekannt machungen öffentlicher Behörden sind die vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar. §. 9. (Verkauf, Anheftung rc. von Schriften an öffentlichen Or ten.) Niemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen öffentlichen Orten, Druckschriften (§. 30) oder andere Schriften ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen, ohne daß er dazu die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde erlangt hat und ohne daß er den Erlaubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt ist, bei sich führt. Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgezogen werden, ß. 10. Die Zuwiderhandlung gegen eine der in den §§. 1, 2, 3, 5, 6, 7 enthaltenen Vorschriften zieht eine Geldbuße von 5 bis zu 50 Thlr. nach sich. Ist eine der durch die §§. 1 und 2 erforderten Angaben falsch, so ist die Strafe Gefängniß von acht Tagen bis zu zwei Mo naten und Geldbuße von 5 bis zu 50 Thlr. Den Verbreiter trifft diese höhere Strafe nur dann, wenn er von der Unrichtigkeit der An gabe Kennlniß Halle. §. l l. Die Zuwiderhandlung gegen eine der in den §§. 8 und 9 enthaltenen Vorschriften, zieht eine Geldbuße von 1 bis zu 50 Thlr. oder Gefängniß von einem Tage bis zu sechs Wochen nach sich. §. 12. (Verantwortlichkeit der Verfasser, Herausgeber :c.) Für den Inhalt einer Druckschrift sind der Verfasser, der Herausgeber, der Verleger oder Cominissionär, der Druckerund der Verbreiter als solche verantwortlich, ohne daß es eines weiteren Nachweises der Mitschuld bedarf. Ist die Veröffentlichung ohne den Willen des Verfassers ge schehen, so trifft statt seiner den Herausgeber die Verantwortlichkeit. Es darf jedoch keine der in obiger Reihenfolge nachstehenden Personen verfolgt werden, wenn eine der in derselben vorstehenden Personen be kannt und in dem Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates ist. Diese Bestimmung steht der gleichzeitigen Verfolgung Derjenigen nicht entgegen, in Ansehung deren außer der bloßen Handlung der Heraus gabe, des Verlags oder der Uebernahme in Eommission, des Druckes oder der Verbreitung, noch andere Thatsachen vorliegen, welche nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen eine wissentlicbe Theilnahme ander durch dieDruckschrift begangenen strafbaren Handlung begründen. §.13. (Strafbare Auffoderungen oder Anreizungen.) Wer zur Begehung einer strafbaren Handlung öffentlich auffordert oder anrcizt, wird, wenn in Folge der Aufforderung oder Anreizung eine strafbare Handlung wirklich begangen worden ist, mit der gesetzlichen Strafe der begangenen That belegt. Ist in Folge der Aufforderung oder Anrei zung ein sträflicher Versuch begangen, so trifft den Auffocdernden oder Anreizenden die gesetzliche Strafe des Versuchs. §. >4. Wenn die öffentliche Aufforderung oder Anreizung zu einer strafbaren Handlung ohne irgend einen Erfolg gewesen ist, so trifft den Schuldigen Geld buße von 20 bis zu 200 Thlr., oder Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren. Ist jedoch die That, zu welcher aufgcfordert oder an- gereizt wurde, im höchsten oder im niedrigstenMaßcmit einergeringcrn Strafe bedroht, so darf die Strafe der Aufforderung oder Anreizung dieses höchste Maß nicht übersteigen; sie kann bis auf dieses niedrigste Maß herabgesetzt werden. War die Aufforderung oder Anreizung, welche ohne Erfolg geblieben ist, auf ein durch den §. 92, Thl. >>- Tit. 20 des Allgemeinen Landrcchts (Hochvcrrath) oder durch die Art. 86 und 87 des rheinischen Strafgesetzbuchs vorgesehenes Verbrechen ge richtet, so ist die Strafe Zuchthausstrafe von zwei bis zu zehn Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe aufGcfang- niß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestimmt werden. §. 15. Als der Anreizung zu strafbaren Handlungen schuldig, wird mit Geld buße von 20 bis 200 Thlr., oder Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft: 1) wer Fahnen, Zeichen oder Symbole, welche geeignet sind, den Geist des Aufruhrs zu verbreiten oder den öffentli chen Frieden zu stören, an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zu-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder