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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1849
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1849
- Sprache
- Deutsch
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535 1849.) Sie werden es in der Ordnung finden, daß es dem hiesigen Verleger zusteht, seine Rechte den Gesetzen gemäß wahrzunehmen. Aber dieses Recht kann in Sachsen nur darin bestehen, daß er den Verkauf dieses Artikels in Sachsen »erbieten läßt, so weit ihm die säch sischen Gesetze das zuqestehen. Außerdem kann der auswärtige Verleger bei seinen zuständigen Behörden und auf die Gesetze seines Lan des hin belangt werden; das ist auch in diesem Falle geschehen. Der Proceß schwebt noch und wird wohl baldigst entschieden werden. Es handelt sich hier indeß nicht um das Rechtsverhäliniß zwischen Verleger und Verleger, das ist nicht Gegenstand der Erörterung, es handelt sich hier vielmehr um die Handlungsweise des hiesigen Verlegers in seiner Eigenschaft als Eommissionaic. Es sind nämlich von diesem Eommissionaic Paquete, die ihm zur Beförderung an seine Eommittenten übergeben worden, geöffnet und die Exemplare des ihm mißliebigen Buches herausgenommen worden; er hat auf die Facturen die Bemerkung gesetzt: „ist als Nachdruck confiscirt," und um der Hinwegnahme einen Schein von Gesetzlichkeit zu geben, die Exemplare an die Behörde abgeliefert und sich die Ablieferung einer Anzahl von Exemplaren bescheinigen lassen. Ich zweifle gar nicht, daß, wenn ich ausgeredet haben werde, man dies von der de- treffenden Seite zu bestreiten versuchen wird. Ich bemerke Ihnen deshalb im Voraus, daß ich das Thaisächliche verbürge und zu be weisen im Stande bin; im Interesse der übrigen Leipziger Commissionaire halte ich es auch für Pflicht, den Namen der Betheiligten * zu nennen. Der Verleger, welcher als Eommissionaic so gehandelt hat, ist Herr Fr. Hofmeister und der auswärtig« Verleger bin ich. Was nun diese beiden in Anregung gebrachten Fälle betrifft, so erlaube ich mir zwei verschiedene Anträge zu stellen. Im Allgemeinen, formulire ich meinen Antrag dahin: der Böcsenverein möge von der königl. sächs. Regierung die Anerkennung folgender Sätze fordern: 1) Leipzig wird als Eentralpunkt des deutschen Buchhandels in Bezug auf das daselbst aufgestapelte und durch Leipzig sich bewegende Eigenthum desselben gegenüber dem sächsischen Staate und dessen Gesetzen als neutraler Boden anerkannt. 2) Die Gerichtszuständigkeit über dieses Eigenthum, sowohl in criminalrechtlicher, administrativer oder privatrechtlicher Beziehung, ge bührt, mit Ausschluß königl. sächsischer Behörden, allein dem in seinem Wohnorte dem betreffenden Eigenthümec zuständigen Ge richte; derselbe darf wegen dieses seines Eigcnthums unter keinerlei Vorwände vor ein königl. sächsisches Gericht gezogen werden, es sei denn, er habe sich dieses Rechts im Allgemeinen oder für bestimmte Fälle durch öffentliche oder Pcivatverträge begeben. 3) Mit Ausnahme des ebengedachten Falles sind sächsische Behörden, ohne sich einer rechtswidrigen und Entschädigungsansprüche be gründenden Verletzung des buchhändlerischen Eigcnthums schuldig zu machen, nur auf Requisition des dem betreffenden Eigen thümec zuständigen Richters oder eines durch die zu erlassenden Reichsgesetze über die Presse und das literarische Eigenthum etwa niederzusetzenden competenten deutschen Reichsgerichts zu einem Angriff auf dieses Eigenthum befugt. Meine Herren, dieser Antrag an und für sich würde wenig genügen, wenn Sie demselben nicht zugleich einen Nachdruck da durch gäben, daß Sie, wie ich ferner beantrage, für den Fall der Ablehnung dieses von der sächsischen Staatsregierung zu fordernden Zu geständnisses, auf die Ernennung einer Eommission Bedacht nehmen, welche über die zweckmäßigste Wahl eines andern Eentralpunktes für den deutschen Buchhandel außerhalb des Königreichs Sachsen zu berathen, mit den in Frage kommenden Staatsregierungen zu unterhan deln und darüber der nächsten Generalversammlung des Börsenvereins Bericht zu erstatten habe. Was den Fall betrifft, in welchem ich persönlich betheiligt bin, so würden Sie irren, wenn Sie glaubten, daß ich den Antrag, welchen ich zu stellen beabsichtige, nur meinetwegen und im eigenen Interesse machte. Was mir geschehen ist, kann heute oder morgen jedem von Ihnen geschehen, nur wenn eine solche Handlungsweise als statthaft erkannt würde, so wären Sie alle täglich solchen Expropria tionen ausgesetzt. Die durch Leipzig sich bewegenden Sendungen der Buchhändler, ohne Rücksicht auf ihren Inhalt, mögen sie versiegelt sein oder nicht, müssen unverletzlich sein, es darf sie niemand antasten. Ich trage für diesen besondern Fall darauf an, daß die General- Versammlung des Börsenvereins über die Handlungsweise des Herrn Fr. Hofmeister ihr Mißfallen ausspreche und daß auch die Leip ziger Deputation veranlaßt werde, in gleicher Weise sich zu äußern und dafür Sorge zu tragen, daß solche Fälle nicht wiederkehren. Hofmeister: Was die Thatsache anlangt, so weit sie mich selbst betrifft, denn auf den ersten Punkt brauche ich mich nicht einzulassen, so verhält sie sich so, aber auch wiederum anders. Es ist in dieser Sache nach Urtheil und Recht verfahren worden. ES war unter den eingesandten Neuigkeiten eine Liedersammlung, in der sich eine bedeutende Anzahl von Nachdrücken befand; ich selbst war mit mehreren Gegenständen dabei betroffen, so wie noch mehrere andere meiner Kollegen. Das Nächste, was man in einer solchen Sache zu thun hat, ist Anzeige bei der Behörde. Das habe ich gethan; darauf wurde mir aufgegeben, mein Ociginaleigenthum an diesen Sachen nachzuweisen. Sobald dieß von mir geschehen war, wurde sogleich die Eonsiscation sämmtlicher in Leipzig befindlichen Exemplar« angeordnet. Es ist ein Nuntius von unserer Behörde herumgesandt worden, um nachzufragen, ob Packete mit diesem Musikalien-Nach druck vorhanden seien. Bei mir hat er eine Anzahl gefunden, die hat er geöffnet, jene sämmtlich herausgenommen und mir darüber einen Schein ausgestellt. Ich habe darauf durch einen Rechtsanwalt Klage geführt, doch das gehört nicht hierher. Das ist die Ange legenheit, weshalb ich bei Ihnen denuncirt worden bin. Vorsteher: Ich glaube darauf aufmerksam machen zu müssen, daß uns als Börsen-Verein die Entscheidung über die Frage des Verlagsrechtes und die Verletzung desselben nichts angeht. Das wird von den Gerichten entschieden werden. Aber eine andere Frage, die uns wohl angeht, ist die, ob wir den Leipziger Gerichten und den Leipziger Eommissionäcen das Recht einräumen, verschlossene Packete von uns und an uns zu eröffnen. Das ist die Frage und darüber bitte ich, sich auszusprechen. Barth: So weit meine Erfahrungen als Leipziger Commissionär gehen, ist bei unserer Behörde niemals ein Fall vorgekom men, in welchem sie gewaltsam eingeschritten wäre. Selbst in der vormärzlichen Zeit, die der jetzigen doch nicht mit einem Striche ähnlich sieht, ist von jeher von der Regierung der Grundsatz festgehalten worden, Speditionsgut für heilig zu halten. Mir ist wenigstens kein Fall der Art bekannt, obschon ich zugeben will, daß von einzelnen Beamten in dieser Beziehung willkürlich verfahren worden sein kann, aber von Seite der Regierung ist die Heiligkeit des Speditionsguts immer geachtet worden. Das kann ich Ihnen aus meiner langen Erfahrung als Commissionär versichern. Göpel: Hr. Hofmeister hat bestritten, daß das Vechältniß so sei, wie ich es geschildert, ich habe aber durch den hiesigen. Adv. vr. Kormann die Acten einsehen lassen, welche es Nachweisen, daß nicht durch die Behörde, sondern durch Hin. Hofmeister die Exemplare aus den transitirenden Paketen herausgenommen worden sind.^ 82*
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