Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler.Messe zu Ostern täglich. Alle Zusendungen für da» Börsenblatt sind an die Redaktion z» richten. für den . - . . . - ^ . » ' eutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börscnvercins der Deutschen Buchhändler. 25. Leipzig, Dienstag am 28. März. 1848. A mtlich e König!. Sachs. Verordnung über die Angelegenheiten der Presse. Vom 23. März 1848. Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen -c. rc. rc. finden für nöthig, bis zur Vereinbarung mit Unfern getreuen Standen über ein Preßgesetz einstweilen folgende Bestimmungen zu treffen: 1. Die durch Unsere Verordnung vom 9. März dieses Jahres vor läufig bis zum 15. April dieses Jahres außer Wirksamkeit gesetzte Eensur bleibt aufgehoben. 2. Durch die Presse verübte Verbrechen sind nach dem Cciminalge- setzbuch und nach den gesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsstand und Verfahren zu untersuchen und zu bestrafen. 3. Zur Herausgabe von Zeitschriften bedarf es nicht weiter der Ein holung von Eoncessionen, sondern lediglich einer Anzeige bei der Ocls- polizeibehöcde mit Angabe des Titels und Plans der Zeitschrift, sowie mit Namhaftmachung des Herausgebers und des davon etwa verschie denen verantwortlichen Redakteurs. Die Ortspolizeibehörde hat sofort Abschriften dieser Anzeige an die Kreisdirection des Bezirks und das Ministerium des Innern zu senden. 4. Städtische Gemeinden sollen berechtigt sein, durch gemeinschaft liche Beschlüsse der Stadträthe und der Stadtverordneten einer oder mehreren Zeitschriften ihres Orts die ausschließliche Berechtigung zur Aufnahme örtlicher Anzeigen gegen Jnsertionsgebühren zu ertheilen, und haben sich dabei mit dem Herausgeber über den Preis und die Einrichtungen des Blattes, über den Betrag der Jnsertionsgebühren, sowie über die Bedingungen zu vereinigen, unter welchen er amtliche Veröffentlichungen in Angelegenheiten der Stadtgemeinde aufzuneh men hat. 5. Die Bestimmungen §§. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 5. Fe bruar 1844 sind aufgehoben. Fünfzehnter Jahrgang. r T h e i l. Es ist aber der Verleger oder Derjenige, der dessen Stelle ver tritt, verpflichtet, gleichzeitig mit der Ausgabe und Versendung einer Schrift ein brochirtes Freiexemplar derselben an die Kreisdirection des Bezirks gegen Empfangsbescheinigung abzugeben. Von Zeitschriften ist nach dem Erscheinen eines jeden Blattes oder Stückes ein Exemplar an die Kreisdirection und eins dergleichen an das Ministerium des Innern mit derselben Beschleunigung zu senden, mit welcher die Ausgabe und Versendung der Abonnements-Exemplare erfolgt. 6. Die Unterdrückung einer Zeitschrift, auch wenn dazu widerruf liche Concession ertheilt worden war, kann von nun an nur in Stras- erkenntnissen wegen dadurch verübter Verbrechen (§ 2) ausgesprochen werden. 7. Das Gesetz und die Verordnung vom 5. Februar 1844, inso weit sie mit vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch stehen, wer den hiermit aufgehoben. Hierüber allenthalben haben Wir gegenwärtige Verordnung nach ß 88 der Verfassungsurkunde erlassen, eigenhändig unterschrieben und mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen. Dresden, den 23. März 1848. Friedrich August. (b. 8.) v. Alexander Karl Hermann Braun. v. LudwigKarlHeinrich v. d. Pfordten. Robert Georgi. Albrecht GrafvonHoltzendorfs. Königlich Württcmb. Verordnung, betreffend die Aufhebung der Ecnsnr. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Wir haben in Betreff der Verhältnisse der Presse nach Vernehmung Unseres Geheimen Raths beschlossen und verordnen hiermit: §-1- . Die durch die Verordnung vom 1. Oktober 1819 eingefuhrte Censur ist aufgehoben. 52