Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1844
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18440920
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184409200
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18440920
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1844
- Monat1844-09
- Tag1844-09-20
- Monat1844-09
- Jahr1844
-
2753
-
2755
-
2757
-
2759
-
2761
-
2763
-
2765
-
2767
-
2769
-
2771
-
2773
-
2775
-
2777
-
2779
-
2781
-
2783
-
2785
-
2787
-
2789
-
2791
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2781 84 2782 Vermischte Anzeigen. (6336.) Beval, den 1/13. August 1844. ^N meine ^eelieten Herren OolleAen! Bereits vor vier labren Kode icb eine Bilial-Buckband- lung unter 3er Birma Franz Kluge in Dorpat (nickt ru verwecbseln mit 3er trüberen Lucbbandlung von <7. ^/. /t/uFe) etablirt un3 3iese von Bn v^i. uns mit 8ortiment versorgt. Vermehrte Boncurrenr macbt es jedocb notbwendix, dass diese )et/.t in directe Verbindung >uit dem Auslände trete, vorzugsweise m» di« Xav» »ielit später «u «rlinltv», »Is die übrixen ilurtigo» ir»cl»l>»ndl»»g:«i>. Icb er sucbe 8ie desbalb, dieser Birma ein eigenes 6vnto 2U er öffnen, sie not Ibrs b-eipriger Auslieserungs-Biste setrsn ru lassen und derselben Ikre k4vva unverlangt und gleicb- neltig mit allen übrigen Handlungen nacb untsnstebeudsm 8cbema einrusenden. 1>!e Bsituug dieses 6escbakts babe icb Herrn Wilbelm 8cbmidag übertragen, von dessen Dnterscbrilt 8!e gefälligst IVotii-. nebmen wollen. Icl» bemerltv I»i«r »»sdriivlelivl», dass icl» «>»- ^leivl» di« t-i»r»»ti« kiir -^II«s iid«r»«I>uiv, «»s der neu«» L-ri»» L » i» Itorpnt gelielert vird, i>»!> dnliir «!>«» s« I>»it«, »I« liir »II« i»ii ß-vin»cl>ten 8«»dui>8«ii. 8ollte indes« nocb lemand Bedenken tragen, dieser Birma ein 6onto ru eröffnen, so ist Herr Ilndolpk Bart in an» in 8tand gesetzt, das auf feste llecbnung Verlangte baar einsulösen. Beipriger Oommissionair für das Borpater 6escbäft ist Herr Bu do I p b bla rtm a n n, dem icb Alles für- diese Birma Be stimmte LULUsenden bitte. Acbtungsvoll empüeblt sicb A Dt/t/ktBA 6'icbbnndlunF. Herr VI 8vI»»id»A wird für das Borpater 6e- scbaft ^eicbnen: Lr»»^ Itiux«. ^ ZicruAe in eriittct sicA: lXova eiutäck, a u s ge r e i cli n e te w i ss en s c b ast- licbe Werbe uwei- bis dreikacb. Bcrbiltet sicA: Batboliscbe Ikenlogie, Briegswissenscbaft, Bergbau- Kunde, Bocalscbriiten, Bomans und alte Bücber mit neuen liteln. (6337.) Einfache Zurechtweisung Herrn G. D. Bä- deker's in Essen. Herr G. D. Bädekcr in Esse» seht seine Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit unserer Tersteegen Ausgabe fort, was uns veranlaßt, zur Würdigung derselben, gegenüber unsren Hr. Col lege», Folgendes zu erwidern: Gerhard Tersteegen wurde geboren den 27. November 1697 und ist gestorben den 3. April 1769. — ist also nun 7b Jahre kodt. Nach dem .für alle deutschen Bundesstaaten gültigen Bun- deSgesetze, so wie nach dem K. Preußischen Gesetze vom 11. Juni 1837, das wir wörtlich citiren: §- 6. Schutz der Erben. „Auch die Erben des Autors sollen denselben Schutz noch „dreißig Jahre lang nach dem Tode ihres Erblassers genießen, „ohne Unterschied, ob während seines Lebens ein Abdruck bereits «erschienen ist, oder nicht. Nack Ablauf dieser dreißig Jahre „hört der Schutz dieses Gesetzes auf." erlöschen alle Verlagsprivilegien nach 30 Jahren vom Todestage des Verfassers an gerechnet. Hiernach sind (wie Herr Bä- deker selbst auch für eine rückwirkende Kraft des Gesetzes ist, wo er von einem I87t4r Juli-Gesetz spricht), Tcrstcegen's Werke schon seit 45 Jahren sogar Eigenthum der Nation, und es wäre mithin seit dieser Zeit jeder Buchhändler berechtigt gewesen, die , Werke zu drucken und zu verlegen, da unseres Wissens eine Verlängerung des Privilegiums von irgend einer Seite weder nachgcsucht, noch von der Bundesversammlung bewilligt worden wäre. Oder könnte sich vielleicht Hr. Bädckcr durch ein Vcr- längerungspatcnt ausweiscn und uns widerlege»? Herr Bädekcr sucht indessen das K. Preußische Gesetz, das offenbar unser Recht so klar ausdrückt, daß eine Widerle gung kaum nöthig ist, gegen uns zu deuten, behauptend: dasselbe garantire für nicht mehr lebende Autoren eine weitere Frist von 30 Jahren vom Erlasse desselben, also von 1837 an, wornach also der gesetzliche Schutz erst 1867 erlöschen würde. Analog dieser Interpretation dürften also keine Werke früherer Jahrhunderte bäldcr wieder gedruckt werden, als nach Verfluß von 30 Jahren von 1837 an, dem Jahre der Publi kation des Gesetzes in Preußen- Wer sähe nicht das Lächerliche einer solchen Interpretation ein!? Wie stände cs um Druck und Verlag von Bibeln und al- len tausend andern alten Werken? Sie wären alle Nachdrucke! — Aber auch angenommen, es wäre in jüngster Zeit ein ganz anderes Gesetz erlassen worden, oder es würde ein solches noch erlassen, das wieder ganz andere Bestimmungen vorschriebe, als das I837r Gesetz, so würden uns diese andern neuen Bestim mungen für den vorliegenden Fall gar nicht treffen, da unsere Gesammtausgabe von Tersteegen ja längst vor Erlaßei »cs solch neuen Gesetzes und ganz conform mit den al ten genau bestimmenden und begränzenden, von uns begonnen worden. Wir wollen nicht einmal Nachweis über Bädcker's Er werb und Besitz des ausschließlichen Verlagsrechts sämmtl. Werke Tersteegcns verlangen, da wir dessen gar nicht bedürfen, und deshalb auch auf eine Untersuchung, respeclive Nachforschung, uns einzulaffen nicht für nöthig erachten. Es genüge uns, Herrn Bädcker hiermit ein für allemal in die Schranken der Ordnung zu verweisen, und würden selbst dieses für überflüssig gehalten haben, wenn wir nicht befürchtet hätten, unser Schweigen möchte von Unkundigen zu seinen Gun sten ausgelegt werden. Der frühere alleinige Besitzer der Rieger'schen Buchh., ^Ad. Becher, ist seit 1839 Mitglied des Börsenvcreins und hat als solches die bekannte Verpflichtung bei der Aufnahme einge- ! gangen- Es wäre nun am Platze, daß Herr Bädekcr, der unsere Ausgabe für ungesetzlich hält, uns vor dem Börscnvcrcine ^ anklagre oder durch die ordentl- Gerichte belangen ließe; in bei den Fällen werden wir gewiß keinen Augenblick anstehen, unser (Recht darzuthun- Schließlich verweisen wir Hrn. Bädcker noch auf die im ^ Jahre 1838 bei Ferdinand Dümmler in Berlin erschienene Schrift: „Das K. Preußische Gesetz vom N. Juni 1837 zum Schutze ! des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung u. s-w. u.s.w. von Br. I. E-Hitzig." Und ferner auf die vielen seit dem 1837r Gesetz von sehr ehrenwerthcn College» und Mitgliedern des Börscnvereins vcr- I anstaltetcn neue Ausgaben von Werken, welche ursprünglich in ! ihrem Verlage nicht erschienen, °deren Verfasser aber bei Erlaß des männiglich bekannten Gesetzes 30 Jahre todt waren und die nicht von der deutschen Bundesversammlung wegen hoher Ver dienste um die Naeion durch ein spccielles, stets wieder zu er- I neuerndes, Privilegium geschützt wurden, wie Schiller und I Andere, wie nicht aber z. B. Kästner, Heinse, Blu- mauer rc., und wie noch viel mehr nicht der in Frage ste hende Tersteegen- Stuttgart, im Scptbr. 1844. Becher H Müller, I vormals Nicger'sche Buchhandlung.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht