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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1844
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1844
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- Deutsch
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2387 74 2388 Derselbe geschätzte Schriftsteller sagt im repertoire de > juri8prudence, V. 8. v. cantreks^an: „H'auvrsge auc^uel un auteur dorme l^ex>8tence est 8an8 ! doute un Kien c;u! lui sppsrtieut, et dant !> u le se»l , drait de d>8pa8er, comme to„8 Ie8 ->utre8 cito^eus cli8p<)8cnt <!cs clia868 «laut iis 8aut ;,rnpriet3ire8 . . . gusnd an contrekait >68 production8 d'un uuteur, an commet cantre lui le crime de vol, pu!8gu'on lui rsvit l le kruit <ie ses veilles et <le 868 trnrsux." Genauer bestimmt ist dieses Eigenthumsrecht in den^ Motiven zum bairischen Strafgesetzbuche Thl. 1. A. 397, ^ wo cs heißt: „ Das Eigenthum an Geisteswerken ist nicht weiter ein ! Gegenstand der äußeren Gesetzgebung, als die Geistes-^ producte für ihren Erzeuger einen Gewinn von seinen Geistesarbeiten abwerfen können .... Nur eine wider rechtliche Entziehung dieses rechtmäßigen Gewinns ist demnach Beeinträchtigung der Eigenthumsrechte u." In diesem Sinne lautet ein königl. Rescript vom Jahre 1818, welches auf die Beschwerde eines fremden Buch händlers bemerkte: „Wenn gleich zur Zeit ein ausdrückliches Verbot des Büchernachdrucks in Unserm Reiche nicht besteht, so ist doch derselbe .... als eine unerlaubte und strafbare Handlung zu betrachten, und eine jede Theilnahme un serer Unterthanen an solchen rechtswidrigen Eingriffen in fremdes Eigenthum erscheint daher strafbar." s. Vortrag des Herrn v. Berg über den Büchernachdruck in der 33. Sitzung der Bundesversammlung, 22. Juni 1818, Pro tokolle 6. Bd. S. 67. Von Gesetzen, welche dies Eigenthumsrecht aussprechen, mögen nur beispielsweise angeführt werden: Badisches Landrccht, Art- 577 c., deutsches Bundesgesetz vom 9. Nov. 1837, k. Sächs. Gesetz v. 22. Febr. 1844. § 1. So wird der Rechtsgruntsatz nicht geleugnet werden, daß das Eigenthum an geistigen Erzeugnissen, so weit daraus ein materieller Gewinn gezogen werden kann, dem Erzeuger 1>«s Gcistesproductes zustcht, daß dieser es veräußern kann wie jedes andere Eigenthumsrecht, daß er es also rechtsgültig auch in'ö Ausland verkaufen kann. Ganz be stimmt hebt gerade diesen Punkt das französische Recht hervor. Decret du 5. levr. 1810 cautenant le regiement 8»r I'imprimerie et Is librairie sagt im Art 40.: „De8 snteur8, 8ait nslianuux, 8oit e'tr-mger8, cle taut nuvrage imprime au grave peuvent cecler Ie»r drait a im imprimenr ou lilirsire au ü taute sutre per8vnne ... desgleichen das englische Recht: k'oelix, traite du clroit iuternational prive 1843. S.576. Der Schutz, welcher dem Rechte an literarischen Er zeugnissen gewährt wird, ist ein verschiedener in den verschie denen Staaten. Zu den Zeiten des deutschen Reichs, als die Buchdruckerei noch für ein kaiserliches Regale gelten sollte, wurde das Verlagsrecht zwar gegen Nachdruck geschützt aber nur sofern der Buchhändler ein kaiserliches Privilegium dafür erlangt hatte. k- Rescript d. d. Wien, 10. Febr. 1746. Nicht der Diebstahl an dem Eigenthum des Autors wurde bestraft, sondern die Beeinträchtigung des k. Fiscus. Später glaubte man nur durch wechselseitige Verträge die' literarischen Erzeugnisse der Unterthanen in andern Staaten schützen zu können. Wo kein Staatsvertrag das Autorrecht des Nachbarstaates sicherte, wo kein LandeSpri- vilegium einem Werke Schutz gewährte, wurde dieser in den befreundetsten Nachbarstaaten dem literarischen Eigenthum nicht gewährt. Eigenthumsverletzung konnte in dieser Be ziehung ungestraft stattfinden; der verletzende Theil durfte sich seines Unrechts rühmen, wie es in dem Reutlinger Ab druck der Leipziger Real-Encyclopädie so bitter geschehen. Unter dem erbärmlichen Vorwände, daß die Bildung nicht zum Vortheile Einzelner gehemmt werden dürfe, beförderte man die Immoralilät, verletzte man das Rechtsgefühl. Allmählig erst erkannte man nicht nur das Eigenthums recht des Autors an seinem literarischen Erzeugnisse an, son dern zugleich auch die Verpflichtung des Staats, den aus ländischen Schriftsteller wie den Inländer gegen den un moralischen Diebstahl der eignen Staatsangehörigen zu schützen; zwar entzog man wieder durch Particulargesetz- gebung diesen Schutz den Angehörigen eines Staats, in welchem nicht wechselseitig Schutz gegen Nachdruck gewährt wurde, man ließ das sogenannte Rctorsionsrecht An treten, Bielitz, Commcntar zum Preuß. Landrecht. 2. Bd. 1824, man erklärte damit, das literarische Eigcnthumsrecht der 'Ausländer zwar anzuerkennen, aher nur dann schützen zu wollen, wenn das freundliche Einverständniß mit dem betreffenden Staate nicht gestört sei. Durch die Bundesge setzgebung vom 9. Nov. 1837, § 2, ist Eigenthum des Au tors an seinen literarischen Werken ausgesprochen; dies Eigenlhumsrecht ist in keiner Weise vom Eigenthum an andern Gegenständen unterschieden, deshalb in Betreff des Inländers wie des Ausländers, gerade so wie jedes andere Eigenthum zu schützen, und nur dann Preis zu geben, wenn Krieg mit dem Staate des 'Ausländers ausgebrochen ist- Selbst in diesem Falle aber soll nur der Ausländer, der Angehörige des feindlichen Staats als benachtbeiligt dastehn, nicht aber der Inländer, welcher von dem Ausländer Eigen thumsrechte acquirirt hat; ja nicht einmal der Ausländer sofern ihm gestaltet worden ist, sein Werk unter dem Schutze der inländischen Gesetze erscheinen zu lassen. ?srcle88>i8, caurs de droik commerciul, tarne I. ?uri8 1831. ?srt. 1. Rit. 5. /Irt. 111. sagt darüber auf S. 181: „l'article I. du decret du 19. dudlet 1793 et 40 de l'scte du gauvernement du 5. ke'vr. 1810 sccardent >68 meme8 droit8 sux 3uteur8 etrsngers c^ui danneot, en krsnce, de8 edition8 de Ieur8 ouvrsg68. Daß dieser Grundsatz noch in Frankreich gilt, wird jeder Buchhändler bestätigen können, da deutsche Bücher, beson ders aber deutsche Kunstproducte in großer Zahl, wenn sie in Frankreich erscheinen oder einem französischen Verleger übergeben werden, stets Schutz in Frankreich finden. „Unbestreitbar war Eugen Sue voller Eigenthümer sei nes französischen Romans „le juik errant." Er arbeitete denselben auch in deutscher Sprache aus, und wurde ebenso
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