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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1844
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1844
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- Deutsch
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1507 51 150Z Wir stellen diese Frage in diesen Blattern lediglich i m Interesse des Sortimentshandels, um demselben vielfache Unannehmlichkeiten, wohl gar Bestrafungen zu er sparen. Die bei dem Verlage dieses Buches sich betheiligt habende deutsche Firma wird gewiß Alles anwenden, ihr theuer erkauftes Recht (— nenne man dieses in vorliegen dem Falle nun Verlags-Recht oder Privilegium —) überall in Deutschland und sich stützend auf die Gesetze ge gen den Nachdruck und besten Verbreitung, aufrecht zu er halten und diese Gesetze gegen andere deutsche oder belgische Abdrücke anzuwenden bemüht sein. Wie aber werden diese Gesetze entscheiden? Es ist im Interesse des Sortimentshandels sehr zu wünschen, daß derselbe dies vorher sicher wisse. Eine unternommene Untersuchung der Frage ist keines wegs neu. Wir verweisen auf die Jahrgänge 1841 und 1843 des Börsenblatts. In Nr. 100 des Jahrgangs 1841 haben wir selber die ganze Frage zur Sprache gebracht und weiterhin über die selbe uns dahinausgesprochen, daßdieEigenschaft des Autors, ob dieser Deutscher oder Ausländer sei, auf die Legitimile des von unseren Gesetzen beschützten Verlagsrechtes durchaus ohne jeden Einfluß ist. Hatdie deutsche Firmain dem hier vorliegenden Falle ein Verlagsrecht contractlich und in der gehörigen Art von Herrn Thiers erworben, so sind alle in Belgien oder sonst wo gefertigten Abdrücke des Werkes in Deutsch land verbotene Nachdrücke und ihr Verkauf würde, ganz abgesehen von der Eingangs dieses Aufsatzes berührten Theorie, unseres Dafürhaltens, Bestrafung der sie verbrei tenden Sortimentshändler nach sich ziehen. Nur durch letzteren Umstand sind wir selber beider Frage übrigens betheiligt, was wir schließlich bemerken müssen. Berlin, d. 18. Mai 1844. I. Spr. Frage. Ein Buchhändler und verpflichteter!! Auctionator kaufte eine hist.-jur. Büchersammlung von den Erben zweier berühmter Gelehrten, und ließ durch das gedruckte Verzeich niß derselben zur Versteigerung cinladen, ohne bcizufügen, daß diese zu seinem Vortheile geschehen solle. Da die mei sten auswärtigen Bücherliebhabec irrig glaubten, sie ge schehe zum Besten der Erben, so wendeten sie sich an den scheinbaren Eommissionair, der die Pflicht hatte, das In teresse seiner Eommittenten zu besorgen. Er bemühte sich zugleich ganz industriös, die Summen der Aufträge jener Bücherfreunde, welche ihm das Vertrauen zu entziehen Ursachen hatten, zu erfahren, um sie schon im Voraus zu höheren Geboten zu veranlassen, wenn Andere gleiche Preise beordert hatten. Mit dieser Sachkenntniß ausgerüstet, rief er dann den höchsten ihm bekannten Auftrag gleich anfangs aus, was die Anwesenden zum Stillschweigen oder zu mancher unmäßigen Erhöhung verleitete. So z. B- hatte ein auswärtiger Gelehrter auf ein kaum 3—4 fl. werlhes, den Anwesenden gleichgültiges Buch unbedingten Auftrag bis 20 fl. ertheilt; daher der sogenannte verpflichtete!! Auctionator mit 19 fl. 59 kr. begann, und natürlich den Zuschlag erhielt. Welchen Namen verdient der Mann, welcher die Pflichten so erfüllt? fragt einer jener Bücher freunde als Mitsteigccer. Die großherz, badische Regierung hatte im nachträglichen Budget noch 20tiv Fl. für Aufsicht über die Leihbiblio theken verlangt. In dem hierauf an die Kammer der Abge ordneten erstatteten Bericht der Commission heißt cs darüber unter Anderm: „In den ausführlichen Rcgierungsmotivcn wer den sitten- und geistverdcrbcnde Romane, ekelhafte Mord- und Räubergeschichten, verführerische Schildcreicn und unzüchtige Bücher jeder Art" als diejenige Lectüre bezeichnet, von welcher die Leihbibliotheken gesäubert werden sollen. So gut gemeint auch die Absicht sein mag, aus welcher dieser Vorschlag fließt, so bedenklich scheint uns dennoch dessen Ausführung. Wenn wir auch leider wissen, daß cs Schriften giebt, deren sittenver derbende Tendenz außer Zweifel steht, so muß doch 'auch uns zugegeben werden, daß der Begriff von Dem, was geistvcrdcr- bend, überhaupt verwerflich sei, ungemein weit, ja so weit ist, daß je nach der persönlichen Ansicht des Sittenrichters eine sehr kleine, oder auch eine ungemein große Zahl von seinem Vcrdam- mungsurtheil getroffen werden kann. Wenn man, wie der Be richterstatter, gesehen hat, wie die herrlichen Siaiucn des Tuileriengartens (1829) verstümmelt wurden, damit sie dem Pu blikum durch ihre Nacktheit kein Acrgerniß geben sollen, so muß man, wenn man einmal ein offizielles Sittlichkcitsrichtcramt anerkennt, auch das Verkehrteste für möglich halten. Wen könnte es wundern, wenn Homer mit seinem ganzen in wilder Ehe lebenden Olvmpe, wenn Virgil mit seiner vcrbuhltcn Dido, Taffo mit seiner Armida, wenn Shakespeare mit seinen unan ständigen Derbheiten, wenn Rousseau mit seinen Oonfessions und seiner Heloise, und gar der ganze Voltaire, wenn Wieland mit seinem Oberon und seiner Lais, Thümmel mit seiner Reise nach Südsrankrcich, wenn am Ende Göthe mit seinen römischen Elegien, der ganze Heine und Börne mit seinen Pariser Brie fen auswandern müßten? Ja, wie könnte man die Geschichts- werkc stehen lassen, in denen die Ausschweifungen weltlicher und geistlicher Großen geschildert sind? Müßten nicht die Päpste, Alexander VI. und Julius II-, müßten nicht alle französische» Ludwige, müßten nicht viele deutsche Fürsten des vorigen Jahr hunderts, vor allem die Auguste von Sachsen, aus der Geschichte gestrichen werden, müßte man nicht Schlosscr's achtzehntes Jahr hundert ganz verbieten? — und wer bürgt uns dafür, daß blos die Schilderungen und Geschlechtsausschweifungen als verderblich verdammt werden? — Kann man nicht auch den Begriff der Ver derblichkeit auf ganz andere Dinge, auf religiöse, sociale und poli tische Lehren ausdehnen? Und was wäre natürlicher, als daß die Macht, wenn sie einmal verliehen worden, sich nicht auch darauf ausdehnte? In unserer Zeit, wo es in dem Munde der Macht haber wieder soviel politische, sociale und religiöse Ketzerei giebt, wo man die Meinung wieder auf die Spitze treibt, als könne und müsse Alles sich nach den Ansichten der Herrscher modeln; in unserer Zeit, die an nichts reicher ist, als an Bücherverbotcn (von denen aber noch nicht eines wegen eigentlicher Unsittlichkcit erfolgte), ist es gefährlich, auf das gestellte Verlangen einzuge hen, und Mittel für eine Censurgewalt zu bewilligen, deren Gren zen blos im persönlichen Ermessen liegen und auch nur darin
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