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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1844
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1844
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- Deutsch
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2963 89 2964 sionen der Seiten und Eolonnen und der Geräumigkeit des Satzes, besonders auch die Größe der Bogen und der Formen darauf von Einfluß war. Indessen hatte in frühe rer Zeit wenigstens die letztere in dem technischen Betriebe wirklich gedruckt wurden. Entgegengesetzten Falles soll eine Rcduction auf das Octavformat, den Ausdruck in diesem Sinne verstanden, stattsinden, und daher namentlich bei kleinern Dimensionen der einzelnen Druckseite nach Besin- der Papierbereikung und den Einrichtungen der Druckerpres- den 24 Seiten (Duodez) oder 32 Seiten (Scdez) u. s- w. sen gewisse äußerste Gränzen, welche erst durch die Erfin dung des Maschinenpapiers und dessen Anwendung zum aus den Bogen gerechnet werden, während eben so größeres Format z. B. Ouart auf Oktavformat dadurch zu reduciren Buchdrucke, sowie durch die Einführung der Maschinen- ist, daß davon nur acht Seilen auf den Bogen gerechnet pressen dergestalt erweitert worden sind, daß es für die Di mensionen der Bogen, d. h. der mit einem Male zu bedru- werden. Das Ministerium des Innern hat nicht verkannt, wie ckenden Papierstücke jetzt kaum mehr Gränzen giebt, und schwankend immer noch auch diese Bestimmung, und daß die Berechnung nach Bogen ohne alle nähere Bestimmun- ihre Anwendbarkeit und die Erfüllung ihres Zweckes durch gen, sogar noch den früher», ohnehin sehr schwankenden Zulassung eines billigen Ermessens in jedem einzelnen Falle Grad von Bestimmtheit verloren hat. bedingt sei. Man glaubte aber, daß damit in der Anwen- Es mußte daher bei Erlassung der Verordnung vom düng um so mehr auszukommen sein werde, weil die Buch- 5. Februar d. I., in welcher es nunmehr nicht blos, wie Händler bei den dabei anzuwendcndcn Grundsätzen im ganz frühcrhin, wegen der Eensurgebühren, sondern jetzt auch entgegengesetzten Sinn betheiligt sind, je nachdem es dabei wegen der nach dem Vorgang der Bundesgesetzgebung den auf Berechnung der Eensurgebühren oder auf Anerkennung Schriften über 20 Bogen zugestandenen Eensurfreiheit, auf der Eensurfreiheil einer Druckschrift ankommt, da es sich eine nähere Bestimmung dieses Maaßes ankam, erwogen von selbst versteht, daß in beiden Fällen nicht blos die gleiche werden, auf welche Weise sich dieser ein höherer Grad von Berechnungsweise cinlreten, sondern auch das dabei nolh- Schäcfe werde geben lassen. An sich würden dazu vorzugs weise Maximal--'und Minimalbestimmungen der Zahl von Silben oder wohl gar von Buchstaben geeignet gewesen sein. Allein bei den Schwierigkeiten und Unzuträglichkeilen einer solchen Berechnunqsweise glaubte das Ministerium des In nern für jetzt wenigstens versuchsweise die in § 6 der Ver ordnung vom 5. Februar d. I. enthaltene Bestimmung wählen zu müssen. Ihr Sinn geht dahin, daß bei der Be rechnung der Eensurgebühren s o viel Schrift als ein Druck bogen gerechnet werden soll, als, und zwar unabhängig von der durch die üblich gewordene Anwendung des Maschinen papiers ermöglichten größer» Zahl von Brechungendes Bo gens und der Zahl der gleichzeitig zu bedruckenden Seiten, ein Bogen der früher üblichen Formate, wie man sie na mentlich bei Erlassung des Eensurregulativs im Jahre 1779 und des Mandats vom 10. August 1812 hatte, faßt, wenn er dreimal und daher zu acht Blättern gebrochen (Oklavfor- mat) 16 Seiten enthält. Diese Becechnungsweise empfahl sich dadurch, daß das Oktavformat auch jetzt das üblichste ist, und, dem Verneh men nach, auch jetzt noch zwischen Buchhändlern und Buch druckern zum Maaßstabe der Berechnung dient, selbst wenn Maschinenpapier angewendet und der Bogen in mehr als acht Blätter von den Dimensionen eines gewöhnlichen Oktavblattes gebrochen wird. Es soll daher im Sinne der neuen Bestimmung bei der Berechnung, wenigstens unbedingt, nicht die Angabe der Bogenzahl, die sogenannte Signatur zu Grunde gelegt, vielmehr als ein Bogen so viel Schrift gerechnet werden, als auf 16 Seiten steht, dafern diese Seiten die Dimensionen des Oktavformats in seiner frühern und ursprünglichen Be deutung haben. Wenn daher die einzelne Seite dieses Maaß erreicht oder nicht beträchtlich überschreitet, so sollen Sechszehn dergleichen Seiten für einen Bogen gerechnet werden, ungeachtet vielleicht 24 oder 32., 36 oder noch mehr Seiten auf den Bogen vermöge seiner Größe gedruckt werden konnten und vermöge der Einrichtung der Form wendige Ermessen dieselben Maaßstäbe anwenden müsse. Es ist daher zu erwarten, daß bei diesem Gegensätze der Interessen sich sehr bald eine feste und möglichst gleichmä ßige Praxis, worauf cs vor allem ankommen wird, von selbst bilden und diese das Richtige und Zweckmäßige sicherer treffen werde, als ins Kleinliche gehende und in der Anwen dung schwierige schärfere Bestimmungen. Sollte aber diese Erwartung, wie sich bald zeigen muß, jedoch nach den Erfahrungen der letzten Monate kaum zu fürchten ist, nicht in Erfüllung gehen, so würde allerdings wohl etwas Anderes nicht übrig bleiben, als eine Bestim mung, wie viel Schrift nach Sylben oder Buchstaben auf das Maaß eines Druckbogens gerechnet werden solle. Lie ßen sich nun auch vielleicht die zu erwartenden Schwierig keiten der Anwendung eines solchen Maaßstabes in sofern vermindern, als in jedem einzelnen Falle es nur der Aus mittelung der durchschnittlichen Buchstaben - oder Sylben- zahl einer vollbedruckten Seite und der Vergleichung dieser Zahl mit der Normalzahl für den ganzen Bogen bedürfen würde und die Hebung des Augenmaaßes der mit der Be rechnung beauftragten oder dabei inleressirten Personen ih nen sehr bald für die große Mehrzahl der Fälle alle Zählun gen ersparen würde; so liegen doch mancherlei Gründe sehr nahe, die es dem Ministerium des Innern wünschenswert!) machen müssen, sich der Nolhwendigkeit solcher Bestim mungen überhoben zu sehen, und es wird, da derselbe Wunsch auch bei den Buchhändlern und Buchdruckern vorausgesetzt werden darf, für jetzt abzuwarlen sein, ob nicht die in vorstehender Weise erläuterte und dermal hier nach in Folge der Verordnung vom 26. Juni d. I. bei de» Kreisdirektionen anzuwcndende Bestimmung ß 6 der Ver ordnung vom 5. Februar d. I. ausreichen werde." Dem Vernehmen nach wird man für die Dimension des Octav-Formats ohngefähr die Höhe von 7 Zoll mit ohngefähr 20 Zeilen bestimmen, was wohl als sehr befriedigend be trachtet werden kann. V.
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