Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1844
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- 31.05.1844
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- Deutsch
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1531 52 1532 durch ein besonderes Abkommen zwischen Verfassern und Verlegern sestgestellt hatte. Die englische Gesetzgebung hat sich, im Verhaltniß zu der frühen Entwickelung des commercicllen Theiles des lite rarischen Verkehrs in England, mit dem sogenannten co- I,)'ri^lit am frühesten und am ausführlichsten beschäf tigt, und die Bestimmungen, welche wir darüber bei Blackstone finden, sind aus dem natürlichen Verhaltniß des Eigenlhums-Rechts deducirt. „Obgleich das ausschließ liche Eigenthum des Manuskripts", sagt Blackstone, „und alles dessen, was es enthält, unzweifelhaft dem Verfasser zusteht, che es gedruckt oder herausgegeben ist, so ver schwindet doch mit dem Augenblick der Herausgabe das ausschließliche Recht eines Verfassers, oder seiner Be vollmächtigten, auf die alleinige Mitthcilung seiner Ideen, da dies ein Recht von zu feiner und unmaterieller Art ist, als daß es ein Gegenstand des Eigenthums, nach dem natürli chen Recht, sein könnte, und nur durch ausdrückliche ge setzliche Bestimmungen und besondere obrigkeitliche Verfügungen geschützt werden kann." Das schon unter der Regierung der Königin Anna ge gebene und unter Georg III. verbesserte Gesetz sicherte zuerst Verfassern und Verlegern den ungestörten Genuß ihrer Rechte auf vierzehn Jahre, wobei nur zu Gunsten der Universitäten und gewisser anderer gelehrten Gesellschaften eine Ausnahme für längere Zeit gemacht wird, wogegen für das Eigenthum von Kupferstichen oder Zeichnungen das alleinige Recht auf 23 Jahre ausgedehnt wurde. Was die Veranstaltung einer neuenAusgabc betrifft, so spricht das englische Gesetz diese Befugniß, in Bezug auf die Hin zufügung der Anmerkungen oder Zusätze, allein dem Ver fasser oder dessen Bevollmächtigten zu, weswegen auch die bloße Bemerkung auf dem Titel eines Werkes, daß es a nen- edition sei, weiter nichts andcutet, als daß der ge genwärtige Abdruck ein durchaus unveränderter sei; während der Zusatz improved das Vorhandensein von Verbesserungen, Zusätzen u. dgl. bezeichnet. Daß diese während des Lebens des Verfassers von diesem ausge hen oder wenigstens mit seiner Zustimmung erfolgen, liegt schon in der oben erwähnten Bestimmung. Mit dem Erlöschen des Termins von 15 Jahren hört das Recht des Verlegers auf den allgemeinen Abdruck oder Wiederabdruck des Werkes in England auf, und das Werk wird Gemeingut. Hier ist von dem Tode des Verfas sers nicht die Rede, sondern nur von dem Ablaufe der Zeit, während welcher das Gesetz dem Verleger sein recht lich erworbenes Eigenthum sichert. Ob die Buchhand lung, in der das Werk erschienen ist, noch vorhanden sei oder nicht, darauf kommt cs (im Gegensatz gegen die Be stimmungen des preußischen Landrechts) nicht an; der Staat hat seine Pflicht gegen den Buchhändler erfüllt, ihm sein Eigenthum auf eine gewisse Reihe von Jahren gesi chert zu haben. Die gesellschaftliche Natur des Vertrages zwischen dem Verfasser und dem Verleger, welche anderwärts be hauptet wird, will uns nicht einleuchten, da die Stipula tion wegen der Veranstaltung neuer Auflagen und der even tuellen Vergütigung dafür an den Verfasser, eine rein be sondere ist und nicht in der Natur des Vertrages selbst liegt, durch den das Eigenthum des Werkes von dem Ver fasser auf den Verleger übergeht. Auch dürfte sich wohl schwerlich, ausgenommen bei anerkannt gemeinnützigen oder durch den Einfluß des Namens des Verfassers hinsicht lich ihres Debits gesicherten Werken, mit Bestimmt heit auf eine Wiederholung der Auflage rechnen lassen. Was das sogenannte „ewige" Verlagsrecht betrifft, das man in den Bestimmungen des Landrechts bezüglich auf den Ver leger sehen will, so hat die englische Gesetzgebung dies da durch umgangen, daß sie überhaupt das Verlagsrecht, es sei für wen es wolle, auf eine bestimmte Anzahl von Jahren beschränkt, und dadurch alle Streitigkeiten über die persönliche Berechtigung des Verlegers beseitigt, und diese Bestimmung möchte vielleicht andern Legislaturen auch zu empfehlen sein. Tritt, nach dem Ablauf dieser Zeit, die Berechtigung für Alle und Jede, ein Weck zu drucken, für das die allgemeine Stimme sich entschieden hat, oder das zu den sogenannten Elassikern des Landes gezählt wird, ein, so wird der Preis sich von selbst durch die Eon- currenz ermäßigen, wie dies z. B- in England bei den Dichterwerken Shakespeare's, Milton's, Pope's u. s. w., und in Frankreich bei Nacine's, Corneille's, Moliere's der Fall ist. Daß man aber übrigens den Buchhändlern, die den Verlag eines Werkes im Anfänge auf die vielleicht un bestimmte Aussicht des Erfolges hin übernommen, den Gewinn, welchen sie bei dem Gelingen der Spekulation aus dem Unternehmen ziehen, wohl gönnen könne, bedarf im Gefühle der Billigkeit wohl keiner Erörterung. Der Staat ist dem Verleger den Schutz seines Eigenthums für eine bestimmte Zeit schuldig; der Legislatur steht es zu, diesen entweder im Allgemeinen, oder nach einzelnen be sonderen Bestimmungen und Verhältnissen (z. B. Begün stigung der Erben des Schriftstellers) fest zu setzen- Für das sogenannte ewige Verlagsrecht wird und kann sich nie mand entscheiden, wohl aber dafür, daß dem Verleger bei einer Unternehmung, deren Erfolg, wie bei jeder anderen kaufmännischen Spekulation, nicht verbürgt werden kann, wenigstens einigermaßen eine Aussicht auf einen an ständigen Gewinn eröffnet, und ihm der Muth gemacht und erhalten werde, zu dem allgemeinen Gedeihen der Lite ratur durch Verbreitung nützlicher und der Nation Ehre bringender Werke beizutragen." Den preußische» Kalcnderstempel betreffend. Für alle die Herren Eollegen, die sich gleich uns in der Lage befinden, ihre Sendungen von und nach Leipzig die K. Preuß- Staaten berühren lassen zu müssen, Hallen wir nachstehenden Fall interessant, damit sie nicht, wie wir, erst durch den Schaden klug werden, und eine Vorschrift der Preußischen Gesetze erfüllen, von der wir wenigstens früher nie etwas gehört haben. Im Januar sendeten wir 1 Ballen an Herrn Wien brack in Leipzig, in dem sich unter andern auch 1 Remitten- den-Paquet für die Vereins-Buchhandlung in Berlin mit 25 Gubitz' Volkskalender 1844 und 1 Paquet für die Hoffmannsche Verlagsh. in Stuttgart mit 20 Volksbote 1844 befanden- Diese Paquele wurden bei der Revision
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