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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1844
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- Erscheinungsdatum
- 09.04.1844
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- Deutsch
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973 29 974 Angehörigen anderer Bundesstaaten zu erteilende Rechts schutz ist aber denselben Beschränkungen der Dauer unter worfen, welchen er nach der Gesetzgebung ihres Landes unterliegt. Außerdem verfügt noch das sächsische Gesetz (tz 12) Folgendes: „Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes einem sächsischen Staats angehörigen gleich behandelt, u) wenn er das zu schützende Recht erwiesenermaßen unmittelbar oder mittelbar von einem hiesigen Staats-Angehörigen erworben hat; k>) wenn er mit einer sächsischen Buch- oder Kunsthandlung für gemein schaftliche Rechnung eine Vervielfältigung in einer sächsischen Druckerei veranstaltet, und die sächsische Handlung sodann den Rechtsschutz zugleich für den 'Ausländer in Anspruch nimmt", (tz 13.) „Erlangt ein Ausländer auf den Grund der Bestimmungen 11 oder 12 unter i>) Anspruch auf hierländischen Rechtsschutz für ein literarisches Eczeugniß oder Werk der Kunst, von welchem ein hicrländischer Buch oder Kunsthändler vor Publikation dieses Gesetzes eine Ver vielfältigung bereits veranstaltet hat, so soll nichtsdestoweni ger der Vertrieb der davon vorräthigcn Exemplare gestattet bleiben, und diese Vergünstigung auch auf später erschei nende Ergänzungen, in der erweislichen Auflagczahl der früher erschienenen Theile angewendet werden." Die Gestattung dieses Vertriebes erfolgt durch obrig keitliche Bestempelung, zu welcher die dermaligen Vorcäthe binnen 4 Wochen vom Erscheinen dieses Gesetzes, die Exem plare der Fortsetzungen aber sofort nach dem Erscheinen der selben und längstens vor der Versendung zu bringen sind. Zur Klage gegen den Nachdrucker ist, nach tz 14, zunächst derjenige berechtigt, welcher den Verlagschein für das Origi nalwerk erlangt hat, also der Verleger, vorbehaltlich der Rechte Anderer, welche aber besonders nachzuweisen sind. Die Rechts-Verhältnisse zwischen Verleger und Autor, welche dann natürlich auch auf den Fall einer solchen Nach- dcucksklage zurückwirken, sind in einem besonderen § (4) ge regelt. Hier wird, im Gegensätze zu der bisherigen Praxis, wonach der Verleger als der eigentlich Berechtigte erschien, als der, an welchen das Eigenthum eines Geistes-Erzeug- nisses durch die Uebernahme des Verlags vollständig über ging , und welcher daher auch befugt war, neue Auflagen davon ins Unendliche fort zu veranstalten, Folgendes fest gesetzt: „Die Zahl der Exemplare, in welchen die Verviel fältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst erfolgen darf, hängt von der Vereinigung mit dem Urheber oder demjenigen ab, der in dessen Rechte eingetreten ist. Ist daher die Zahl der Exemplare, über die man sich vereinigte, erschöpft, so bedarf es, insofern nicht ein Anderes im voraus bedungen war, einer neuen Zustimmung zu fer neren Vervielfältigungen. Kann über die Zahl der Exem plare, in welchen die Vervielfältigung hat erfolgen sollen, eine ausdrückliche Bestimmung nicht nachgcwiesen werden, so gilt dafür als rechtliche Vecmuthung die Zahl von Eintausend. Es kann übrigens der Rechtsschutz gegen den Vertrieb der Exemplare einer widerrechtlichen Vervielfältigung natür lich ebensowohl gegen ein im Auslande erschienenes und hier nur in Commission gegebenes, als gegen ein in Sachsen selbst nachgedrucktes Werk nachgesucht werden. Das straf rechtliche Verfahren auf den Grund dieses Gesetzes gehört vor das rücksichtlich der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche compelente Eivilgericht, und ist dem wegen der letzteren stattsindenden Jnstanzenzuge unterworfen. In Leip zig kann, nach der Wahl des Klägers, das dortige Handels gericht an die Stelle der ordentlichen Obrigkeit des Beklag ten treten. Das Gesetz tritt mit dem 1. Mai d. I. in Wirksamkeit. Auf die vor dessen Publikation veröffentlichte» Geistes - und Kunstwerke wird es dergestalt angewendet, daß rücksichtlich derjenigen, deren Urheber nicht mehr leben oder nicht nachzu weisen sind, die Schutzfrist mit dem 1. Jan. 1844 beginnt. So weit das Gesetz. Aus der demselben beigegebenen Ausführungs-Verordnung hebe ich nur die Bestimmungen über die Competsnz der Verwaltungs-Behörden bei Nach druck-Angelegenheiten und über die Bildung eines Sachver- verständigen-Vereins heraus. In erster Hinsicht (das preu ßische Gesetz enthält hierüber keine besondere Vorschrift) ist bestimmt, daß die betreffende Verwaltungs-Behörde, auf den Antrag eines dazu Berechtigten an sie wegen Beschlagnahme eines angeblichen Nachdrucks, entweder selbst diese verfügen, oder den Antragsteller an das Gericht verweisen kann. Wird gegen eine solche Verwaltungs-Maßregel Widerspruch von Einem, der sein Interesse daran nachzuweisen vermag, er hoben, so hat die Behörde dem ersten Antragsteller aufzu geben , binnen 8 Wochen seine Klage vor dem zuständigen Gerichte anzubringen, und, wenn dies bis dahin nicht ge schehen, die Beschlagnahme wieder aufzuheben. Ueber die Bildung eines Sachverständigen-Vereins bestimmt die Ver ordnung Folgendes: „Zu Ausführung der in diesen Para graphen enthaltenen Bestimmungen soll für jetzt, und so lange sich nicht das Bcdürfniß einer Vermehrung zeigen wird, für das ganze Land nur Ein Sachverstandigen-Verein bestehen. Derselbe ist aus vier Sektionen zusammengesetzt, von welchen eine für das Fach der literarischen Erzeugnisse aller Art, eine für das der musikalischen Eomposition, eine für das Fach der zeichnenden Künste: Zeichnung, Malerei, Lithographie, Kupfer-, Stahlstich u. s. w., und eine für das Fach der plastischen Künste: das Formen aus weichen Massen, Bildhauerei, Holzschneide- und Bildschnitzkunst, Stempelschneiden, Fertigung von Denkmünzen, Metallguß u. s. w., bestimmt ist, und wovon die erste aus zwei Gelehr ten und zwei Buchhändlern, die zweite aus zwei Eomponisten und zwei Musikalienhändlern, die dritte aus zwei Kunstver ständigen und zwei Kunsthändlern, die vierte aus fünf Kunstverständigen besteht. Wegen der Wahl dieser Sach verständigen und deren Stellvertreter ergehen jetzt und künf tighin gemeinschaftliche Verordnungen der Ministerien der Justiz und des Innern. Sie sind vor dem Stadtgerichte zu Leipzig zu vereiden. Das Handelsgericht und der Stadtrath zu Leipzig haben die von ihnen zur Begutachtung durch diese Sachverständigen ausgesetzten Fragen jedesmal unter Bei fügung der zu begutachtenden Gegenstände und der Acten unmittelbar, alle übrigen Gerichtsbehörden aber mittelst Requisition des Stadtraths zu Leipzig an die betreffende Sektion des Vereins gelangen zu lassen. Die betreffende Sektion hat über die ihr vorgelegtcn Fra gen ein gemeinschaftliches schriftliches und die Gründe ent haltendes Gutachten abzufassen, insofern sie sich aber zu 07 *
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