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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1844
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- Erscheinungsdatum
- 02.04.1844
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- Deutsch
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885 27 888 dahin stattgefundenen Vertrieb gerichtet werden können. Unter nehmungen der Art werden daher insoweit auch fernerhin de» gesetzlich unbedingt verbotenen nicht beizuzählen sein. Aber sie für alle Zeiten und künftige Fülle und namentlich auch für den Fall, daß durch den ferneren Vertrieb künftig Hierlands anzuer kennende Rechte benachthciligt werden, unter ausdrücklichen Schutz des Gesetzes zu stellen, das findet die Staatöregierung, insonderheit auch mit Rücksicht auf das zur Zeit gesetzlich Beste hende, mit streng festzuhaltcnden obersten Grundsätzen unverein bar, welchen gegenüber alle blos von dem Princip des gewerb lichen Nutzens entlehnten Gründe, welche von jeher für alle Arten des Nachdrucks angeführt worden sind, schon an sich nicht in Betracht kommen können und dürfen. Aber selbst, wenn man die Sache blos vom nationalökonomischen Standpunkte betrachten könnte und wollte, läßt sich Nachweisen, daß einer derartigen Bestimmung eine unrichtige Politik zu Grunde liege. Denn es ist anerkannt, daß der Flor des sächsischen Buchhandels vor allem auch auf der Strenge der sächsischen Gesetzgebung gegen den Nachdruck beruhte. Nur ungern sieht sich daher die sächsische Gesetzgebung durch die Verhältnisse des Weltbuchhandels und durch die in andern Ländern noch verfolgten Grundsätze jetzt gendthigt, die liberalen Grundsätze des Mandats v. 18. Dccbr. 1773, durch welches jedem Ausländer unbedingt der sächsische Rechtsschutz, wenn er ihn nur in Anspruch nahm, zugcsichert worden ist, einigen Modifikationen zu unterwerfen. Allein diese werden, und zwar für das Interesse des sächsischen Buchhandels selbst, nicht in das völlige Gegentheil jener Grundsätze, in einen gesetzlich zu verheißenden Schutz künftigen Nachdrucks aus ländischer Werke Umschlägen können. Vielmehr glaubte die Re gierung durch die jetzt vorgeschlagcnc Fassung der §§ 11, 12 und 13 dem Nützlichkcitsprincip zu Gunsten einzelner Staatsange hörigen so viel nachzugeben, als sich ihm nur immer nachgeben läßt. Es ist zu erwarten, daß in Folge der Bestimmung des §12 unter 1>., eben dann, wenn sic, wie man die Bcsorgniß aufgestellt hat, in andern deutschen Bundesstaaten nicht baldige Nachah mung finden sollte, Sachsen ein Freihafen für hier erscheinende und darum wohlfeile rechtmäßige Ausgaben ausländischer Wecke werden, und daher der gesammte sächs. Buchhandel reichlich das gewinnen werde, was dem einzelnen Buchhändler vielleicht an Erwerb durch fernere Unternehmungen der in dem neuen § 13 gedachten Art entgehen wird, da er allerdings darauf gefaßt sein muß, den Vertrieb nur so lange fortsetzen zu können, als nicht Jemand nach den Bestimmungen § 11 oder 13 auf dessen Verhinderung antragcn kann. Ihn gegen dieses Risico durch ein Gesetz in Schutz zu nehmen, darauf wird die Staatsrcgie- rung nicht eingehen. Fänden aber die jetzt von der Regierung vorgeschlagenen Bestimmungen Nachahmung in andern Bundes staaten, so würden sich die dagegen erhobenen Bedenken von selbst erledigen. Indessen hat man sich bewogen gesehen, in der Berücksichtigung der Interessen bisheriger derartiger Unterneh mungen noch einen Schritt weiter zu gehen und durch § 13 den frcizugebcnde» Vertrieb sogar auf künftige Fortsetzung auszu- dehncn. Außerdem haben die Stande in § 12 noch den Satz un ter b., gegen den Entwurf einigermaßen geändert. Nach dem Entwürfe sollte nämlich dem Ausländer gleicher Rechts schutz, wie dem sächsischen Staatsangehörigen auch dann zu Theil werden, wenn einer hierländischen Buch-und Kunst handlung der Vertrieb des Werks ganz oder zum Theil und wenigstens Eommissionsweise übertragen worden ist. Die Stände befürchteten aber, daß mit Hülfe dieser Bestimmung auswärtige Verleger gegen den Sinn des Gesetzes für ihre vielleicht übermäßig theuern und daher dem Publikum un zugänglichen Vcrlagsartikel einen Rechtsschutz sich dadurch sichern könnten, daß sie vielleicht nur wenige Eremplare ohne alle Hoffnung und Absicht eines wirklichen Absatzes, hiesigen Eommissionärs zuscndeten. Um diesem Bedenken auf eine, zugleich den hiesigen Druckereien ersprießliche Weise zu be gegnen und da sodann der Rechtsschutz gegen den Nachdruck zugleich einem Inländer gewährt wird, der ohnedieß Anspruch darauf zu machen berechtigt sein würde, ist dieser Satz, so wie er jetzt im Gesetze lautet, gefaßt worden. Die im zweiten Satze des § 14 befindlichen Worte „oder die künftig an dessen Stelle etwa cinzuführendc Art der Be scheinigung" sind gleichfalls durch die Stände mit Rücksicht darauf in das Gesetz gebracht worden, daß die dermalige Einrichtung, Verlagsscheine anzufertigen, keines allgemeinen Beifalls sich zu erfreuen habe und daher hoffentlich bald einer Veränderung werde unterworfen werden. § 15 ist unverändert in das Gesetz übergegangen und in § 16 sind nur die durch den Druck hervorgehobenen Worte mit Rücksicht auf § 1 in der jetzt vorliegenden Weise geändert worden. Die in § 18 enthaltenen Dispositionen über den Sachverständigenverein waren nicht in gleicher Maaße auch schon im Entwurf enthalten, sondern sind zum Theil erst durch die ständischen Anträge in denselben ausge nommen worden. Namentlich ist für das Ermessen, ob die Einholung eines Gutachtens im concrctcn Falle nöthig sei, den Behörden, welche Nachdruckssachen zu verhandeln haben, ein größerer Spielraum gegeben, anstatt eines immer wech selnden Zusammentritts von Sachverständigen ein stehender Verein von solchen eingerichtet und über die Zusammensetzung desselben gleich im Gesetze Verschiedenes verfügt worden, was die Regierung einer Verordnung Anfangs Vorbehalten wissen wollte. Endlich sind die zur formellen Abschließung des ganzen Gesetzgebungswerkes dienenden §§20 und 21 auf Antrag der Stände beigefügt worden. Zur Notiz. In No. 24 d. Bl. wird von einem Ungenannten auf das Bedürfniß eines Handbuches der Preßgesetzgebung, ent haltend eine Sammlung der in Deutschland gültigen Ge setze über die Angelegenheiten der Presse rc. rc., hingewiesen. Darauf können wir die uns aus guter Quelle zugekom mene erfreuliche Nachricht mittheile», daß ein solches Hand buch unter Redaction der Herren Eriminaldirector Hitzig und ür. Schellwitz im Verlage der I. G- Cotta'schen Buchhandlung erscheinen wird. Börse in Leipzig am I. April 1844.' im Bicrzchnthaler-Fust. Kurze Sicht. Ang. Gesuch«. 2 Monat. Ang. Gesucht. I 3 Monat. Sing. Gesucht. Amsterdam . . . . — 142- — Augsburg . . . . 102- - Berlin - 99z . Bremen . 1,2 — Breslau . . — 99; Frankfurt a. M. . 57 — Hamburg . . läo; — 149; — London . . — — — — 6.24S — Paris. 804 - 8» — . Wien ,04z - — - — 103^ Louisdor 11^, Holl.Duc.64 Kaiserl.Diic. 6^ .VreSl.Duc. 6^, Pass.-Duc. 6^, Conv.-SpecieS u. <Gilldcn4;, Eonv. Zehn-u. Zwanzig-Kr. 4^. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marte. 61*
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