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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1844
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1844
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- Deutsch
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861 26 862 lene rcducirt worden, so daß also die Ersatzvcrbindlichkeit de rer, die an dem Vertriebe von Nachdruck Theil genommen haben, nur nach dem Verhällniß des Umfangs dieses Ver triebes normirt wird und keine solidarische ist. Hat also (wie der Deputakionsbericht der zweiten Kammer sagt) ein Sortimentshändler 50 Exemplare von einer Auflage, die 1000 Exemplare zahlte, mithin den 20. Theil davon ver trieben, so haftet er auch für den 20. Theil des dem Be rechtigten durch den Nachdruck im Allgemeinen zugefügten Schadens, der bei weitem mehr betragen kann, als der Werth der von ihm vertriebenen 50 Exemplare. Um jedoch das Ermessen der Sachverständigen nicht ganz auszuschlie ßen , oder demselben zu enge Grenzen zu ziehen, steht das Wort „zunächst" in dem Schlußsätze. Bei § 7 sind die Worte „beziehendlich nach dem Buch händlerpreise" hinzugefügt worden, da bei den in den Buch handel kommenden Druckschriften dieser Preis den Maßstab für die zu leistende Entschädigung gewähren muß. § 8 ist unverändert geblieben. In tz 9 ist der im Entwürfe ent haltene Minimalsatz der Geldbuße von 50-^ im Gesetze weg- gelassen worden, da auch in § 7 ein solcher rücksichtlich der Exemplare nicht gegeben ist. Die im § 10 in Parenthese stehenden Worte: „Buch händlers, Urhebers oder Rechtsnachfolgers" sind hinzugesügt worden, um den Zweifel, ob auch der Urheber eines litera rischen Erzeugnisses oder Kunstwerkes neben dem Verleger auf Bestrafung des Nachdruckers antragen könne, im In teresse der Schriftsteller zu beseitigen. Im Entwürfe war ferner voxgeschrieben, es solle die Untersuchung bei hinläng lichem Verdachte selbst nach Zurücknahme des Antrags Amtswegen fortgestellt werden. Die Ständeversammlung hat aber keinen Grund gefunden, die Zurücknahme eines Antrags auf Untersuchung in der vorliegenden Beziehung zu verbieten, da diese Zurücknahme in andern Fällen ähn licher Art auch geschieht und geschehen darf. Es ist daher auf ihren Antrag die obige Bestimmung weggelassen und an deren Stelle der jetzige Schlußsatz des tz ausgenommen worden, wodurch bestimmt wird, daß die allgemeinen Re geln von der Zurücknahme auch hier Anwendung finden sollen. Es wird also, wenn ein solcher Antrag auf Unter suchung wieder zurückgenommcn wird, die Bestrafung weg fallen, insofern nicht schon ein Straferkenntniß publizirt ist, oder nicht die gleichmäßige Anzeige einer andern gleich falls bctheiligten Person noch vorliegt oder später cingegan- gen ist. (Schluß folgt.) Zur Erwiderung auf eine Anfrage. Auf die Anfrage in Nr. 24 des Börsenblattes habe ich zu erwidern, daß Herr I. Klang in Wien mit Unrecht die bei ihm erschienene Ausgabe von Moses Mendelssohn's Werken alseine „Originalausgabe" bezeichnet, und es dürfte also die Herabsetzung des Preises seiner Ausgabe wenigstens nicht passend durch „Eoncurrcnz" motivirt sein, insofern er hierdurch auf die bei mir erscheinende Sammlung der Schriften Moses Mendelssohn's Hinweisen will. Die in Wien 1838 veranstaltete Ausgabe ist ohne Thcilnahme der Familie Mendelssohn's erschienen und muß theils unvollstän dig, theils unkritisch genannt werden. Meine Ausgabe wird im Aufträge der Familie Mendelssohn von vr. G. B. Mendelssohn in Bonn herausgegebcn und ist die allein rechtmäßige, daher von einer Schmälerung „wohlerwor bener Rechte" des Herrn I. Klang durch mich nicht die Rede scin-kann. Von dieser Ausgabe, die allein den Zu satz Originalausgabe verdient, sind bis jetzt drei Bände er schienen, die unter Anderm eine Biographie Mendelssohn's von dessen Sohne Joseph Mendelssohn und eine Einleitung zu seinen philosophischen Schriften vom Geh. Eabinetsrath Brandts enthalten; an der Fortsetzung wird gedruckt. Leipzig, 26. März 1844. F. A. Bro ckhaus. Wem gehören DiSponcnda und Nova bei Gefahr? Ich glaube den Wunsch Vieler auszusprcchen, daß in kommender Ostcrmesse die gesetzliche Bestimmung gefaßt werden möge: ob dieDisponenden und Novascndungen für Gefahr des Absenders oder Empfän gers bei lctzterm lagern. *** Auf den Antrag des Handelsministcrs Gladstonc ertheilte das Unterhaus am 13. März die Erlaubniß zur Vorlegung ei ner Bill, wodurch die Königin ermächtigt werden soll, Auslän dern eine Anerkennung des literarischen Eigcnthums- rechts in England zuzusichcrn. Hr. Gladstone äußerte dabei, es sei Aussicht vorhanden, daß ein Vertrag darüber mit Preu ßen und den Staatendes deutschen Zollvereins zu Stande komme. (D. allg. Z.) Hamburg. Der hiesige Buchhändler B. S. Berend- sohn hat Pracht-Exemplare des von ihm verlegten Hambur- gischen Gedcnkbuchcs, von El. Gercke, einigen der Regierungen übersendet, welche der Stadt Hamburg bei und nach dem Brand unglücke so edelmüthig bcigestanden. Von Sr. Maj. dem Könige von Preußen, Sr. königl. Hoheit dem Großherzoge von Meck lenburg-Strelitz, so wie von den hohen Senaten zu Lübeck, Bremen und Frankfurt, hat Herr Bercndsohn Dankschreiben erhalten; mit dem von Berlin aus erfolgten, von Sr. Maj. eigenhändig unterschriebenen, ist die goldene Huldigungs-Medaille, „als Andenken", so wie mit dem Lübecker Schreiben ein sehr werthvolles Geschenk übersendet worden. (Hamb. Nachr.) Verantwortlicher Redacteur: I. de Marlc. 59»
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