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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1844
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- Erscheinungsdatum
- 29.03.1844
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- Deutsch
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859 26 860 Ucbcr das neue Sächsische Gesetz, de» Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betr. Die nachstehenden Bemerkungen zu dem obgenannten Gesetze haben den Zweck, in ähnlicher Weise, wie dies Hins, des neuen Pceßgesctzes in Nr. 19 und 21 d. Bl. geschah, die wichtigsten Abänderungen, welche der bereits früher auch in d. Bl. nebst den Motiven veröffentlichte Gesetzentwurf bei den ständischen Bcrathungen erfahren hat, anzuzeigcn und aus diesen Verhandlungen selbst zu erläutern. Bei denje nigen Punkten, welche ohne Abänderung geblieben sind, werden wir uns, um Wiederholungen zu vermeiden, nur auf die schon genannten Motive beziehen. Die Fassung der §§ 1 und 2 weicht zwar formell mehr fach von der des Entwurfes ab, und man hat sich bemüht, dadurch die im Sinne des Entwurfes liegenden Hauptgrund sätze übersichtlicher darzustellen; allein mit Ausnahme des letzten Satzes in h 1 ist in der Hauptsache nichts geändert und dieser Satz selbst ist beigefügt, um für diejenige Hand lung, welche das Gesetz verbietet und für strafbar erklärt, einen einzelnen bestimmten, zugleich dem Sachverständigen zum Anhalt dienenden, ohnehin schon seit längerer Zeit sprachgebräuchlich gewordenen Ausdruck in das Gesetz selbst mit ausgenommen zu sehen. Hicrnächst stellte die Ständcversammlung bei diesem tz einen Antrag, den wir nachstehend, wie er in der ständischen Schrift selbst motivirt wurde, wiedergebcn. In Bezug auf die Bestimmung, daß das Recht, literarische und artistische Werke zu vervielfältigen, dem Urheber und sei nen Rechtsnachfolgern zusteht und ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht sist, kam in Frage: was Rechtens sein soll, wenn der Fiscus durch Erbrecht oder sonst zum Eigenthumc eines derartigen Werkes gelangt? Man war nämlich Anfangs der Meinung, den Fiscus vom Erbrechte in diesem Falle ganz auszuschlicßcn, und bas ihm angcfallenc literarische Erzcugniß oder Werk der Kunst dann sofort für Gemeingut zu erklären, einmal, weil auf ihn die Gründe, die für den Schutz anderer Rechtsnachfolger sprechen, wenigstens zum Thcil keine Anwendung leiden, nächstdem aber auch, weil, kommt ein litera risches Erzcugniß in die Hände des Fiscus, dann leicht der Fall eintreten kann, daß die ihn vertretende Behörde dasselbe unterdrückt und von der Veröffentlichung ausschlicßt, somit aber dem allgemeinen Interesse der Literatur und Kunst entgegcn- wirkt. Um dicß zu verhindern, zugleich aber auch den eigenen Wünschen der Urheber literarischer Erzeugnisse u- Werke der Kunst, sowie den Bestimmungen der Preßgesetze die nöthige Berücksichtigung zu schenken, von welchen die Erstcren eine Ver öffentlichung geradezu untersagt haben, die letzteren aber eine solche wenigstens als bedenklich erscheinen lassen können, hat die Ständeversammlung bei diesem Punkte folgenden Antrag für nothwendig erachtet: Seine Königliche Majestät wolle, wenn ein literarisches Erzeugnis oder Werk der Kunst in das Eigcnthum des Fiscus gelangt, solches, dafern Allerhdchstdiesclben cs nicht auf fiskalische Kosten veröffentlichen zu lassen ge sonnen sein sollten, einen Buch- oder Kunsthändler zur Veröffentlichung zu überlassen geruhendes wäre denn, daß der Urheber des literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst diese Veröffentlichung selbst nicht gewollt hat, oder prcßgesetzliche Bedenken dagegen obwalten. tz 3 ist in völliger. Ucbereinstimmung mit dem Entwürfe geblieben. Bei tz 4 hat die Ständeversammlung erinnert, daß es jedenfalls zweckmäßiger sei, den Buchhändler durch das Gesetz zu Eingehung eines Verlags-Vertrags zu nöti gen, statt, wie es der Entwurf that, den Schriftsteller, „da der letztere mit den cinschlagcnden Gewerks - und son stigen Verhältnissen weibweniger vertraut sei, als der erstere, der seinen Vortheil in der Regel schon wahrzunehmen wisse, auch wenn ihn das Gesetz dem hierin häufig noch ganz un- erfahrnen Schriftsteller gegenüber nicht noch einen beson der» Schutz zugestehe." In diesem Sinne hat man die Bestimmung des Entwurfs, wornach, wenn eine vertrags mäßige Bestimmung über die Zahl der Exemplare nicht nach- gcwiesen werden kann, das Recht zur Vervielfältigung des Erzeugnisses in seiner unveränderten ursprünglichen Gestalt als unbegrenzt gelten und sic daher auch nach Gefallen wie derholt werden können sollte, mit der des Gesetzes vertauscht, wornach in einem solchen Falle als rechtliche Vermuthung die Zahl von 1000 gilt. Diese letztere Zahl wurde gewählt, weil sie die richtige Mitte zwischen den Interessen der Buch händler und Schrifstcller zu halten schien und den ersteren insonderheit, auch ohne einen besonder» Contract abgeschlos sen zu haben, die Möglichkeit gewährt, die üblichen Novitä tenversendungen vornehmen zu können. Nach der Fassung des Entwurfs bei § 5 trat die in die sem tz ausgedrückte Nechtsvcrmuthung erst dann ein, wenn Jemand bis zum Erscheinen dieses Gesetzes das Recht zur Vervielfältigung nicht blos erworben, sondern auch aus geübt hatte. Diese letztere Beschränkung ist auf Antrag der Stände in Wegfall gekommen, weil das Recht zur Verviel fältigung eines Werkes mit dem Vertrage, nicht erst mit der Ausübung erworben wird, und die Vermuthung, die für Jemanden spricht, wenn er jenes Recht bereits geübt hat, auch schon dann für ihn spricht, wenn er es nur erst erwor ben, aber noch nicht ausgeübt hat. Auch die Worte „des unveränderten ursprünglichen Werkes" sind auf Antrag der Stände in das Gesetz gekommen, und zwar hat man diese Fassung gewählt, um anzuzeigcn, daß es sich hier nicht bloß um die äußere Gestaltung hinsichtlich des Formats und der gleichen handle. Ein fernerer Zusatz, den die erste Kammer noch bei diesem § dahin beantragt hatte: „ist aber bei mehrfachen Ausgaben oder Auflagen eines „Werks über die letzte Ausgabe oder Auflage von dem „früheren oder einem andern Verleger auf's Neue con- „trahirt worden, so gilt die Vermuthung für die Beschrän kung des Verlagsrechts auf eine Auflage" wurde von der zweiten Kammer nicht angenommen. Der Schlußsatz des § ist mit einer kleinen Fassungsänderung übereinstimmend mit dem, der durch ein besonderes Decret vom 28.December 1842 der Ständeversammlung nachträg lich zu dem Entwürfe vorgelegt worden war- Der Z 6 des Gesetzes enthielt im Entwürfe noch eine Bestimmung, an welcher die Buchhändler mehrfachen An stoß genommen, und diesen durch Petitionen auch zur Kcnnlniß der Stände gebracht haben: die Bestimmung näm lich, daß außer den Urhebern und wissentlichen Theilneh- mcrn eines Nachdrucks auch diejenigen, welche an dem Vertriebe desselben auch nur den geringsten Anthcil ge nommen haben, solidarisch zum Schadenersätze verpflichtet sein sollten- Es ist daher auf Antrag der Stände jene Be stimmung auf die in den beiden letzten Sätzen des § enthal-
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