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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1844
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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721 22 722 sen gefordert werden sollen, ist bei der Entscheidung dar über auszusprechen. 13. Allmonatlich wird die Kreisdirection geeignete Aus züge aus der Eintragsrolle in das Börsenblatt der Buch händler einrücken lassen. IV. (Zu tz 17.) In allen nach dem vorliegenden Gesetze zu entscheiden den privatrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten tritt in Leipzig, nach der Wahl des Klägers, die Eompetenz der ordentlichen Obrigkeit des Beklagten oder der daselbst unter dem Namen des Handelsgerichts bestehenden Abhei lung des Stadtgerichts ein. V. (Zu § 18.) 1. Zu Ausführung der in diesem Paragraphen enthal tenen Bestimmungen soll für jetzt, und so lange sich nicht das Bedürfniß einer Vermehrung zeigen wird, für das ganze Land nur ein Sachverständigenverein bestehen. 2. Derselbe ist aus Vier Sektionen zusammengesetzt, von welchen eine für das Fach der literarischen Erzeugnisse allerArt, eine für das der musikalischen Eomposition, eine für das Fach der zeichnenden Künste: Zeichnung, Malerei, Lithographie, Kupfer-, Stahlstich u. s. w., und eine für das Fach der plastischen Künste: das Formen aus weichen Massen, Bildhauerei, Holzschneide- und Bildschnitzkunst, Stempelschneiden, Fertigung von Denkmünzen, Mctallguß u. s. w. bestimmt ist, und wovon die Iste aus zwei Gelehrten und zwei Buchhändlern, die 2te aus zwei Eomponisten und zwei Musikalienhändlern, die 3tc aus zwei Kunstverständigen und zwei Kunsthändlern, die 4te aus fünf Kunstverständigen besteht. 3. Wegen der Wahl dieser Sachverständigen und ihrer Stellvertreter ergehen jetzt und künftighin gemeinschaftliche Verordnungen der Ministerien der Justiz und des Innern. Sie sind vor dem Stadtgerichte zu Leipzig zu vereiden. 4. Das Handelsgericht und der Stadtrath zu Leipzig haben die von ihnen zur Begutachtung durch diese Sachver ständigen ausgesetzten Fragen jedesmal unter Beifügung der zu begutachtenden Gegenstände und der Acten unmittelbar, alle übrigen Gerichtsbehörden aber mittels Requisition des Handelsgerichts, sowie die Verwaltungsbehörden durch Re quisition des Stadtraths zuLeipzig, an die betreffende Sektion des Vereins gelangen zu lassen. 5. D>e betreffende Sektion hat über die ihr vorgelegten Fragen ein gemeinschaftliches schriftliches und die Gründe enthaltendes Gutachten abzufassen, insofern sie sich aber zu einstimmigen Ansichten nicht zu vereinigen vermag, die ab weichenden Ansichten der einzelnen Mitglieder darin aufzu- nehmcn, was insonderheit auch rücksichtlich der Schäden würderungen zu beobachten ist. 6. Das Gutachten ist von den Mitgliedern der Sektion, welche an der Berathung Theil genommen haben, zu un terschreiben und dann mit den Acten und deren Beilagen, so wie mit dem Ansätze des Honorars, welches mit den übri gen in der Angelegenheit erwachsenden Kosten einzubrin gen ist, bei dem Handelsgerichte oder beziehendlich bei dem Sladtrathe zu übergeben. 7. Inwiefern der Richter oder die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung oder Entschließung das Gutachten zu berücksichtigen habe, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, den 22- Februar 1844. Die Ministerien der Justiz und des Innern. von Koenneritz. Nostitz und Ianckendorf. Ein Wunsch wegen der Zahlungslisten. Die Leipziger Herren Commissionairs würden sich gewiß den zu Ostern in Leipzig anwesenden, wie den zu Hause ge bliebenen Kollegen verpflichten, wenn sie, sobald es mög lich ist, oder vor ihrem Besuche der Börse mittheilten, von wem sie, von ihren respcctiven Committentcn, Zah lungslisten mir Deckung empfangen, oder wer selbst abrechne. Die mannichfachen Vorthcile, die daraus entspringen müßten, liegen so auf der Hand, daß ich sie nicht auseinan derlege und nur die Leipziger Herren Kollegen ersuchen möchte, einen cinmüthigen Entschluß deshalb zu fassen. * ^ * Aufforderung. Durch das Börsenblatt Nr. 18 erfahren wir unter der Ueberschrift „bescheidene Anfrage", daß einige College» einer preußischen Universitätsstadt unser Verlagsbuch „Feuerbach's peinliches Recht, neueste A u f l a g-e" in Halbfranz band gebunden zu 2 8 g-( und zwar nicht einmal, sondern mehrfach verkauft haben. — Da wir weder in Preußen, noch im übrigen Deutschland besagtes Berlagsbuch anders als zu »rilinair oder 2 ^ netto — gleichviel ob baar oder in Rechnung be zogen — abgeben, auch wohl einschen, daß die Baarkäufer das Werk am wenigsten mit Nachtheil debitiren werden, so müssen wir vermuthen, daß die „einigen Handlungen der preußischen U n i v ersi tä t s stad t " vielleicht gar mir dem löblichen Entschlüsse umgehen, ihre Zahlungen jetzt oder in der Kürze einzustellen. Zur Ergreifung desfallsiger Vorsichtsmaß regeln würde uns der Schreiber der „bescheidenen Anfrage" des halb zu besonderem Dank verpflichten, wenn er uns die Namen jener Schle »derer (eine bessere Benennung haben wir für solche College» (?) nicht) gütigst mirthcilen wollte. — Wir ver sprechen ihm die strengste Verschwiegenheit seines Namens, so wie die Mittheilung des Resultates unserer Untersuchung der Angelegenheit, falls ihn diese intcressiren sollte. Giessen, am 5. März 1844. G. F. Heyer's Verlag. Verantwortlicher Redakteur: I. de Marlc.
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