Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1844
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18440315
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184403154
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18440315
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1844
- Monat1844-03
- Tag1844-03-15
- Monat1844-03
- Jahr1844
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
719 22 720 zu verfügen, als ihr dieselben durch den bcigebrachten vor läufigen Nachweis und nach den von ihr etwa noch für nö- thig befundenen Erörterungen begründet erscheinen, außer dem aber die Antragsteller an die Gerichte zu verweisen. 4. Verschiedenheiten der Ansichten unter mehrern Ver waltungsbehörden derselben Instanz, bei welchen der näm liche Antrag gleichzeitig angebracht worden ist, können nur durch Recurs an die höhere Behörde zur Erledigung ge bracht werden. 5. Die Verwaltungsbehörde hat auf den Antrag eines Jeden, der, unter Nachweisung seines Interesse, gegen die von ihr erlassene provisorische Verfügung Widerspruch erhebt, dem Ausbringer derselben eine nach den Umständen zu bemcssende, höchstens achtwöchcntliche, Frist zur An- hängigmachung der Sache bei den Gerichten und Beibrin gung eines Nachweises darüber zu stellen und nach erfolglo sem Abläufe derselben diejenige einstweilige Verfügung, ge gen die der Widerspruch gerichtet wurde, wieder aufzuhcben. 6. Erfolgt ein dergleichen Widerspruch nicht, so bleibt die provisorische Verfügung der Verwaltungsbehörde in Wirksamkeit. Jedoch kann einer einstweiligen Beschlag nahme nur insoweit die wirkliche Hinwegnahmc folgen, als entweder dieser sich die dabei Betheiligten ausdrücklich un terwerfen, oder durch gerichtliche Entscheidung darauf er kannt wird. 7. Nach Anhängigwerdung bei den Gerichten hat sich die Verwaltungsbehörde aller ferner», nicht etwa durch eine Requisition derersteren veranlaßtcn Wirksamkeit in derselben Angelegenheit zu enthalten, und die von ihr gehaltenen Acten der Gerichtsbehörde mitzuthcilen. II. (Zu § 13.) 1. Hinreichend zu Beobachtung der in diesem Paragra phen bestimmten vier-wöchentlichen Frist ist ein binnen der selben an die Orlsobrigkeit schriftlich oder mündlich zum Protokoll gebrachter Antrag auf Bestempelung unter An gabe der Zahl der zu bestempelnden Exemplare. 2. Will sich der Anmeldende auch die spätere Bestcm- pelung der von ihm ü conllitinn ins Ausland versengten Exemplare sichern, so hat er, binnen derselben Frist, aus seinen Büchern nachzuweisen, wie viel Exemplare er auf diese Weise versendet hat. Dieser Erweis ist sofort acten- kundig zu machen, und begründet sodann jederzeit den An trag auf Bestempelung der späterhin innerhalb dieser Zahl wirklich remittirten Exemplare. Die innerhalb Landes versendeten Exemplare hat ent weder der Verleger oder der inländische Eommissionair oder Sortimentshändler bei der Obrigkeit seines Orts zur Be stempelung zu bringen. 3. Die Bestempelung erfolgt uncntgeldlich und mittels eines Stempels mit der Inschrift: „Gesehen" und mit ei ner Umschrift zur Bezeichnung der betreffenden Obrigkeit, z. B. Stadtcath zu Leipzig. 4. Nur der bereits erfolgte oder noch zu bewirkende Nachweis eines von dem Urheber unmittelbar oder mittelbar erworbenen Rechts zur Vervielfältigung oder Nachbildung lstacht die Abstempelung entbehrlich. III. (Zu § 14.) 1. Die Ausstellung von Verlagsschcinen erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag eines Berechtigten, 2. nach vorgängigem, nach dem Ermessen der Behörde mit Rücksicht auf die jedesmaligen Umstände für genügend zu erachtenden Nachweis seines Rechts, und 3. auf Grund des Eintrags in eine, von nun an nur von der Krcisdircction zu Leipzig für alle Theile des Landes zu haltende „Eintragsrolle", und zwar 4. auch an Ausländer, wiewohl bei diesen nur unter den §§11 und 12 des Gesetzes ausgedrücklen Voraus setzungen. 5. Der Eintrag ist zulässig rücksichtlich aller §§ 1 und 2 des Gesetzes gedachten literarischen Erzeugnisse oder Werke der Kunst, cs möge nun ihre Vervielfältigung schon erfolgt sein oder nicht, nur nicht wegen eines neu zu vervielfälti genden Gemeinguts. 6. Will Jemand bei dem von ihm nachgcsuchten Ein träge eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst den Nachweis der Identität desselben sicher stellen, oder auch nur zur Beförderung eines gemeinnützigen Zweckes Mitwir ken, so hat er bei der Krcisdirection gegen Quittung ein Exemplar desselben einzureichen, welches sodann in einer öffentlichen Bibliothek aufbewahrt werden wird. 7. Einträge und Verlagsscheinc können auch zu einzel nen Theilen eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst erlangt werden. 8. Auch bei von Ausländern zu stellenden Gesuchen um Einträge und Verlagsscheinc genügt, wenn sie durch hiesige Beauftragte angebracht werden, eine nicht gerichtlich rccog- noscirte, wenn nur sonst ausreichende, Vollmacht. 9- Alle beigebrachte Legitimationsurkunden sind im Ori ginal oder beglaubigter Abschrift zu den Acten zu nehmen. 10. Der Eintrag und der darauf ausgefertigte Verlags- schcin muß eine hinreichend genaue Bezeichnung des litera rischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst, und, soviel Schriften anlangt, den vollständigen Titel derselben und den Namen der berechtigten Ausbringer, der Verlagsschein aber hierüber noch den Tag des Eintrags und die Nummer desselben in der Nolle enthalten, und mit dem „Verlagsscheinstempel der Krcisdirection zu Leipzig" bedruckt sein. 11. lieber die gegen einen Eintrag und die Ausstellung eines Verlagsscheins etwa erhobenen Widersprüche entschei det die Krcisdirection im Verwaltungswege. Sie kann aber dem Einträge und der Ausfertigung des Verlagsscheins, nach Befinden, bis zur Entscheidung auf dem Rechtswege Anstand geben. Gegen Entschließungen und Entscheidun gen der Krcisdirection findet Recurs an das Ministerium des Innern Statt, welches darüber gleichfalls im reinen Verwaltungswege entscheidet. 12. Für den Eintrag in die Rolle und den Verlags schein sind Gebühren nicht zu fordern. Ob dergleichen bei darüber entstandenen Streitigkeiten oder eingelegten Recur-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder