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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1844
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- Erscheinungsdatum
- 15.03.1844
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- Deutsch
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717 22 718 und in beiden Fällen die im § 14 erwähnte Bescheinigung ausgewirkt worden ist. 13. Erlangt ein Ausländer auf den Grund der Be stimmungen §§11 oder 12 unter b Anspruch auf hierlän dischen Rechtsschutz für ein literarisches Erzeugniß oder Werk der Kunst, von welchem ein hierländischer Buch- oder Kunst händler vor Publikation dieses Gesetzes eine Vervielfältigung bereits veranstaltet hat, so soll nichtsdestoweniger der Ver trieb der davon vorräthigen Exemplare gestattet bleiben, und diese Vergünstigung auch auf später erscheinende Ergänzun gen , in der erweislichen Auflagezahl der früher erschienenen Lheile angewendet werden. Die Gestattung dieses Vertriebes erfolgt durch obrig keitliche Bestempelung, zu welcher die dermaligen Vorräthc binnen Vier Wochen vom Erscheinen dieses Gesetzes, die Exemplare der Fortsetzungen aber sofort nach dem Erscheinen derselben und längstens vor der Versendung zu bringen sind. 14. Die Erfordernisse an den Nachweis des Rechts, dessen Schutz Jemand auf den Grund dieses Gesetzes in Anspruch nimmt, sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen. Jedoch haben sowohl Gerichts-, als Ver waltungsbehörden (§ 17 flg.) bis zum Nachweis eines An dern im Rechtswege von Seiten eines besser Berechtigten, denjenigen für genügend legitimirt zu erachten, dessen Recht durch einen bei der competenten Verwaltungsbehörde aus gefertigten Verlagsschein oder die künftig an dessen Stelle etwa einzuführende Art der Bescheinigung anerkannt ist. Ausländern werden Verlagsscheine nur unter den §§11 und 12 ausgedrückten Voraussetzungen und Beschränkungen ectheilt werden. Uebec die Ausfertigung dieser Scheine werden die nö- thigcn nähern Bestimmungen im Verordnungswege crtheilt werden. 15. So oft der Rechtsschutz gegen den Vertrieb der Exemplare einer widerrechtlichen Vervielfältigung gesucht wird, kommt, insofern denselben entweder ein hiesiger Staats angehöriger in Anspruch nimmt, oder dabei eine der §§ 11 und 12 ausgedrückten Voraussetzungen eintritt, darauf nichts an, in welchem Lande die widerrechtliche Vervielfäl tigung erfolgt ist. 16. Rechtsverfolgungen aus diesem Gesetze sind über haupt nur insoweit statthaft, als anzunehmen ist, daß durch die unbefugte Vervielfältigung ein dem Berechtigten nach § 1 zukommender, schon stattfindender oder möglicher Erwerb geschmälert werde. 17. Das strafrechtliche Verfahren auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes gehört, selbst in dem Falle, wenn die Civil - und Eriminalgerichtsbarkeit an einem Orte ver schiedenen Behörden zusteht, vor das rücksichtlich der Gel tendmachung der privatrechtlichcn Ansprüche competente Eivilgericht, und ist dem wegen der letzter» stattsindenden Jnstanzenzuge unterworfen. 18. lieber die Frage, ob eine auf mechanischem Wege unternommene Vervielfältigung eines Werks der Literatur oder Kunst nach den Bestimmungen §§ 1 und 2 als Nach druck oder widerrechtliche Nachbildung zu betrachten sei, und den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger in Hinsicht auf den dadurch zu erlangenden Gewinn beeinträchtige, sowie über den Betrag des dadurch zugefügten Schadens und des dafür zu leistenden Ersatzes hat nötigenfalls das erkennende Gericht, sowie, wenn von jener Frage die Zulässigkeit einer beantragten provisorischen Beschlagnahme und anderer Vor schritte der Verwaltungsbehörde abhängig ist, die letztere, ein schriftlich und mit Gründen zu crthcilcndes Gutachten eines Vereins von Sachverständigen zu erfordern. Diese Vereine werden aus Sachverständigen aller ein schlagenden Fächer der Sachkennlniß, und daher nicht nur aus Buch- und Kunsthändlern, sondern auch aus Schrift stellern, Literaten, Künstlern, namentlich auch musikalischen Componisten, bestehen, und über deren Wahl und Be stellung und die Geschäftsführung des Vereins wird eine Aus führungsverordnung die nöthigen Bestimmungen enthalten. 19. DiesesGesetz ist auch auf die vor dessen Publikation veröffentlichten Geistes- und Kunstwerke anzuwcnden, jedoch rücksichtlich derjenigen, deren Urheber nicht mehr leben oder nicht nachzuweiscn sind, mit der besondern Bestimmung, daß die § 3 geordnete Schutzfrist mit dem 1. Januar 1844 beginnt. 20. Alle früheren Gesetze und Verordnungen über die sen Gegenstand werden hiermit aufgehoben. 21. Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Jnsiegcl beidruckcn lassen. Gegeben zu Dresden, den 22. Februar 1844. Friedrich August. (1,. 8.) Eduard Gottlob Nostij und Iänckendors. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst; vom 22. Fcbruar 1844. Au Ausführung des unter heutigem Tage bekannt ge machten Gesetzes über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst wird, mit Allerhöchster Genehmigung, Folgendes verordnet: I. (Zu §§ 6 bis mit 9.) 1. Ungeachtet alle Entscheidungen und Rechtsvollstre ckungen auf den Grund dieser Paragraphen vor die Gerichte gehören, so haben doch auch die Verwaltungsbehörden auf an sie gelangende Anträge, vor den Entscheidungen der Gerichte darüber, daß ein Preß- oder Kunsterzeugniß als widerrechtliche Vervielfältigung anzuschen und zu behandeln sei, diejenigen Erörterungen anzustellen und solche darauf zu gründende Verfügungen zu treffen, welche zur Verhin derung nach dem Gesetze unerlaubter Handlungen, zur Er mittelung und Feststellung des Thatbcstandes schon began gener dergleichen, oder zur Sichstcllerung der Rechte und Interessen der dadurch Benachtheiligten erforderlich sind. 2. Unter die sonach auch von den Verwaltungsbehörden zu treffenden einstweiligen Verfügungen gehören insonder heit auch provisorischeVertriebsverbote und Beschlagnahmen der § 8 des Gesetzes gedachten Gegenstände. 3. Werden Anträge darauf von Vetheiligtcn bei einer Verwaltungsbehörde angebracht, so hat sie darauf insoweit 49*
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