Beiträge für baS Börsen blatt sind an die Rebae- tion; — Inserate an die Erpedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 24. Leipzig, Freitag am 22. März 1850. Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler < Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Wie bisher werden auch dieses Jahr die Beiträge für die Zeit vom Schluffe der Jubilate-Messe 1849 bis dahin 1850 zu Zwei Thaler Preußisch Courant, gleich nach Ostern von den verehrlichen Mitgliedern des Börsenvereins bei ihren Herren Commissionairs in Leipzig, gegen Quittungen des Kassircrs, Herrn Hermann Schultze in Berlin, eingezogen werden. Die außerhalb Leipzig wohnenden Mitglieder werden daher ersucht, ihre dortigen Commissionairs zur Einlösung dieser Quit tungen anzuweisen. Diejenigen Mitglieder, welche seit dem Schlüsse der vorjährigen Ostermesse ausgenommen worden sind, haben für die nächste Messe den Betrag schon mit dem Eintrittsgeldc entrichtet, also diesmal einen solchen nicht zu zahlen. Breslau, Leipzig und Berlin, den 11. März 1850. Gesetz gegen de» Mißbrauch der Presse imKvnigreich Bayern. (Schluß.) Tit. III. Preßpolizeiliche Bestimmungen. Act. 35. Die in den Art. 36—41, 43.—48. bezeichnet«» gesetzwidrigen Handlungen und Unterlassungen sollen als Polizei übertretungen betrachtet, jedoch von den Kreis- und Stadtgerich ten, in der Pfalz von den Zuchtpolizeigerichten, nach den für das Verfahren in Vergehenssachen bestehenden Vorschriften abgeurkheill werden. In Betreff der Berufung an das Appellationsgericht kommen ebenfalls die für Vergehenssachen bestehenden Vorschriften zur An wendung. Die Staatsanwälte in den Landestheilen diesseits des Rhei nes haben in Bezug auf alle Arten prcßpolizeilichec (Übertretungen dieselben Pflichten und Befugnisse, welche sie vermöge des Gesetzes vom 10. November 1848, die Abänderungen des zweiten Theiles des Strafgesetzbuches vom Jahre 1813 betreffend, in Bezug auf Ver gehen haben. Art. 36. Ehrenkränkungen, welche durch eine Schrift began gen worden, aber nicht die Merkmale einer der im II. Tit. bezeichneten schwereren (Übertretungen an sich tragen, sind mit Arrest bis zu acht Tagen und mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzig Gulden zu bestrafen. Es findet deßhalb keine Verfolgung vonAmtswegen,statt, sondern der Siebzehnter Jahrgang. Der Börsenvorstand. C. Äuthardt. Gustav Mayer. H. Schultze. Beleidigte hat bei dem Strafgerichte Klage zu erheben und die erfor derlichen Beweise beizubringen. Das Gericht erkennt nach Anhörung des Staatsanwaltes sowol über Schuld und Strafe als über die civilrechtlichen Ansprüche. Dem Staatsanwalt steht gegen das Urtheil keine Berufung zu, wol aber dem Kläger und dem Beklagten. Auf die Berufung des Klägers kann das Urtheil auch im Straf punkte zum Nachtheile des Beklagten abgeänderl werden. Art. 37. Wer ohne vorausgehende Anzeige bei der Obrigkeit Schriften mit einer Privatpresse hervorbringl und ausgiebt, soll mit Arrest bis zu vierzehn Tagen und mit einer Geldbuße bis zu hundert Gulden belegt werden. Zugleich kann das Gericht die Consiscation des sämmtlichen Druckereigeräthes, dann der vorhandenen Exemplare der unbefugt ge druckten Schriften aussprechen. Die gewerbspolizeilichen Bestimmungen erleiden durch gegen wärtigen Artikel keine Aenderung. Art. 38- Wer ohne Berechtigung mit Schriften Handel treibt, wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß damit hausirt, oder auf Straßen oder öffentlichen Plätzen Schriften ausstrcut, anbietet oder anheftet, desgleichen wer ohne solche Erlaubniß mit Schriften hausicen oder solche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen ausbieten, ausstreuen oder anheflen läßt, wird mit Arrest bis zu vierzehn Tagen und um Geld bis zu fünfzig Gulden bestraft. Zugleich kann das Gericht die 49