für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvercins. ^ 8?. Dienstags, den 3. Oktober. 1843. An sämmtliche deutsche Buchhandlungen. Als ich am 18. August n. c. der Redaktion des Börsen blatts den unter obiger Ueberschrift in Nr. 81. d- Bl. ent haltenen Artikel einsandte, ahnete ich nicht, daß fast zu gleicher Zeit von mit mir gleichgesinnten Collegen Anstalten getroffen wurden, um ebenfalls mir Ernst und Ausdauer ge gen den Angerissenen, unser Geschäft entwürdigenden Miß brauch des R ab a ttg eb e ns an Privatkunden anzu kämpfen, und bin ich daher um so angenehmer überrascht, aus einem Correspondenz-Artikcl des Frankf.Journals cke eiato Cöln, 17. September ersehen zu haben, daß sich zu diesem Zwecke 34 der geehrten Herren Collegen Rheinlands und Westfalens am 3. September in Cöln versammelt hatten, und, wie aus dem erwähnten Correspondcnz-Artikel hcrvor- geht, nicht nur allein meine Ansichten theilen, sondern sogar in der Hauptsache ganz genau mit mir übeceinstimmen. Dahingegen bedaurc ich recht sehr, daß der Verein nicht die Vorsicht gebrauchte, diese rein buchhändlerische Frage nur un ter sich und unter Buchhändlern zu besprechen, sondern solche gleich von vornherein durch öffentliche Tagesblättcr zur all gemeinen Kunde brachte, wodurch er sich unbedingt bittern Angriffen ausgeseht hat, da das Publikum sich durch das Abbringen des Rabattgcbens beeinträchtigt glauben wird. Obgleich ich in dem Eingangs genannten Artikel ausge sprochen habe, erst nach 3 Monaten die weitere Entwickelung meines Planes folgen zu lassen, so halte ich es nun doch für- zweckmäßig und nothwendig, ihn schon jetzt vollständig mitzu- theilen; indem ich in Folge des erwähnten Kreisvereins rheinisch-westfälischer Buchhändler mich einer allgemeinen Theilnahme versichert halten zu dürfen glaube. Also zur Sache -. Die deutschen Buchhandlungen (die Schweizerhandlun- gcn inbegriffen) stehen miteinander in einer so engen Ge schäfts-Verbindung, so -daß der deutsche Buchhandel als 10r Jahrgang. ein geschlossener Verein betrachtet werden kann — dem nur Statuten fehlen. — Mithin würde dem Rabatl- geben an Privatkunden nur dadurch mit Bestimmtheit ge steuert werden können, wenn den betreffenden Statuten sämmtliche deutsche Buchhandlungen bcistimmten. Ich er laube mir daher nachstehend einen Entwurf der erforderlichen Statuten zur Prüfung voczulegen: §- 1. Alle Verlags- und Sortimentsbuchhandlungen Deutsch lands und der Schweiz, wozu auch deren Commissionaire in Leipzig, Frankfurt, Stuttgart rc. gerechnet werden, vereini gen und verpflichten sich, vom 1. Januar 1845 ab, keinem ihren Privatkunden mehr Rabatt zu geben. §. 2. Unter Privatkunden werden solche Kunden nicht mit ge rechnet, welche in einem Orte wohnen, wo keine Buchhand lung ist und daselbst, wie es in der Regel von Buchbindern geschieht, Buchhandlungsgeschäfte betreiben, und somit quasi als Filialhandlung der letzteren betrachtet werden können. Aber auch solchen Kunden darf nur ein mäßiger, gemein schaftlich festzustellender Rabatt bewilligt werden. §- 3. Jedes Mitglied, welches die §§. 1 oder 2 Übertritt, ver fällt das erste Mal in eine Geldstrafe von 50 Thalern; im Wiederholungsfälle aber hört es auf Mitglied des Vereins zu sein. tz. 4. Mit einem nach §. 3 Ausgeschiedenen ist jedes Mitglied verpflichtet, sofort allen Geschäfts-Verkehr aufzuheben. §. 5. Aus der Mitte des Vereins wird ein Ausschuß von 4 Mitgliedern gewählt, welcher alle den Verein betreffende Ge schäfte übernimmt- 199