für den Deutschen Buchhandel und für die mit Ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§60. Freitags, den 21. Juli. 1843. Zur Preßgesctzgcbung in Preußen. In Folge der auch in No. 64 d. Bl. mitgetheilten Aller höchsten Verordnung vom 30. Juni enthalt die Allgemeine Preußische Zeitung vom 10. Juli eine nähere Beleuchtung der neuen Bestimmungen in Vergleich mit den bisherigen. Für einen nicht unbedeutenden Theil unserer Leser dürfte dieser Artikel ein besonderes Interesse haben, wir haben uns daher von der Rcdaction der A. Pr. Ztg. die Erlaubniß zum Wiederabdruck verschafft und theilen ihn nachstehend mit: „Die Verordnung vom 30. v. M. deutet in ihrem Ein gänge selbst die allgemeinen Gesichtspunkte an, von welchen beim Erlaß derselben ausgegangen worden ist. Das nächste Bcdürfniß zu den darin enthaltenen Bestimmungen ergiebt sich daraus, daß die über die Ccnsur und Presse bestehenden materiellen Vorschriften mancherlei Modifikationen zu unter werfen waren, wenn sie mit der Verordnung vom 23. Februar 1843 in Einklang gebracht werden sollten. — Nach §. 13 dieser Verordnung hat das Ober-Eensurgericht nur nach ge setzlichen Vorschriften und eventuell nach solchen Königlichen Befehlen zu entscheiden, wie sie unter gewissen besonderen Umständen erforderlich werden können. Ein Theil der den Eensoren und Verwaltungs-Behörden nach der seitherigen Verfassung ertheilten Anweisungen beruht aber auf nicht publizirten Kabinets-Ordres und aufsolchen Ministerial-Re- skripten, welchen keine gesetzliche Gültigkeit beigemessen wer den kann. So weit es erforderlich war, dieselben auch ferner aufrecht zu erhalten, bedurften sie Gesetzeskraft. Sonst wäre das Ober-Eensurgericht in den Fall gekommen, die in Ge mäßheit derselben von den Ober-Präsidenten und Eensoren getroffenen Entscheidungen aufzuheben. Auch abgesehen hiervon waren mit besonderem Hinblick auf das bei etwani- niger Unterdrückung von Schriften zu beachtende Verfahren für eine gesetzliche Wirksamkeit theils der Polizei-Behörden, theils des Ober-Censurgerichts festere Bestimmungen nöthig, als die seitherige Gesetzgebung an die Hand giebt. Endlich bedurfte aber die Verwaltung, deren Leitung von den drei IVr Jahrgang. Ccnsur-Ministern nunmehr auf den Minister des Innern übergegangen ist, in Beziehung auf mehrere ihrer ressortmä ßigen Befugnisse, insbesondere hinsichtlich der Behandlung des Zeitungswesens, einzelner theils neuer, theils seither blos nach administrativen Normen gehandhabtec und deshalb zum Gesetz zu erhebender Vorschriften. Mit den zur Er reichung dieser Zwecke erforderlichen Bestimmungen konnten endlich mancherlei im Interesse der Literatur erwünschte Ver einfachungen und Erleichterungen verbunden werden. Die einzelnen'Bestimmungen der Verordnung geben zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Zum §. 1. Die bisher bestandenen vielen Spezial-Be stimmungen in Beziehung auf die Ertheilung oder Versa gung der Druck-Erlaubniß haben erfahrungsmäßig nur dazu geführt, den Blick der Eensoren zu trüben. Je mehr es den Absichten der Gesetzgebung entspricht, die in der Instruction vom 31. Januar d. I. niedergclegten Normen für die Druck- Erlaubniß sicher, konsequent und mit möglichst überall wahr nehmbarer Gleichförmigkeit aufrecht zu erhalten, um so mehr mußte auf der anderen Seite dahin gestrebt werden, die Auf merksamkeit der Eensoren nicht durch die Hinweisung auf die Beachtung geringfügiger Gegenstände zu zersplittern. Hiernach sind außer der gedachten Instruction nur noch fünf Spezial-Bestimmungen stehen geblieben, die sich auch für die Folge als nothwendig dargestellt haben. 1) Daß verbotene Schriften nicht angezcigt werden dür fen, ist eine unvermeidliche Konsequenz der Motive, welche bei derartigen Verboten zum Grunde liegen und durch mehr fache Verfügungen ungeordnet. Daß dagegen Nachdrücke nicht gedruckt oder angezeigt werden sollen, erscheint im Ein klänge mit der Absicht des Gesetzes vom 11. Juni 1837 zum Schutze des Buchhandels erforderlich. 2) Die im Betreff der Verhandlungen deutscher Stande- Vcrsammlungen verkündete Vorschrift beruht auf dem Bundesbeschluß der dritten Sitzung von 1836. 148