e utschcn Bucht) u u d und für die mit ihm verwandte» Geschäftszweige. Herausgegeben vcn den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsen Vereins. 3. Dienstags, den 10. Januar 1843. Zur Preuß. Gesetzgebung über litcrar. Eigcnthum. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Oehmigke, „Zur Preußischen Gesetzgebung über Nachdruck" in No. 105 d. Bl. bringe ich hierdurch ergebenst zur Kennt- niß der Herren College», daß S. M. der König folgendes AllerhöchsteKabinetsschreiben an mich zu erlaffen geruht hat: „Ich eröffne Ihnen auf die gemeinschaftlich mit meh reren Buchhändlern eingercichte Vorstellung vom 1. d. M., daß bereits der Entwurf zu einer Verordnung über den Schutz der vor dem Gesetze vom 11. Juni 1837 entstandenen Verlagsrechts gegen Nachdruck dem Staatsrathe zur Berathung vorliegt und das Erschei nen dieser Verordnung bald zu erwarten ist. Berlin, den 28. Dccember 1842. gcz.: Friedrich Wilhelm." An den Buchhändler Enslin. Demnächst werde ich nicht ermangeln, die in Rede stehende Verordnung gleich nach dem Erscheinen im Böc- senblatte bekannt zu machen. Berlin, den 5. Januar 1843. Enslin. Das sächsische Gensurwesen. (Schluß.) Um jedoch die Eensurverhaltniffe der damaligen Zeit und die in dem Generale vom 28. Novbr. 1811 enthaltenen Be stimmungen in ihrem ganzen Umfang kennen zu lernen, dürfte es auch noch von besonderem Interesse sein, der Ob liegenheiten zu gedenken, welche zu derselben Zeit, als jener politische Ecnsor in seine Function eintrat, den außerhalb Leipzig fungirenden Ccnsorcn, sowie den Herausgebern, Ver legern und Druckern politischer rc. Schriften außerhalb Leipzig auferlegt wurden. Denn nicht nur, daß diesen Leuten sammtlich die genaueste Sorgfalt und Aufmerksamkeit zur Pflicht gemacht wird, so werden auch die Herausgeber und Ver leger der historischen, statistischen und geographischen Schrif- 10r Jahrgang. ten und Zeitblättcr, welche außerhalb Leipzig gedruckt wer den, zu der sofort nach vollendetem Abdrucke zu bewerkstelli genden Einsendung eines Exemplars von einer solchen Schrift an den politischen Ecnsor verbindlich gemacht, daher denn auch diesem die Portobcfreiung in Amtsangelcgenheiten «er stattet sein solle. Ja endlich wird cs sogar allen Buchdruckern, ohne Ausnahme, zur Pflicht gemacht, daß sie gedachtem Een- sor ein Exemplar von den in ihren Druckereien gedruckten Zeitschriften, Tageblättern rc., so wie sie ausgegcben werden, unentgeldlich übersenden sollen. Den Schlußstein in den Verfügungen und öffentlichen Bekanntmachungen jener Zeit, in der Napoleon's Macht wort auch bei uns in Sachsen galt, bildet endlich ein Man dat, das Censur- und Bücherwesen betreffend, vom 10. Aug. 1812. In der Einleitung zu diesem Mandat wird gesagt, da man in Erfahrung gebracht habe, daß die in Sachsen gültigen Vorschriften über Eensur- und Bücherwesen nicht immer zur allgemeinen Kcnntniß gebracht, sondern nur haupt sächlich den Behörden, welche zunächst mit dem Eensur- und Bücherwesen sich beschäftigen, und den Obrigkeiten an Orten, woselbst Buchhandlungen und Buchdruckereien verbanden seien, zur Beobachtung zugefertigt worden seien, so sehe man sich veranlaßt, damit diese Vorschriften allgemeiner und na mentlich auch den auswärtigen Buchhändlern bekannt wür den, die vorhandenen Anordnungen über die Polizei des Bücherwesens zu wiederholen und zusammenzufaffen, theils auch einige neuerlich getroffene Verfügungen zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Dadurch werden nun die Eensurvcr- fügungen, die bis dahin gegolten, in einem kurzen Resume unter Verweisung auf die Zeit, wo die Gesetze erlaffen wur den, zusammengestellt, was uns natürlich hier nicht weiter intecessiren kann, da wir diese Gesetze bereits oben namhaft machten. Mehr Aufmerksamkeit aber verdienen die diesem Resume mit beigegebenen neueren Verordnungen, ja diesel ben kommen hier um so mehr in Betracht, da sie meisten- theils die Strafen betreffen, die ein Jeder zu erwarten habe,