Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1842
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- 16.12.1842
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- Deutsch
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3115 108 3116 welche, obgleich (wie die Motive bemerken) die darin ent haltenen Ausnahmebestimmungen nur scheinbar sind — weil nämlich in beiden Fällen es mittelbar oder unmittelbar zugleich ein Sächsischer Staatsangehöriger ist, dem der Rechtsschutz gewährt wird — doch in einem großen Um fange die Verfolgung der durch dieses Gesetz geschützten Rechte erleichtert und zugleich die erfreuliche Aussicht für eine immer größer werdende Uebereinstimmung der deutschen Partikulargesctzgcbungen nur noch fester begründet. — Ein gleiches gilt von der Bestimmung in § 17. Schon die Denkschrift S. 15 bemerkt, daß Leipzig nicht allein zu einem Sachverständigen - Verein alle Elemente im Ueberfluß besitze, sondern auch als Mittelpunkt des deutschen Buchhandels sich so ganz zum Sitze eines solchen eigne, daß die Einrichtung an diesem Orte einem dringenden Bedürf nisse aus die zweckmäßigste Weise entsprechen würde- Nur zwei Punkte sind es, die vielleicht an dieser §. einer', obwohl mehr nur auf das Formelle bezüglichen Aendcrung unterlie gen könnten. Es ist nämlich in demEntwurfe nur von einem „Gutachten von Sachverständigen" die Rede und über die Wahl und Bestellung solcher Sachverständigen ist auf die näheren durchVcrordnung zu crtheilendcn Bestimmungen verwiesen. Achnlich spricht sich auch das Preußische Gesetz §17 aus; es enthält aber doch zwei Bestimmungen, die noch etwas weiter gehen und der Verordnung etwas weniger überlassen. Es ist nämlich ausgesprochen: u) daß dieses ein aus Sachverständigen gebildeter Ver ein sein, und 1>) daß derselbe vorzüglich aus geachteten Schrift stellern und Buchhändlern bestehen soll. Zwar zweifeln wir nicht, daß auch die Absicht der Säch sischen Regierung eben dahin gehe; allein schon um der rich tigeren Charakterisirung dieses, in der Sächsischen Gesetz gebung gewissermaßen ganz neuen Institutes hätten wir eine Hinzufügung beider Punkte in dem Gesetze gewünscht. Na mentlich wird, in Bezug auf den crsteren, dieß darum ange messen erscheinen, weil Gutachten von Sachverständigen auch wohl sonst öfters cingcholt werden, ohne daß eine gewisse fortlaufende Eompetcnz derselben darum anerkannt ist. Ge rade dieß ist eben ein sehr wichtiger und für die Fortbildung der literarischen Rechtsverhältnisse, wie für die allseitig? Aus führung dieses Gesetzes entscheidender Umstand, daß ein sol cher Verein ein für allemal ernannt und wenigstens in der Mehrzahl seiner Mitglieder pcrcnnircnd ist. Zu diesen in der Natur der Sache liegenden Gründen kommt noch die besondere Rücksicht auf die, schon oben bcmerklich gemachte, weite Ausdehnung des Einflusses dieser Sachverständigen. Es ist, wie auch in den Motiven zu § 1 und 17 ausgeführt ist, dem Gutachten derselben in Gemäßheit des vorliegenden Gesetzentwurfes weit mehr überlassen, als nach dem Preußi schen Gesetze zu ihrer Begutachtung zu ziehen sein würde, vor Allem darum, weil der Sächsische Entwurf da nur einen obersten Grundsatz (§ 2 und 15) aufstellt, wo das Preu ßische Gesetz genauere Detailbestimmungcn hat und weil die, obwohl gewiß vorzuzichcnde Fassung der 1.§ des Sächsischen Entwurfes, wie schon oben bemerkt wurde, eine Reihe von Ausnahmebestimmungen des Preußischen Gesetzes zwar ent behrlich macht, allein die Eotznition von Sachverständigen eben deswegen auch öfter eintreten lassen wird. Diesen Bedenken wollen wir den, aus der Denk schrift zu wiederholenden Wunsch beifügen, daß vielleicht mit in Erwägung gezogen werden möge, dem Sachverständi- gen-Vcrein in Bezug auf den Thatbestand nicht eine blos gutachtliche, sondern eine entscheidende Stimme einzuräumen: eine Frage, die allerdings um so genaue rer Erwägung bedürfen wird, je größer, nach dem eben Gesagten, ohnehin der Wirkungskreis der Sächsischen Sach verständigen ist. Auch hier scheint der Erweiterung des selben, oder vielmehr der Verstärkung ihres Einflusses in nerhalb desselben, der Ausdruck des Gesetzes entgegen zu stehen, den wir vorhin schon berichteten, der Ausdruck: Gutachten von Sachverständigen (statt: eines Sachvcr- ständigen-Vercins). Gewiß würde cs ein Fortschritt in der Rechtspflege überhaupt sein, wenn auf einem Punkte die ses großen Gebietes, der gewiß nicht zu den unwichtigsten gehört, eine solche Erhöhung der Einwirkung Sach- (nicht eigentlicher Rechts-) Verständiger eintrete. Der Analogie wegen könnte man sich übrigens sicher mit Grund auf die Zusammensetzung der Handels-Gerichte beziehen. Zu § 18 endlich ist nur rühmend anzuerkcnnen, daß die Lücke des Preußischen Gesetzes rücksichtlich der gegenwär tig bestehenden Verlagsrecht an Werken verstorbener (oder nicht nachzuweisender) Autoren sehr entsprechend aus- gefüllt ist; auch diese Bestimmung steht in der Haupt sache im Einklang mit dem in der Denkschrift S. 16 aus- gedrückten Wunsche. War dort gewünscht, man möge die Annahme sanctioniren, als seien diese Autoren am Tage der Publikation des Gesetzes gestorben, so wird sactisch die Dif ferenz nicht bedeutend sein, wenn der Entwurf erst den 1. Jan. 1844 als Anfangspunkt der 30jahrigen Schutzfrist bezeichnet, und man kann es darum sogar für eine angemesse nere Bestimmung ansehcn, weil ohnehin auch nach Z 3. jede Schutzfrist dieses Gesetzes mit einem Kalenderjahre beginnt. Mögen vorstehende Bemerkungen wohlwollender und vielseitiger Berücksichtigung sich zu erfreuen haben. I)r. S—r. Mcrktsü: Die ,,„Preß-Zeitung""hat ihre ganz vortrefflichen Seiten; wir kennen kein Blatt, in welchem derFreiheit der Presse und der Aufhebung der Censur in kräf tigerer und gründlicherer Weise das Wort geredet wird. Wir wollen offen gestehen, daß wir aus diesem Grunde die Preß- Zeitung lieb gewonnen, ja daß wir uns dieserhalb ihr zu Dank verpflichtet fühlen. Um so schmerzlicher ist cs uns, die Stellung hart tadeln zu müssen, welche die Preß-Zeitung gegen den Buchhandel und die Buchhändler seit geraumer Zeit schon eingenommen. Sie scheint es sich förm lich zum Grundsatz gemacht zu haben, Alles, was von Letzte ren ausgcht, in bitterer Weise anzugreifen. Das gilt nament lich von allen Angelegenheiten, welche im Interesse des Buchhandels iw Börsenblatte zur Sprache kommen.
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