Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1842
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- 16.12.1842
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3111 108 eine sehr wichtige Rechte verletzende, eine nur zu oft vorkom-! wende Handlung auch in dem Gesetze selbst ausgedrückt sehen, j Diese scheinbar müßige Frage wird aber wahrhaft praktisch, wenn wir erwägen, daß H 1 am Schlüsse ausdrücklich auf § 15 verweist, zu Folge dessen Rechtsverfolgungen aus die sem Gesetze überhaupt nur insoweit statthaft sind, als anzu- nehmcn ist, daß durch die unbefugte Vervielfältigung Ver mögensrechte des Berechtigten gekränkt und ein schon statt- sindcnder oder möglicher Erwerb desselben geschmälert werde;! wenn wir ferner auf die Ausnahmen Hinblicken, die das Preußische Gesetz in tz 4 („Als Nachdruck ist nicht anzu-! sehen u. s. w.") aufstcllt; wenn wir endlich in Beachtung ziehen, daß nach § 17 nicht blos Richter, sondern auch Sach-j verständige über die Gränzen des durch dieses Gesetz ange^ Leihenden Rechtsschutzes zu cognoscircn haben. Fehlt es hier an einem genügend bezeichnenden Einzelausdrucke für die durch das Gesetz verpönte Handlung, so werden unstreitig! Begriffsverwirrungen und schwankende Entscheidungen ein^ nicht seltene Folge sein, wenn immerhin auch in § 2 der Ge-! sichtspunkl näher bezeichnet und in den Motiven zu §! 15 (S. 3014) nochmals angedeutet ist. Noch öfter dürste, nach unserer Ansicht, eine nachtheilige Rückwirkung auf die! Entscheidung, insbesondere der Sachverständigen, daraus! bervorgchen, daß 5) alle in tz 4. des Preuß. Gesetzes bestimmten Aus nahmen vom Nachdruck („das wörtliche Anführen ein- j zelner Stellen eines bereits gedruckten Werkes, die Aufnahme einzelner Aufsätze, Gedichte, u. s. w. in kritische - und literar historische Werke und in Sammlungen zum Schulgcbrauch, die Herausgabe einer Ucbcrsetzung von einem bereits gedruck ten Werke," letztere unter gewissen Beschränkungen) nicht besonders hervorgehoben, sondern in dieser Hinsicht gleichfalls auf den in § 2 des Entwurfs (in Verbindung mit § 15) ausgestellten obersten Grundsatz verwiesen ist. Es schien — heißt es in den Motiven S. 3013 fg. — bei der großen Mannigfaltigkeit der gedcnkbaccn Fälle mit ihren, kaum im Voraus zu übersehenden und durch ein Ge setz zu treffenden Eigenthümlichkciten eine unlösbare Auf gabe, durch in's Einzelne gehende Bestimmungen die Gren zen des Erlaubten und Unerlaubten z. B. rücksichtlich der Ucbcrsetzungcn, dcrAnlhologien, der mehr oder minder wesent lichen Benutzung schon vorhandener Werke und partiellen Nachdrücke und dergl. festzustellcn. Allein bereits in der Denkschrift ist S. 13 darauf hingewiesen worden, daß durch zweckmäßige Einwirkung des Sachverständigenvereines zwar der, sogar bei dem Preuß. Gesetze bemerkte, Mangel speciel- lcrer Bestimmung z. B- über Anthologien theilweise ausgeglichen werden könne, daß aber eine ausdrückliche Be stimmung dahin: es dürfen einzelne Theile einer Anthologie niemals in der Weise verkauft werden, daß sie mit den Original- Ausgaben der einzelnen Schriften irgendwie concur- riren, sehr wünschenswert!, sei. Achnliches ist a. a. O. in Betreff der Auszüge aus Büchern und Zeitschriften bemerkt, und endlich ist ebendaselbst angedeutet worden, wie verschiedenartige Gesichtspunkte sich hinsichtlich der Frage über das Verviclfäl- tigungsrecht an Briefen aufstellen ließen. Namentlich hat 3112 man dort darauf hingewiesen, daß einerseits der deutschen Literatur ein unersetzlicher Schaden erwachsen würde, wenn durch Einräumung eines unbedingten Verfügungs- und Ein spruchrechts an die Erben die Publikation der von bedeuten den Männern geschriebenen Briefe allzu sehr erschwert würde, andererseits sowohl Empfänger als auch dritte Personen, die auf irgend eine Weise in den Besitz von Briefen kommen, mit deren Veröffentlichung großen Mißbrauch treiben könnten. Wir lassen dahin gestellt sein, ob in letzterer Beziehung vielleicht der Ablauf einer etwa zehnjährigen Frist vom Tode des Verfassers der Briefe an, genügend erscheinen möchte, um das Recht zur unbedingten Veröffentlichung durch den Empfänger oder den, auf welchen dieser sein Eigenthumsrecht übertragen hat, cintreten zu lassen, und wie weit hierbei der Umstand fernere Beschränkungen veranlassen könnte, daß nahe Blutsverwandte des Briefstellers durch diese Veröffent lichung möglicher Weise von Nachtheilen, wenn auch nicht materieller Art, getroffen würden; cs kam uns nur darauf an, die Bedenken und ihre Erledigung anzudeuten, die sich uns bei Erwägung der 1. ß, in Bezug auf literarische Erzeugnisse, ergeben. Anlangend die artistischen Produkte, so hat sich aller dings das Preußische Gesetz § 21 ff. in eine Menge von Specialitäten und Distinctionen verzweigt, die noch viel we niger, als die so eben in anderer Beziehung bemerkte große Allgemeinheit des Sächsischen Gesetzes von Nutzen sein dürste. Da dieser Gegenstand nur tbeilweise auch von buchhändleri schem Interesse ist, so übergehen wir hier eine nähere Be leuchtung um so lieber, als wir schon oben uns in der Hauptsache mit dieser allgemeinen Fassung einverstanden er klärt haben. Zu § 3. Während das Preußische Gesetz nur bei Werken, deren Verfasser sich genannt hat, eine 30jährige, bei anonymen nur eine 15jährige, bei Werken der Kunst nur eine lOjäh- rige Schutzfrist annimmt, hat der Sächsische Entwurf die ccstere durchweg anerkannt und dadurch nächst andern we sentlichen Vorzügen auch den erlangt, daß mehrere Aus nahmebestimmungen, wie z. B. hinsichtlich der Gesellschafts- Schriften, unnöthig wurden. Hiemit ist ferner auch ein in der Denkschrift S. 14, zu tz. 7 ausgesprochener Wunsch in Erfüllung gegangen, und die aus dem Bayerischen und Braunschweigischen Gesetze entlehnte Bestimmung, daß diese Schutzfrist erst mit dem Kalenderjahre nach dem eigentlichen Normalzeitpunkte zu laufen anfangcn solle, kann nur geeig net erscheinen, um Schwierigkeiten der genauen Ermitte lung, so wie Jrrthümer über die Anfangs- und Endpunkte der Frist abzuschneiden. Es ist hier im Allgemeinen von „Nachweis" des Urhe bers die Rede; damit ist unstreitig die Art dieses Erweises nicht in der Art beschränkt, daß, wie nach dem Preuß- Gesetz, der wahre Name des Verfassers einer anonym erschienenen Schrift vermittelst eines neuen Abdruckes oder eines neuen Titelblatts für die vorräthigen Exemplare bekannt gemacht werden muß, wenn der Verfasser die Rechte eines genann ten Verfassers erlangen will, sondern daß (wie z. B. gegen wärtig bei Zschokke als Vers, der „Stunden der Andacht" der Fall ist) eine jede beglaubigte Nennung des noch leben-
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