Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1842
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18421216
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184212161
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18421216
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1842
- Monat1842-12
- Tag1842-12-16
- Monat1842-12
- Jahr1842
-
3105
-
3107
-
3109
-
3111
-
3113
-
3115
-
3117
-
3119
-
3121
-
3123
-
3125
-
3127
-
3129
-
3131
-
3133
-
3135
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3109 3U0 108 nöthig, doch nützlich, hierauf durch vorliegendes Gesetz auf merksam zu machen. Uebrigcns wird jedoch der Staatsregie rung Vorbehalten bleiben müssen, in einzelnen besonders ge stalteten Fallen, wo dem Verleger etwa besondere Gründe der Billigkeit zu statten kommen, auf dem Verwaltungswege dessenungeachtet eine den Umstanden angemessene Entschädi gung zuzubilligen und zu gewähren. Ueber Von k. Sachs. Gesetzentwurf een Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betr- Je mehr die vor Kurzem erfolgte Vorlage eines Säch sischen Gesetzentwurfes über das literarische Eigenthum das Interesse der deutschen Buchhändler im Allgemeinen in An spruch nimmt, desto geeigneter erscheint es, nicht blos— wie bereits geschehen — für das allgemeinere Bckanntwerden desselben durch Beigabe dieses Entwurfes zu d. Bl. mitzu wirken, sondern auch einige rcflectirende Bemerkungen über ihn hier auszusprechen. Diese Bemerkungen werden den buchhändlerischen Gesichtspunkt vorzugsweise im Auge behalten, und sich demnächst nur auf einige der wich tigsten Punkte beziehen, ohne auf Vollständigkeit irgend An spruch zu machen. Das erstere dürfte aus der Tendenz d. Bl. genügend gerechtfertigt werden, das letztere möge man mit der Kürze der Zeit entschuldigen, die durch den baldigst bevorstehenden Anfang der ständischen Berathung hierüber normirt war. Mit dem Principe des Entwurfes wird, namentlich von dem so eben bczeichneten Standpunkte aus, ein kaum zu bezweifelndes Einverständniß erklärt werden können. Hatte schon der Ausschuß des Buchhandlerbörscnvereines in der von ihm auftcagsweise im 1.1841 abgefaßten Denkschrift den Wunsch ausgesprochen und motivirt, daß ein zu erlassen des Gesetz über die literarischen Rechtsverhältnisse sich mög lichst eng an das Preuß. Gesetz v. 11. Juni 1837 anschlie ßen möge, so kann dieser Entwurf nur mir Freude begrüßt werden, indem er wenigstens in dem bei weitem wichtigsten Punkte, in der Bestimmung einer 30jährigen Schutzfrist vom Tode des Verfassers an, sich der Hauptsache nach völ lig dem genannten Gesetze anschließt. Weicht er auch in einigen andern Beziehungen von diesem Gesetze ab, so kann dieß theils nur als ein offenbarer Fortschritt angesehen wer- des, theils steht immer noch die Hoffnung offen, daß hier das Ergebniß der ständischen Berathung ändernd und för dernd influiren werde. Im Allgemeinen sei hier nur noch das bemerkt, daß ausdrücklich in den „allgemeinen Erläuterungen" zum Ge setz-Entwürfe der erwähnten Denkschrift und ihres Petitum gedacht ist. Es wird aber hauptsächlich darauf aufmerksam gemacht, daß auch das preußische Gesetz noch einer wesent lichen Ergänzung durch ein neues Gesetz über den Verlags vertrag entbehre, sowie daß man immer noch einer authen tischen Auslegung desselben in Bezug auf die Schriften ent gegensetze, deren Verfasser schon seit 30 Jahren vor der Be kanntmachung dieses Gesetzes verstorben waren. Der letztere Punkt hat unstreitig durch die Fassung der ß 18 des Ent wurfes eine genügende Abhülfe erhalten; in Bezug auf den ersteren aber mag nicht übersehen werden, daß auch die Motive des sächsischcnEntwurfes,—obwohl h 4 u. 5 desselben Bestimmungen enthalten, die (wie auch die Motive S- 301 l d. Bl. zugeben) genau genommen in ein Gesetz über das Verlagsrecht gehören — doch a. a. O. die Normirung nied rerer derartiger Rechtsverhältnisse einem solchen besonderen Gesetze ausdrücklich Vorbehalten haben. Endlich ist als ein wesentlicher Unterschied von dem Preuß. Gesetze ebendas. (S. 3005) noch hervorgehoben worden, daß man, wie auch Baiecn gethan hat, keineswegs den widerrechtlichen Gebrauch von Geistes- und Kunsterzeugnissen durch öffentliche Auf führungen mit heceingezogen habe. Als Gründe hierfür werden angeführt, daß diese Art der Beeinträchtigung des Urhebers zum Theil wenigstens nach ganz anderen Grund sätzen zu bcuctheilen, nächstdem aber auch durch den unterm 29. Novbr. 1841 publicirten Bundesbeschluß bereits so geordnet sei, daß es nur einiger ergänzender partikularrecht licher Bestimmungen bedürfen werde; diese letzteren seien jedoch dem vorliegenden Entwurf zu wenig verwandt erschie nen, um in denselben mit ausgenommen zu werden. — Je weniger dieser Punkt direct die Interessen des Buchhandels berühren konnte, da es sich dabei nur um die Veröffent lichung ungedruckter derartiger Erzeugnisse handelt, desto eher kann in Nachstehendem von einem Eingehen auf denselben abgesehen werden. Wir wenden uns nun zu dem Einzelnen. Zu § 1. Die Einfachheit des Ausdrucks: -„literarische Erzeug nisse" wie die Allgemeinheit der Worte: „Werke der Kunst" läßt sich als einen unverkennbaren Fortschritt im Gegensätze zu dem Preußischen Gesetze bezeichnen, welches in beiderlei Hinsicht mannichfach distinguirt. Jndeß dürfte eine nähere Vergleichung beider doch zu einigen nicht ungegründeten Bedenken Veranlassung geben. Das Preuß. Gesetz bezeichnet in § 1.u.2. die ohne Ge nehmigung u. s. w. geschehene mechanische Vervielfältigung einer bereits ausgegebencn Schrift als Nachdruck; es stellt diesem in § 3. gleich den Abdruck von Manuscripten, von nachgeschriebencn Predigten und mündlichen Lehrvor trägen; es bezeichnet in § 4 gewisse Ausnahmen davon. Der Sachs. Entwurf umfaßt hingegen in den Worten: „literarische Erzeugnisse, sie mögen bereits erschienen sein oder nicht" sowohl die bereits ausgegebene Schrift als die Manuskripte (ja auch z. B. die in § 18 des Preuß. Ge setzes erwähnten Zeichnungen), und in dem ferneren Satze: „derselben Bestimmung unterliegen auch die vom Urheber selbst nicht handschriftlich mitgetheilten, sondern von einer andern Person niedergeschriebencn mündlichen Vorträge" sind auch die „Predigten und mündlichen Lehrvorträge" und zwar in einer allgemeineren und zweckmäßigeren Fassung inbegriffen. Insoweit Ware die Verbesserung unverkenn bar ; allein cs fragt sich a) ob die Bezeichnung einer solchen mechanischen Ver vielfältigung als Nachdruck (beziehendlich: unerlaubter Abdruck) entbehrt werden könne? Kein Freund von Defi nitionen in Gesetzen möchten wir doch einen bestimmten Namen für eine durch ein ausdrückliches Gesetz verpönte, 218*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht