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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1842
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1842
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- Deutsch
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ZI 07 108 3108 bezüglichen Vorschriften in Wegfall. Alle übrige dermal gel- . tende Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Presse, ^ über die deshalb geordneten Polizeistrafen und über die Be strafung der in und durch Druckschriften verübten Verbre chen, bleiben unverändert, und leiden mithin auch auf Schrif ten über zwanzig Bogen Anwendung. Insbesondere bewen det es daher auch bei dem, auf Antrag eines Beleidigten oder von Amts wegen einzuleitcnden Verfahren zu Ausmittelung des ungenannten und unbekannten Verfassers einer beleidi genden oder sonst strafbaren Schrift zum Behufe seiner ge richtlichen Verfolgung. Der Verleger einer censurfteien Schrift und dessen Stellvertreter haben jedoch, bei Vermei dung einer Gefängnißstrafe von Einer bis zu Acht Wochen, oder unter mildernden Umständen, einer Geldstrafe von Fünf zig bis Vierhundert Thalern, sich der Veröffentlichung einer dergleichen Schrift zu enthalten, von welcher ihnen nicht mit Zuverlässigkeit die Person Desjenigen bekannt ist, der sie, unter ihrer Vermittlung, zur Veröffentlichung bringt. Auf diese Strafe ist dann zu erkennen, wenn der Verleger oder dessen Stellvertreter (K 4), von der Behörde dazu aufge- fodert, keine Auskunft zu ertheilcn vermag, oder die ertheilte sich als eine ungenügende oder wahrheitswidrige erweist, in sofern nicht in letzterm Fall eine höhere Criminalstrase ein- tritt. tz 6. Für ccnsurfreie Schriften, deren Consiscation verfügt wird, kann eine Entschädigung aus der Staatskasse nicht gefedert werden. Erläuterungen und Gründe. Zu tz 1- Sowol die Bestimmung selbst als die ihr beigefügte Ausnahme schließt sich genau an den Bundcsschluß vom 11. Scpt. 1819 (S. 231 der Gesetzsammlung vom Jahr 1819) an. Da durch, daß der daselbst gebrauchte Ausdruck des hcftweisen Erscheinens in der geschehenen Weise umschrieben und erläu tert worden ist, soll dem Versuche der Umgehung durch Aus gabe ungeheftetcr Abtheilungen oder durch das im Voraus nicht zu constatircnde Vorgeben begegnet werden, daß eine die Zahl von zwanzig Bogen nicht erreichende Schrift bios Thcil einer größern, erst später zu vollendenden sei. Zu § 2 und 3. Den Behörden muß in Zeiten Kcnntniß von dem Erscheinen einer der Censur nun nicht weiter unterworfenen Schrift und die Einsicht derselben verschafft werden, um, insofern sich Gründe dazu ergeben, die Beschlagnahme und nach Befinden die Eonfiscation derselben, nach den darüber bestehenden gesetzlichen und Verordnungsbestimmungcn, auch noch vor der Ausgabe zeitig genug für einen genügenden Erfolg, verfügen zu können. Eine vierundzwanzigstündige Frist schien die kürzeste, welche sich ihnen dazu cinräumen läßt. Bis zu deren Ablauf muß daher die Ausgabe und Versendung beanstandet werden, wenn eine Beaufsichtigung solcher Schriften nicht mehr durch die Censur stattfindcn und dennoch von Erfolg sein soll. Zu § 4. Dieser Vorschrift muß durch Androhung wirksamer Strafen Nachdruck ver schafft werden. Die durch ihre Ucbertretung verübten Ver gehen können sich rücksichtlich des sich dabei herausstellenden Grades der Schuld oder des bösen Willens, so wie der Ge fährlichkeit oder Gcmcinschädlichkeit so verschieden abstufen, daß in manchen Fällen eine blos mit Geld zu verbüßende Ordnungsstrafe, in andern eine Gefängnißstrafe von längerer Dauer an ihremOrte sein kann. Daher war den Behörden nicht nur die Wahl zwischen Geld- und Gefängnißstrafe, sondern auch ein angemessener Spielraum rücksichtlich des Strafmaßes zu lassen, um alle hierbei einschlagenden sowol allgemeinen, als nach der besondern Natur des Vergehens gedenkbarcn Strafbcmessungsgründc gehörig berücksichtigen zu können. Ucbrigens war aber der hier anzuwendende be sondere Maßstab des Verhältnisses zwischen Geld- und Gc- fängnifistrafe den präsumtiven bürgerlichen und Vermögens- Verhältnissen der zu Strafenden anzupassea. Zu tz 5. Es war hervorzuheben, daß, insoweit es nicht durch die Be freiung der Schriften über zwanzig Bogen von der Eensur unmittelbar bedingt ist, an den bisherigen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Presse und über Bestrafung der Vergehungen, welche entweder mittels derselben oder durch Ucbertretung der deshalb bestehenden polizeilichen Vor schriften verübt werden, nichts geändert wird. Jedoch be darf cs, nach Wegfall der in der Censur liegenden Garantie, in Betreff der censurfteien Schriften, einer neuen gesetzlichen Bestimmung, um die Ausmittelung der deshalb Strafbaren sicher zu stellen, und besonders dem Vorgeben der Verleger und ihrer Stellvertreter zu begegnen, daß sie den Ursprung der Schrift gar nicht oder nicht mit der zu dessen Ermitte lung erforderlichen Zuverlässigkeit anzugeben wüßten. Uebri- gens versteht cs sich von selbst, daß, wenn weder die Ver leger noch der Commissionair einer hicrlands gedruckten Schrift Inländer sind, der Drucker die Stelle des Verle gers zu vertreten hat. Gegen ein Verbot anonymer oder- pseudonymer Schriften zu Erreichung obigen Zwecks spre chen mancherlei Gründe, insonderheit die mehrfachen Be denken gegen eine solche Beschränkung der Schceibefrcihcit und die Schwierigkeit, Umgehungen des Verbots zu verhü ten und zu constatircn. Geeigneter schien es daher, die Ver leger und deren Stellvertreter, als Vermittler der Veröffent lichung, dafür verantwortlich zu machen, daß sie jederzeit eine genügende und zuverlässige Auskunft über den Ursprung der Schrift zu geben vermögen. Dieser Verbindlichkeit aber werden Verleger und deren Stellvertreter unter allen Um ständen genügen können. Unterlassen sie es, sich dazu ge hörig in den Stand zu setzen, oder ertheilcn sie sodann eine ungenügende oder sich als unrichtig darstellende Auskunft, so machen sic sich eines Vergehens schuldig, welches seiner Natur nach in der Regel zur Ahndung mit einer empfind lichen polizeilichen Gefängnißstrafe und nur ausnahmsweise in Fällen, wo eine bösliche Gcflissentlichkeit nicht, sondern nur bloße Verschuldung anzunehmen ist, mit Geldstrafe sich eignet, unbeschadet der Criminalstrase, welche vielleicht noch außerdem wegen des zur strafrechtlichen Verfolgung geeigne ten Inhalts der Schrift eintceten kann, die sie verbreiten halfen. Zu § 6. Das Mandat vom 10. Aug. 1812. § HI, 5 (Oock. Oont. III. Rom. I. S. 49) schreibt die Con- siscation anstößiger und censurwidrigcr Schriften ohne alle Aussicht auf Entschädigung vor. Die Staatsccgierung hat aus Billigkeitsgcünden durch die Verordnung vom 13. Oct. 1836, ß 53, für confiscirte ccnsirte Schriften eine Ent schädigung in Aussicht gestellt. Diese Billigkcitsgründe, welche auf der Ertheilung der Druckgenehmigung durch einen Cen- sor beruhen, fallen jedoch bei uncensirtcn und daher auch bei censurfteien Schriften weg. Es schien, wiewol nicht eben
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