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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1842
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1842
- Sprache
- Deutsch
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1445 S8 1446 Debit unbrauchbaren Zustande sich befindende Remittenden zurückerhält, keine Novitäten mehr zu schicken? Wir wissen vor der Hand nichts Besseres. Möchten aber doch lieber Alle recht bedenken, daß ihnen durch solche Maßregeln nur Nachtheile erwüchsen, denen sie durch Strenge gegen ihre Leute und Vorsicht-Empfehlungen an die Kunden, denen sie Novitäten mittheilen, recht gut zu vorkommen könnten! Rechtfertigung und frommer Wunsch. Man bittet zu lesen!! Die in No. 57 d. Blattes enthaltene „Rüge" wie derholt theilweise die nachfolgende Bemerkung, welche auf einer Faktur zu lesen ist, womit wir vor Kurzem einige Exemplare von Knebel's Nachlaß verschickten: „Um unfern Vorrath von Knebel's Nachlaß aufzuräu- „men— dessen Vertrieb seither durch ein Verbot, „welches öffentliche Ankündigungen in den „König l. Preuß. Staaten uns nicht gestat tete, sehr gehemmt wurde — offeriren wir das „Werk unfern Geschäftsfreunden zu dem billigen „lVetto-Preise von 1 4 NA, ohne den früheren „Verkaufspreis von 2 25 NA zu ermäßi gen rc." Dieser (hinsichtlich der gesperrten Stelle) ohne Weiteres als — unwahr — bezeichncten Notiz wird der Zweck un tergelegt, „die Neugier des Publikums (— wann kommt diesem e ine Faktur zu Gesi cht?!—) zu wecken," nach solchen Prämissen aber und unter Anziehung einer patriotischen Tirade unser offen dargelegtes Ver fahren als— kein redliches — bezeichnet; denn — „das Werk sei (in Preußen) nicht verboten und dieAnzeigedesselben auch nicht" !! — So große Indignation auch dies Manövre — wenn solche Anschuldigung au (Wahrheit beruhete —- erregen würde, so wird man doch nicht weniger über die — unter der Maske perfider Anonymität nicht erröthende — nichtswürdige Unverschämtheit erstaunen, welche sich nicht scheut, eine namentliche ehrenrührige Anklage dieser Art auf öffentlichem Wege aus completcn Lügen zu formiren. — Es ist der 3. Band von Knebel's Nachlass in den Preuß. Staaten verboten und Ankündigungen dessel ben sind nicht gestattet und es ist hierdurch — begreiflich er Weise und nachweislich — der Vertrieb des ganzen Werkes empfindlich ge hemmt worden!!! — Es ist hier nicht der geeignete Ort, die eigenthümlichen Umstände zu erörtern, welche ein solches bedingtes Verbot — „wodurch öffentliche Ankündigungen in Preußen verhindert wur den" — herbeifühcten (— weil sie eben ein unbeding tes nicht gestatteten. —) Während wir zu dieser Erörte rung und jeder weiteren Nachweisung Jedem, der solche wünscht, uns hiermit persönlich bereit erklären, müssen wir uns jetzt begnügen darauf hinzuweisen, wie die Redaction pflichtmäßig Veranlassung nehmen wird, hierbei zu bezeu gen, daß das ck. ck. Berlin 21-April 1836 vom Ministerium desJnnernundderPolizeiunS zugefertigte Rescript, womit das erwähnte Verbot ausgesprochen wird, ihrvorgelcgen — als ein unum stößliches Dokument der strengen Wahrheit unserer Angabe — als die bündigste Widerlegung d e r insolenten Lügen desVerfassersjenerRüge! Doch genug von diesem Falle, insoweit eruns angeht.— Der gesunde Sinn aller redlich gesinnten Eollegen wird sich mit Verachtung abwcnden von dieser aus leichtsinni ger oder böswilliger Animosität versuchten Ehrenver letzung. Er wird aber zugleich der bangen Ueberzeugung sich nicht zu entschlagen vermögen, wieJedcr wehrlos da steht gegenüber der wohlfeilen Anonymität, die alle Zeit Scheingründe für ihre Ausfälle findet in Verdrehungen nnd Lügen. Möchte daher die verehrliche Redaktion die Anony mität — wenigstens bei namentlichen groben Angriffen — entweder nicht gestatten, oder doch zu vorgängiger Prüfung ihrer Begründung sich für verpflichtet halten;j möchte sie endlich ein segensreiches Prohibitivsystem in dieser und man cher andern Hinsicht verfolgen. Es würde dann sicher viele Spreu aus diesen Spalten verwehet werden, die mit split terrichterlicher Eensormienc unter diesen Weizen gesäet wird — seltner von Ueberzcugungstreue diktirt, als von selbstsüchti gen, verwerflichen Motiven — und sei cs nur von der Sucht, armselige Proben stylistischer Talente zur Schau zu tragen. Kehre daher Jeder vor der eignen Thür mit dem Besen sitt licher Sclbstprüfung — und spare die Kraft des Wortes in Rede und Schrift, bis wann es gilt, gemeinsam das offenkundig Tadelnswerthe zu bekämpfen, das Gute zu er streben und zu fördern! Möchte auch in unserem Kreise und in diesem Blatte nur in gemeinsamem, offnem Sinne für die wichtigen äußeren Interessen unseres Standes gewirkt werden! — Dann werden solche Dinge hier nicht Platz fin den, wie die llngehörigkeit, welche den Unterzeichneten zur Abfassung dieser Zeilen die ebenso dringende, als widerwär tige Veranlassung gab. Leipzig, den 22. Juni 1842. Gebrüder Reichenbach. Nachschrift der Rcdaction. Die Herren Gebe. Reiche nbach haben der Redaction ein Schreiben des Ministers des Innern und der Polizei, v. Rochow, <!.<!. Berlin den 21. April 1836, vorgelegt, worin der Minister sagt, der dritte Band von Knebel's literarischem Nachlaß sei zuvörderst demOber-Cen- sur-Collegium zur gutachtlichen Aeußerung vorgclegt wor den, dasselbe habe sich indessen gegen die Ertheilung der Debits-Erlaubniß erklärt, und dann am Schlüsse wörtlich hinzugefügt: „Einverstanden mit der Ansicht des Ober-Eensur-Eollegii eröffne ich Ihnen daher, daß für den dritten Band von K. L. v. Knebel's literarischem Nachlaß und Brief wechsel die nachgcsuchte Veckausserlaubniß nicht er lheilt werden kann." Hiernach dürfte allerdings, wenn auch nicht dem Wortlaute, so doch dem Sinne nach, die Behauptung der Herren Geb r. Reichenbach, das Werk sei in Preußen verboten
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