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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1842
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1842
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- Deutsch
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895 33 896 Wir wissen nicht, aus welcher vielleicht ofsiciellcn Quelle der Vers, seine Mittheilung erhalten: es ergiebt sich ferner nicht klar, ob derselbe nur den Ertrag des K. pr. Zeitungs- Eomptoir in Berlin (?) meint und endlich finden wir uns durch den Umstand, daß das Zeitungs-Comptoir in Berlin etwa 350 verschiedene nicht-politische Zeitschrif ten (von einzelnen 300—400 Exemplare) debitirt, sowie durch die, uns aus ziemlich sicherer Quelle gewordene Mit theilung von dem jährlichen Gewinne von 20 — 25 tau send Thaler d es Z eitu ngs-E o m pt oirs eines be deutend kleineren Staates, veranlaßt zu glauben, daß dem Vers, nicht genau berichtet worden. Er hat auch fer ner übersehen, daß die von der Post zu bestreitenden Ver waltungskosten bei dem Vertriebe durch den Buchhandel fortfallen — was wir übrigens nur für den Verf. selbst hervorheben, der zu Gunsten seines Ausspruches einen so ausführlichen Calkül zu machen weiß. Es genügt vollkommen, hierauf aufmerksam zu ma chen, und, uns beziehend auf die, am Eingänge unseres Aufsatzes geschehenen Auseinandersetzungen, müssen wir die Acußerung am Schlüsse d. A. in Nr. 25 „„daß eine Unternehmung aufzugcben sei, deren Erfolg in keinem Ver hältnis mit den erforderlichen Anstrengungen steht,"" und „„daß es viel wichtigere Dinge gebe, die uns frommen u- s. w."" auf das Kräftigste zurückweisen: denn es giebt nichts Wichtigeres für den Buchhandel, als eine Basis zu gewinnen, von welcher aus er seine Gerechtsame zu wah ren vermag, und darf er keine Mühe und Anstrengung scheuen, solche zu erlangen! — Wir erlauben uns am Schlüsse unseres heutigen Auf satzes auf unseren ersten Vorschlag bei Anregung der gan zen Angelegenheit, daß der Staat nämlich für alle Journale freies Porto geben m ö g e zurückzukom men. Von der Ansicht ausgehend, daß das Recht des Handels mit Zeitschriften nur dem Buchhandel zustehe, daß cs diesem aber, solchen in der gehörigen Weise zu besorgen, unter den bestehenden Verhältnissen nicht möglich sei: fer ner die Ueberzeugung festhaltend, daß der Staat absicht lich gewisse Rechte seiner Angehörigen nicht kränken wolle, sondern nur im Interesse des Publicums und der Journale selber sich des Handels mit diesen unterziehe — scheint es uns gar nichts so Ucbertriebenes verlangt, daß der Staat durch Freigebung des Porto's für alle Journale, dem Buchhandel zu seinem Rechte und dem Publicum zur schnellen Erlangung der Zeitschriften helfe. Herr Friedrich meint, „„daß der Staat unmöglicb für einen kleinen Theil seiner Untergebenen, die Sortimentshändlcr, solche Vergün stigungen gestatten könne, die er allen seinen Unterthanen in solchem Falle zu geben verpflichtet wäre."" Wir müssen hier einwenden, daß ja diese Vergünstigung des freien Porto's gerade dem Publicum, den Unterthanen des Staates im Allgemeinen zugute kommt und dem Buchhandel nur in sofern, als derselbe, als allein nur dazu berechtigt, den Vermittler zwischen Literatur und Publicum bildet. Hält cs der Staat aber für angemessen, die Literatur zu begünstigen und dem Publicum deren Be ziehung zu erleichtern, so darf dies nicht aufKosten des Buchhandels geschehen, und der Buchhandel darf sich nicht aus der ihm gebührenden, ja vom Staate selber ihm angewiesenen Stellung drängen lassen! —- Ob sich eine Freigebung des Porto's für Journale mit dem allgemeinen Staatshaushalte der Zeit verträgt, ist eine andere Frage, und gerne bescheiden wir uns, dieselbe von Anderen und anderen Orts beantwortet zu sehen. Wir meinen aber, daß das Institut der Post durch die Eisenbahnen bedeutende Veränderungen erfahren wird und daß letztere zunächst die hohen Porto's im Allgemeinen treffen werden. Der Staat benutzt die Eisenbahnen für seine Speditionsanstalt und spart hierdurch bedeutende Ko sten: sollten wir hieran nicht Hoffnungen für Realisirung eines freien Porto's für alle Zeitschriften knüpfen dürfen! Das war von Anfang an unsere Ansicht und wir konnten uns nicht versagen, dieselbe hier nochmals zu entwickeln! Wenn die Post erst ihre Portis und Sätze im Allgemei nen mehr mit den Eisenbahnen in Einklang gebracht haben wird, (und wie wir hören, haben wir dies mit Nächstem zu erwarten —) dürfen wir vielleicht höheren Orts eine Willfahrung unseres Antrages gewärtigen! S. Verantwortlicher Redactcur: I. de Marlc. P e k a n n t m a ch u n g e n. Prännmerations- und Subscriptions - Anzeigen. siv63.j Handbuch !>cr preußischen (Livilrechtspflcge. Mit Benutzung der Materialien ausgearbeitet von vr. A. v. Daniels, K. AppcllationS.GcrichtSrath. Wie ich in meiner Einladung zur Subscription auf dieses Werk s. Z. bemerkte, muß ich die Anzahl der bestellten Exem plare wissen, um die Auflage danach bestimmen zu können. Obschon nach der gnädigen Verfügung Sr. Ercellenz des Herrn Justizministers Wühler vom 22. Juli v. I. (Justiz-Ministerial- Blatt Nr. 30 S. 227—223) durch welche das K. Kammergc- richt, die sämmtlichen K. Oberlandesgerichte, das K. Tribunal zu Königsberg, die K. Ober-Appellationsgerichte zu Posen und Greifswalde und die sämmtlichen Untergerichte zur Anschaf fung aus öffentlichen Fonds für die Gerichtsbibliothe ken autorisirt werden, bedeutende Bestellungen eingegangen sind, so haben doch manche Buchhändler, wobei die Subscciptionen solcher Gerichtsstellen zunächst vorausgesetzt werden können, die mit Recht erwarteten Bestellungen noch nicht cingeschickt. In dem ich in Beziehung auf das wissenschaftliche Verdienst und die praktische Brauchbarkeit des Werkes auf die, dem an die Herren College» zur Verbreitung gesandten Prospectus beige-
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