für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H c r a u s g e g e b e n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvcrcins. 29. Freitags, den 9. April 1841. Ueber die neuesten Bestimmungen sür Presse und Buchhandel in Sachsen. Es ist eine Ministcrialverordnung vom 11. März 1841 (S- Börscnbl. Nr. 27), betreffend „einige der Presse und dem Buchhandel zu gewährende Erleichterungen" erschienen. Sie war zufolge des Versprechens erwartet, welches der letz ten Ständevcrsammlung bei Zurücknahme des ihr vorgcleg- tcn Preßgesetzcntwurfes gegeben wurde. Versuchen wir, bei dem Interesse der Sache, einmal hcrauszustellen, worin die zu gewährenden Erleichterungen bestehen. Die auch durch diese Verordnung wieder verwickelter gewordene Gesetzgebung in diesen Branchen des Gewerbbctriebes macht es nöthig. Da wird unter I jener Verordnung die lt. tz. 14 der Verordnung v. 13-Octobec 1836—(Alles, was auf Anord nung sowohl niederer als höherer Behörden im Bereiche ihrer amtlichen Wirksamkeit re. gedruckt wird, istcensur- fcei) — bestehende Ecnsursreihcit ausgedehnt auf: von competenter Behörde genehmigte, öffentliche Anschläge; von inländischen, protestantischen oder katholischen (warum sind die israelitischen ausgeschlossen?) geistli chen Behörden genehmigte oder veranlaßte Andachts und Schulbücher; die lutherische Bibelübersetzung, (was also alle andre aus sch ließt,) die Vulgate, die symbolischen Bücher der Protestanten, Sammlungen bestehender oder bestandener (jedoch nur inländischer) Gesetze, die grie chischen und römischen Klassiker und Kirchenväter (die letz ten sämmtlich aber nur in der Ursprache, nicht etwa in der deutschen Ucbersetzung), sowie die dazu in einer tobten Sprache gehörenden Vorreden, Commentare und Anmerkungen. (Wo also in diesen einige deutsche Zeilen Vorkommen, ver fallen sic der Ccnsur. Weshalb aber hier nicht auch alle in morgenländischen Sprachen, versteht sich nicht mit deutschen Uebersetzungcn daneben, oder um allgemeiner zu sein: alle mit griechischen, hebräischen, türkischen, chinesischen, überhaupt asiatischen Typen, in Keil- oder in Hicroglyphen- schrift, ja vielleicht auch in russischer und schwedischer Sprache 8r Jahrgang. zu druckende Werke, zur Erweiterung der Erleichterungen konnten beigezogen werden, wäre zu erörtern ; weit näher Liegendes, wie z.B. griechisch-lateinische, lateinisch-griechische, überhaupt durchaus kein deutsches Wort enthaltende Wör terbücher und Grammatiken gar nicht zu erwähnen.) Die ferner sür Gelegenhcits- und amtliche Schriften der Universi tät Leipzig und eine Reihe andrer Bildungsanstalten zu ge währende Censurfreiheit ist doch eigentlich schon im obenan- gczogenen §. 14 d. V. von 1836 enthalten. §.2. Ver suchsweise freilich nur, werden Risse und Landkarten, un geachtet sich Schrift darauf befindet, auch Musikalien aus schließlich des Textes der Gesänge, (Kupferstiche und Steindrucke mit Schrift sind also der Ecnsur nach wie vor unterworfen, damit die Gleichheit nicht zu groß werde) end lich jene der Literatur fremden Drucke, wie Formulare zu Frachtbriefen, Rechnungen rc. Etiketten, Visitenkarten u. dergl. m. von der Ecnsur befreit. Die Titel der Musikalicn, wenn sie nicht etwa etwas vom Text der Gesänge enthal ten, zu deren Melodie die Noten vielleicht nur Variationen geben, sowie jene kleinen Drucksachen (für welche die Eenso- ren zeither von Druckereien gewöhnlich ein fixes Einkommen bezogen und sich nicht weiter darum zu kümmern nöthig hat ten,) bedürfen also der Ecnsur nicht mehr. In Beziehung zur Masse ist demnach hier von dem Grundsätze unsrer Preß- gcsctzgebung abgegangen, die jede Art Schriftvervielfältigung durch Abdruck, folglich auch Schriftproben, der Ecnsur unter warf. §. 3. verordnet eine Vereinfachung der Verpflichtung der Buchdruckercibesitzcr oder Vorstände. Nach §.4. braucht bei nichtin Sachsen, jedoch in den deutschen Bundesstaaten gedruckten Schriften anstatt der bisher unerläßlichen An gabe des wahren Druckortes, wahren Namens des Druckers und Verlegers oder des Eommissionairs, nur der Verle ger oder Eommissionair und der Sitz seiner Handlung, bei außerhalbder Bundesstaaten gedruckten wenigstens Name und Wohnsitz des Druckers angegeben zu sein, um die Schrift zum Vertriebe in Sachsen geeignet zu machen. Auf im 54