für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcrcins. Dienstags, den 3. August. 1841. Zur Geschäftsordnung. Es ist mehrmals der Wunsch ausgesprochen, dem Geschäft mehr Sicherheit und Festigkeit zu verschaffen und die Sor timentshändler zu veranlassen, Neuigkeiten auf feste Rech nung zu nehmen. Wir müssen es dahin gestellt sein lassen, ob das bei der Unzahl von literarischen Erscheinungen und bei so manchen Unternehmungen, die lediglich von Buch händlern aus Spcculation und bona licke aus den thcilneh- mcnden Vertrieb der Sortimenter zu Tage gefördert werden, allgemein ausführbar wäre; aber dem gewünschten Zweck näher würde man kommen und die Remittenden verringern können, wenn sich Verleger vereinigten: 1) Nur dann ein Exemplar eines wissenschaftlichen Werks — denn von Ephemeren kann dabei die Rede nicht sein — ü conck. zu geben, wenn eins davon fest ge nommen würde, und zwar, das Risico der Sortiments händler etwas zu mildern, mit 50 S. 2) Werden dann ein und mehre desselben Werks nach und nach ü conck. nachverschrieben, so wird angenom men, daß das früher ü conrl. Gesandte untergebracht sei und unbedingt für feste Rechnung stehe. 3) Im 2. Jahre nach Erscheinen müßte nichts mehr ü conll. gegeben werden, wenn nicht besondere Gründe dafür aufzustellen sind, daß mit ziemlicher Gewißheit beiderseitiger Vortheil daraus erwachse; und auch dann müßte die Gestattung nur auf 3 Monate gültig sein, und was nicht nach 3 Monaten des Verscndungsda- tums wieder in den Händen des Senders wäre, müßte Besteller behalten- 4) Das sogenannte zur Disp. stellen muß ganz aufhö ren, einmal, weil damit gar arger Mißbrauch getrieben wird, und dann weil unter 10 zur Disp. gestellten Sachen kaum eins verkauft wird, endlich aber, weil es die Rechnungen verwirrt, wenn feste Sachen wis- 8r Jahrgang. sentlich, um den Meßsaldo augenblicklich scheinbar zu verkleinern, oder aus Versehen zur Disp. gestellt werden. 5) Daß bei außerhalb Deutschland wohnenden Eollegen Modisicationen nach Ucbereinkunst statt finden müssen, versteht sich von selbst. EinSortimentshändlcr. Nachdrücke in Leihbibliotheken. Ein in Preußen unterm 8. April 1829 erlassenes Mini- stccialrescript bestimmt: Nachdrücke, welche nach den gesetzlichen Bestimmun gen für den Handel verboten sind, dürfen auch nicht in öffentlichen Leihbibliotheken zum Lesen ausgestellt und auf diese Weise allgemein verbreitet werden, daher sowohl die polizeiliche Beaufsichtigung derselben darauf zu achten, als auch in den Konzessionen solches zu be merken ist. Findet diese Bestimmung wohl überall Anwendung und Beachtung? Wir zweifeln sehr daran und halten es daher bei der bedeutenden und täglich wachsenden Anzahl der Leih bibliotheken der Mühe werth, besonders darauf hinzuwciscn. Daß der langjährige Besitz des Nachdrucks und die Ein rede des Erwerbs aus dritter Hand, aus Auctionen, Pri vatbibliotheken rc. hier nicht schützen kann, versteht sich wohl von selbst. Der erste Besitzer, der Nachdrucker, war in unredlichem Besitz, und die folgenden Uebertragungen, mögen sie durch die rechtlichsten Hände gegangen sein, kön nen die Rech tm äßigke it desselben nicht begründen, so lange der ursprünglich Beeinträchtigte sich nicht ausdrücklich damit zufrieden erklärt hat. I. d. M- 122