für den Deutschen Buchhandel . , und für die mit Ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcreins. ^96. Dienstags, den 2. November 1841. Aufforderung an alle Leipziger Buchhandlungen, welche Zusendungen von neuen Büchern ans dem Anslande erhalten. Um dem durch die § XV. der nachträglichen Verordnung vom 20. Deccmber 1838, die Preßpolizci in Sachsen betreffend, beabsichtigten Zwecke besser zu entsprechen, als cS bisher geschah, fordern wir alle hiesigen Buchhandlungen auf, so oft sie neue Bücher aus dem Auslände erhalten, solche sofort zur Aufnahme in ein dem Bvrsenblattc wöchentlich bcizugebendes Vcrzcichniß an Herrn I. de Marle, welcher von uns mit dessen Zusammenstellung beauftragt worden ist, cinzusendcn. Nach gcnommencr Abschrift des Titels können solche wieder abgcholt, auch nach Verlangen eine Bescheinigung, daß diese Bücher eingcreicht wurden, in Empfang genommen werden. Leipzig, den 27. Oktober 1841. Die Deputirten des Duchhandels zu Leipzig. Die Bedingungen und Formen, an welche in Frankreich die Erlaubnisi zur Anlegung einer Buch oder Steindruckcrei und Buchhandlung und die Aus übung dieser Geschäfte geknüpft ist. (AuS dem Journal für Buchdruckerkunst.) Bedingungen der Erlaubnist zur Gcschäftscröffnnng. Niemand darf das Geschäft eines Buchdruckers, Slein- druckers oder Buchhändlers ausüben ohne eine vor gängige königliche Erlaubniß; diese ist rein persönlich und kann nur an dem Orte benutzt werden, für welchen sie nachgesucht wurde. Der eine solche Erlaubniß Nachsu chende hat ein von dem Maire seines Wohnortes ausgestell tes Sittenzeugniß, eine von vier Sachverständigen bezeugte Befähigung zu dem von ihm beabsichtigten Geschäfte und seinen Geburtsschein beizubringen. Die ertheilte Erlaubniß berechtigt nur zu einem der genannten Geschäfte; um z. B. neben dem Buchhandel auch eine Buchdruckerei anzulegen, bedarf es einer ferneren Erlaubniß. Die Eröffnung von Commandite-Buchhandlungen an fremden Orten, ohne spe- 8r Jahrgang. cielle Erlaubniß, gilt für eine Ucbertretung des Gesetzes, in Folge deren so gut wie jeder anderen Uebertrctung bezügli cher Gesetze und Verordnungen, auf gerichtlichen Ausspruch, die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe zurückgenommen wer den kann. Die Erlaubnisscheine werden vom Ministerium des Innern ausgeliefert, zu dessen Ressort Buchhandel und Druckereiwcsen gehören. Ein Schriftsteller kann indeß ohne einen Erlaubnisschein seine Werke verkaufen. Verpflichtungen de» BuchdrncherS und von ihm zu beob achtende Formalitäten. Alle heimlichen Druckereien sollen zerstört und die Eigenthümer und Depositarien mit 10,000 Fr. Geldbuße und sechs Monaten Gefängnis bestraft werden. Eine heimliche Druckerei ist aber nach dem Ge setze jede, von deren Errichtung der betreffenden Behörde keine Anzeige gemacht wurde und die ohne Erlaubnißschcin arbeitet. Jeder Inhaber einer Buch- und Steindruckerei ist gehalten, vor Beginn irgend eines Werkes davon gehöri gen Ortes die Anzeige einzureichen; er muß ferner in ein 177