> für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 15. Freitags, den 21. Februar 184V. Buchhandel. (Schluß.) Der Verleger kann zu dem Autor in einem dreifachen Verhältnisse stehen und je nachdem das eine oder das andere Verhältnis vorwaltet, muß der Verlagscontract nach den Grundsätzen des Mandatcontractcs, des Gcscllschaftsvertragcs oder des Pachtvertrages bcurtheilt werden. Der erste Fall ist derjenige, wenn die Veröffentlichung auf Kosten und für Rechnung des Autors geschieht und der Verleger blos den Vertrieb des Werkes, entweder gegen einen Antheil am Gewinn, oder für eine bestimmte Gebühr über nimmt ; der zweite Fall tritt ein, wenn beide Thcilc zu den Kosten der Veröffentlichung und des Vertriebes beitragen und gemeinschaftlich am Ertrage participiren; der dritte gewöhn lichere Fall endlich ist der, wo die Veröffentlichung und der Vertrieb auf Kosten und Gefahr des Verlegers geschieht und der Autor für seine Arbeit ein Honorar empfangt, welches inzwischen kein wesentliches Requisit des Vertrages ist, als welcher auch dann bestehen kann, wenn der Verfasser entweder nur ein bedingtes oder auch gar kein Honorar empfängt. Ebensowenig hat auf die Natur des Vcrlagscontractcs der Umstand Einfluß, ob auf den Verleger das nutzbare Eigen- thum eines literarischen Produktes für immer oder nur für eine bestimmte Zeit, für eine oder für mehrere Auflagen über tragen und ob diese wieder nach einer bestimmten Anzahl von Abdrücken bemessen werden oder nicht. Wesentlich ist blos von Seiten des Autors die (Übertragung des Rechtes der Vervielfältigung und des Vertriebes auf den Verleger und von Seiten des Verlegers die Uebernabmc der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zu dem Vertriebe. Die unerläßliche Bedingung alles Verlagsrechtes ist der rechtmäßige Erwerb vom Autor oder von den Rechtsnachfolgern desselben. In Ländern, wo dem literarischen Eigcnthumc der Schutz des Staates nur für eine bestimmte Reihe von Jahren gewährt wird — und cs sind dieß zur Zeit alle Länder, mit alleiniger 7r Jahrgang. Ausnahme von Sachsen und Braunschwcig — werden die literarischen Erzeugnisse nach Ablauf dieser Frist allgemeines Eigcnthum und können dann von Jedermann vervielfältigt und verkauft, ein Verlagsrecht an denselben aber nicht weiter erworben werden. Es folgt aus der Natur des Eigenthums, daß dem Autor auch das Recht zusteht, über die äußere Form und die Grenze der Veröffentlichung Bestimmung zu treffen, doch geht dieses Recht, wenn im Verlagscontractc darüber nicht stipulirt ist, auf den Verleger über, weil ohne solche Bestimmung die Erfüllung der von ihm übernommenen Ver pflichtung nicht möglich ist. Andererseits kann sich der Autor, welcher etwa über ein nicht vollendetes Werk einen Vcrlags- contract abgeschlossen hat, der Erfüllung nicht entziehen, ohne dem Verleger für alle Schaden zu haften, wenn nicht, wie dieß im Preuß. Landrcchte und im Oesterreichischcn Gesetzbuchs der Fall ist, Ausnahmen ausdrücklich anerkannt werden, oder dem Verleger das Recht beigelegt ist, in solchem Falle von dem eingegangencn Vertrage wieder abzugehen. Abänderungen sowohl in Beziehung auf den Inhalt des Werkes, als die Form der Veröffentlichung darf der Autor bis zu dem Beginn des Druckes machen, sofern dieselben nicht die Kosten der Ver öffentlichung erhöhen, dahingegen ist der Verleger niemals ohne ausdrückliche Ermächtigung berechtigt, Veränderungen mit dem Texte vorzunehmen oder von der stipulirtcn Form und dem Maße der Veröffentlichung eigenmächtig abzuwcichen. Es gehört zu den Proprictätsrcchten des Autors dicBefugniß, an seinem Werke allein Veränderungen vorzunehmen und die Veröffentlichung sowohl der Zeit, als der Zahl der Abdrücke nach zu beschränken und stgar dieselbe ganz zu versagen; daher, selbst wenn ein Buch vergriffen, kein Verleger berech tigt ist, ohne Zustimmung des Autors eine neue Auflage zu veranstalten, wenn ihm auch nicht verwehrt ist, den vom Autor behandelten Stoff zum Gegenstand einer neuen selbst ständigen Behandlung zu machen. Andererseits ist der Autor zwar berechtigt, von seinem Werke jeden Nutzen zu ziehen, 29