für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§18. Freitags, den 31. August 1838. Gesetzgebung. Auf Anordnung des hohen Ministerium wurde am 20. August vom Nathe der Stadt Leipzig der 2. Band des Conversations-Lexikons der neuesten Zeit wegen eines darin S. 397 enthaltenen censurwidrigen Ar tikels einstweilen mit Beschlag belegt und den Buchhänd lern, Antiquaren und Lcihbibliothekenbesitzern aufgegeben, sich des Debits, Vertriebs und Ausleihens der gedachten Schrift gänzlich zu enthalten. „Welche Zeit ist's im Buchhandel?" Unter dieser Aufschrift und mit der Unterschrift: „Ei ner für Mehrere" befindet sich im Organ des Deutschen Buchhandels 1638 Nr. 31 ein, vielleicht zu eifrig geschrie bener, aber sehr lcfenswcrther Aufsatz, worin das Resultat der letzten Lcipz.Jub.-Messe als höchst betrübend geschildert wird, indem fast die Hälfte der Handlungen ihre Verpflich tungen nicht vollständig erfüllt, mehrere nur geringe Sum men ü Oouto, andere gar nicht gezahlt hätten. Gründe dieses Übeln Zustandes werden drei aufgeführt: 1) „Daß sich in letzterer Zeit zu Viele mit wenig oder gar keinen Fonds etablirt haben. Die Regierungen sind viel zu nachsichtig." — Nichtig, aber die Abhülfe liegt nicht in unscrm Bereiche. 2) „Daß man von den Herren Commissionairs aufAnfragc wegen der Solidität der Etablissements selten eine auf richtige, der Wahrheit gemäße Auskunft erhalte"; — ein bezeichnendes Beispiel wird aufgeführt, deren mehrere für eines vielseitig gegeben werden können. 5r Jahrgang. 3) „Liege die Schuld des Uebcls mit daran, daß von Seilen des Vorstands nichts dagegen geschehe." Wegen dieser Aufstellung wäre der Herr Verfasser zu ersuchen, seine Ansichten von den Mitteln mitzutheilcn, die der Vor stand gebrauchen könne, um das Ucbel abzuwenden, wobei aber wohl beachtet werden mag, daß unser Ge schäft ein freier Handel und keine geschlossene Innung, daß der Vorstand kein Gesetzgeber, keine Obrigkeit ist, daß derselbe keine polizeiliche Gewalt in Händen hat; — daß das Böcsengebäude kein Zwing-Uci sein soll. Den Verfasser zur Mitthcilung seiner Ansicht aufzu fordern , darf der Unterzeichnete um so eher sich erlauben, da er nicht im Vorstand ist, auch niemals darin war. Zu wünschen wäre, daß der Herr Verfasser sich nenne, weil so die Discussion über diese wichtige Angelegenheit mehr Hal tung gewinnen würde. — Dies möchte aber wohl nicht ge schehen können, wegen des harten Schlußsatzes im Organ. Gotha, 20. August 1838. Zricdrich Pertheo. Nekrolog. Am 24. April d. I. starb zu Nürnberg der Antiquar Johann Friedrich Heer de gen, geliebt um seines freundlichen, biedern Charakters, geachtet um seiner Recht lichkeit, Geschäslskenntniß und Tchätigkeit willen von Allen, die ihn persönlich kannten oder in Handelsverkehr mit ihm standen. Er wurde am 5. September des Jahres 1758 zu Fürth geboren. Sein Vater war ein Schuhmacher, sein Großvater hatte dieselbe Profession betrieben. Die Eitern des Entschlafenen waren frühzeitig darauf bedacht, 136