für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geteljäkts Zweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. W56. Freitags, den 15. Juni 1838. Ucber die Eigenthumsrechte der Schriftsteller und Künstler, und ihrer Rechtsnachfolger, von P. Reff. 8. Stutt gart. (Wird gratis ausgegeden.) Es ist dieser kleinen Schrift schon in Nr. 54 d.Bl., bei Gelegenheit eines verwandten Aufsatzes aus der Augsb. Allgcm. Zeitung, Erwähnung geschehen. Als Stimme ei nes einsichtsvollen Buchhändlers in einer für unser Geschäft höchst wichtigen Frage, die jetzt durch den Würtembergi- schen Gesetzentwurf aufs Neue in lebhaftere Anregung ge kommen ist, verdient sie volle Beachtung, und es ist ihr dieselbe vorzüglich von Seiten der Mitglieder der Würtemb. Kammern, für die sie zunächst bestimmt ist, zu wünschen. Denn wird auch, wie der Herr Verfasser in dem Vorworte sagt, „der Würtemb. Buchhändler zuletzt jedes Gesetz, das bester ist als die bisherigen, wenn cs auch seine Erwartun gen nicht erfüllt, dankbar annehmen", steht auch zu hoffen, „daß er keinesfalls mehr darüber zu crröthen haben werde, daß die Farben Württembergs auch der feigsten Piraterie zur Flagge dienen", so hängt doch noch immer viel vom Wohl oder Wehe des Würtemb., und zum Theil des ganzen Deut schen Buchhandels und der Deutschen Literatur, von dem größern oder geringem Schutze ab, welchen das Würtemb. Gesetz dem literarischen Eigenthum gewähren wird. In Bezug auf den Würtemb. Buchhandel setzt der Herr Ver fasser dies sehr klar auseinander, nachdem er vorher die Verpflichtung des Staats, für geistige Arbeiten nicht allein Schutz, wie für jedes andere Eigenlhum, sondern solchen in weiter Ausdehnung zu gewähren, um zu jenen Arbeiten, weil sie den Zwecken des Staates nützlich sind, zu er muntern, kurz und treffend dargethan und gezeigt hat, wie weit sich ein solcher Schutz mindestens erstrecken müsse 5r Jahrgang. (auf mehr als 20 Jahre über den Tod des Verfassers hinaus), um dem genannten Zwecke zu entsprechen. „Hat der Gesetzgeber" sagt er, „der Gerechtigkeit Genüge gelei stet, so bleibt noch die Rücksicht übrig, daß er nicht Ge setze ertheile, die unter sich und mit faktischen Zuständen collidiren. Ein solcher factischer Zustand ist das Verhält- niß der Deutschen Literatur, ihres Marktes und der Buch händler , gegenüber den Deutschen Gesetzgebungen. Wie Deutschland nur eine Literatur hat, so hat cs auch nur ei nen Markt für ihre Erzeugnisse — Deutschland, abgesehen von dessen politischer Abtheilung. Bestehen verschiedene Gesetze für diesen Markt, die sich widersprechen, so tritt derselbe Fall ein, als wenn die Gesetze eines besondern Landes unter sich collidiren. In dem, für die Belheilig- ten, die Buchhändler, unglücklichen Kampfe verschiedener Legislaturen, wird voraussichtlich diejenige Gehorchende finden, der zu gehorchen das Interesse den Betheiligten ge bietet. Da nun ;. B. Preußen der größte Theil des Deutschen Büchermarktes ist, so fordert das Interesse der Würtembergischen Buchhändler, daß sie sich den ge setzlichen Vorschriften unterwerfen, welche die Preußische Ge setzgebung erlheilt, auch wenn kein anderer Staat Gesetze wie Preußen verkündet, da sich alle diese Staaten in dem selben Verhältnisse zu Preußen befinden, wie Würtcmberg. Eben so verlangt das Interesse der Deutschen Schrift steller, ihre Products in Preußen zu verwerthcn, wenn Preußen der vortheilhaftere Theil des Büchermarktes für sie ist. Würtembergische Buchhändler werden also z. B. kein Werk Nachdrucken (wenn sie nicht dem Verbände des Buchhandels entsagen wollen), welches in Preußen noch Schutz genießt, auch wenn derselbe in Wüctemberg 93