für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Ge kch äkts"? rveige - Herausgegebenvonden Dcputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. Dienst'ügs, den 23. Januar 1838. Gesetzgebu n g. Die Gesetzsammlung für das Herzogthum Anhalt- Deßau Nr. tlXXXVI bringt den Bundcstagsbeschluß vom 9. Nov. 1837 zur Kenntnis, mit dem folgenden Beisatzes „Indem Wir diese unter sämmtlichen Deutschen Bun desregierungen getroffene Vereinbarung hierdurch zur allge meinen Kenntnis bringen, verordnen wir an Unsere Behör den und Unterthanen, sich danach zu achten. Die Verordnung Nr. XXXVIII gegen den Bücher nachdruck und den Handel mit nachgedruckten Büchern vom 15. November 1827 *) bleibt fortwährend in Kraft, in so weit sie nicht durch dieses Gesetz abgeändert worden ist. Gegeben zu Dessau, am 28. November 1837. Leopold sricdrich, Herzog zu Anhalt." Handelt mit Nachdruck gegen den Nachdruck**)! Alles Raisonniren, Moralisiren und Legesferiren wird dem Unwesen des Nachdrückens wohl noch lange kein Ende machen. Haben doch selbst die strengsten Gesetze und die här- *) Abgcdruckt im Börsenblatte Nr. 49 v. I. 1824. **) Schon vor einigen Jahren wurde, wie wir uns entsin nen, die hier ausgestellte Idee unter mehreren achtbaren Buch händlern besprochen, und einige darunter suchten sie vermöge einer zu gründenden Affecuranz ins Leben treten zu lassen, wozu auch ein Plan entworfen war. Wir wissen nicht, was sich der Ausführung entgegcngestellt hat. Vielleicht mußte man sich bisher vor der Größe der Verluste, welche der Nachdruck fortwährend hcrbeiführte, scheuen, und hielt es für zu gefährlich, eine Bürgschaft dagegen zu leisten — vielleicht stand die Unbe- 5r Jahrgang.' testen Strafen noch nie ein Verbrechen gänzlich zu vertil gen vermocht. Ja, die Erfahrung lehrt leider nicht selten, daß, je verpönter der Diebstahl, je mehr Diebe. — Ge- wönn^dagegen Jedermann die zuverlässige Ucberzeugung, daß, so wie er nach fremdem Eigenthume griffe, dies sich sogleich in glühende Kohlen verwandelte, wer würde sich wohl die Hände verbrennen wollen ? Dies ist freilich bei je dem andern Eigenthume nicht möglich, wohl aber bei dem Unscigen denkbar.— Könnte nämlich von Seiten der Buch händler-Corporation öffentlich die Erklärung gegeben wer den, daß, so wie ein Nachdruck von irgend einem Buche, einem Kupferstiche, einem Musikstücke w. schiene, das Original sofort zum halben, oder Drittel-Preise der6outre- verkauft, und der dem rechtmäßigen Eigcnthümer da durch erwachsende Verlust von der Gesammthcit ersetzt werden sollte, wer würde dann noch nachzudrucken wa gen? — Die Frage übrigens, wie eine solche Erklärung zu bewerkstelligen, der darin versprochene Schadenersatz zu ermitteln, und ein mögliches Sichselbstbestehlen zu verhin dern sei, dürfte eine Eommission von Sachverständigen wohl leicht erledigen. Berlin, im Decbr. 1837. I. A. List. stimmthcit des Begriffes von Nachdruck im Wege. Diese bei den Hindernisse wenigstens dürften durch den neuen Bundes- tagsbcschluß und die darauf in den Staaten Deurschlands erfolgten und noch erfolgenden Gesetzbestimmunocn so ziemlich gehoben sein, während auf der andern Seite letztere Bestim mungen , wie Herr List wohl richtig bemerkt hat, schwerlich eine solche Maßregel gegen den Nachdruck unter die gänzlich überflüssigen Dinge stellen möchten. Die Rcdaction. 11